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BGH · XII ZR 108/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 108/05

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -18. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. In der Auskunftsstufe gab das Familiengericht dem Antrag der Antragstellerin teilweise statt und verurteilte den Antragsgegner durch Teilurteil zur abschließenden Auskunft über sein Endvermögen, zur Angabe der Werte seiner Rechte an in Spanien belege-nen Grundstücken sowie zur Vorlage verschiedener diese betreffender Unterlagen, darunter der spanischen Steuerbescheide für das Jahr 1999. 6 Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Antragsgegners durch seine Verurteilung zur abschließenden Auskunft über sein Endvermögen mit 50 € bemessen. 7 Ferner hat das Berufungsgericht den für die Beschwer maßgeblichen Aufwand des Antragsgegners für die Angabe des Wertes seiner Rechte an den Grundstücken und zur Beschaffung der diese betreffenden Grundbuchauszüge mit insgesamt höchstens weiteren 450 € zugrunde gelegt. Es geht zwar davon aus, dass die Verurteilung zur Vorlage der spanischen Steuerbescheide für 1999 auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, weil dem Antragsgegner derartige Bescheide nicht zugegangen seien. Gleichwohl sei der Aufwand, der zur Abwehr eines Vollstreckungsversuchs erforderlich sei, hier bei der Bemessung der Beschwer des Antragsgegners ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin mehrfach habe ankündigen lassen, sie werde insoweit keine Vollstreckung aus dem angefochtenen Teilurteil betreiben. Zu Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer nicht den zu erwartenden Kostenaufwand berücksichtigt hat, der notwendig gewesen wäre, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche abzuwehren, soweit der Antragsgegner zur Vorlage der Steuerbescheide 1999 und somit zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden ist (vgl. 13 a) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen ist, ein solches die Beschwer des Auskunftspflichtigen erhöhendes Abwehrinteresse entfalle, wenn der im ersten Rechtszug obsiegende Auskunftskläger angekündigt habe, insoweit nicht vollstrecken zu wollen. den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen ist und spätere Veränderungen die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfallen lassen können (RGZ 168, 355, 359 ff.; Senatsurteile vom 11. Das Berufungsgericht stellt zwar in den Entscheidungsgründen fest, sie habe mehrfach angekündigt, aus dem erstrittenen Teilurteil nicht zu vollstrecken, sofern der Antragsgegner erkläre, Steuerbescheide für 1999 nicht erhalten zu haben. Da sich hier der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert richtet, den die Vorlage der Steuerbescheide 1999 für die Antragstellerin hat, ist ein Bruchteil des Mehrbetrages zugrundezulegen, den die Antragstellerin sich im Zugewinnausgleich als Folge der Wertsteigerungen der spanischen Immobilien des Antragsgegners erhofft. Dezember 1991 -XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 a.E.), ohne dass es auf die weiteren Rügen der Revision ankommt.

Zitierte Normen: § 25 RVG § 511 ZPO
RechtAntragsgegnersBerufungsgerichtBeschwerAntragsgegnerVorlageRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 108/05
IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am:
10. Dezember 2008 Küpferle,
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -18. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Juni 2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	mittlerweile	rechtskräftig	geschiedenen Parteien streiten im Rahmen
 der Folgesache Güterrecht um den Zugewinnausgleich. In der Auskunftsstufe gab das Familiengericht dem Antrag der Antragstellerin teilweise statt und verurteilte den Antragsgegner durch Teilurteil zur abschließenden Auskunft über sein Endvermögen, zur Angabe der Werte seiner Rechte an in Spanien belege-nen Grundstücken sowie zur Vorlage verschiedener diese betreffender Unterlagen, darunter der spanischen Steuerbescheide für das Jahr 1999.
-3-
2	Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen eingelegte Berufung des Antragsgegners durch Urteil als unzulässig mit der Begründung, der Wert der Beschwer des Antragsgegners durch das angefochtene Teilurteil übersteige nicht den Wert von 600 €.
3	Dagegen	richtet	sich	die	Revision	des	Antragsgegners, die der Senat auf
 Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat.
Entscheidunqsqründe:
4	Aufgrund der Säumnis der Antragstellerin ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
5	Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
6	Das	Berufungsgericht hat die Beschwer des Antragsgegners durch seine
 Verurteilung zur abschließenden Auskunft über sein Endvermögen mit 50 € bemessen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
-4-
7	Ferner	hat das Berufungsgericht den für die Beschwer maßgeblichen
 Aufwand des Antragsgegners für die Angabe des Wertes seiner Rechte an den Grundstücken und zur Beschaffung der diese betreffenden Grundbuchauszüge mit insgesamt höchstens weiteren 450 € zugrunde gelegt.
8	Darüber	hinausgehenden Aufwand hat das Berufungsgericht nicht be-
rücksichtigt. Es geht zwar davon aus, dass die Verurteilung zur Vorlage der spanischen Steuerbescheide für 1999 auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, weil dem Antragsgegner derartige Bescheide nicht zugegangen seien. Gleichwohl sei der Aufwand, der zur Abwehr eines Vollstreckungsversuchs erforderlich sei, hier bei der Bemessung der Beschwer des Antragsgegners ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin mehrfach habe ankündigen lassen, sie werde insoweit keine Vollstreckung aus dem angefochtenen Teilurteil betreiben.
9	Das	hält	den Angriffen der Revision und der revisionsrechtlichen Prüfung
 nicht stand.
10	1.	Ohne	Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe
 entscheidungserheblichen Sachvortrag des Antragsgegners zu einem den Beschwerdewert erhöhenden besonderen Geheimhaltungsinteresse übergangen. Insoweit habe der Antragsgegner vorgetragen, nur Miteigentümer der Grundstücke zu 1/3 und den anderen Miteigentümern gegenüber zur Rücksichtnahme verpflichtet zu sein. Er müsse befürchten, dass die Antragstellerin, die auch schon gegen ihn eine ungerechtfertigte Anzeige wegen nicht deklarierter Miet-
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einnahmen aus diesen Grundstücken erstattet habe, entsprechende Maßnahmen gegen die Miteigentümer ergreife, wenn er deren Identität offenbare.
11	Zumindest	im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass sich das Beru-
fungsgericht in den Entscheidungsgründen mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt hat. Er ist nämlich nicht entscheidungserheblich, sondern offensichtlich ungeeignet, ein Geheimhaltungsinteresse schlüssig zu begründen. Der Antragsgegner ist nicht verurteilt worden, die Identität seiner Miteigentümer offenzulegen. Soweit diese aus den Grundbuchauszügen oder Erwerbsverträgen ersichtlich sind, zu deren Vorlage er verurteilt wurde, steht es ihm frei, diese Angaben unkenntlich zu machen, da sie für die Zwecke der von ihm verlangten Auskunft ohne Belang sind.
12	2. Zu Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer nicht den zu erwartenden Kostenaufwand berücksichtigt hat, der notwendig gewesen wäre, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche abzuwehren, soweit der Antragsgegner zur Vorlage der Steuerbescheide 1999 und somit zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2001 -XII ZR 14/00- FamRZ 2002, 666, 667 und vom 18. Dezember 1991 -XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 sowie Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46 und vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426).
13	a) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen ist, ein solches die Beschwer des Auskunftspflichtigen erhöhendes Abwehrinteresse entfalle, wenn der im ersten Rechtszug obsiegende Auskunftskläger angekündigt habe, insoweit nicht vollstrecken zu wollen.
14	Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und damit auch für die erforderliche Mindestbeschwer stets auf
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den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen ist und spätere Veränderungen die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfallen lassen können (RGZ 168, 355, 359 ff.; Senatsurteile vom 11. Juli 2001 -XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 18. Dezember 1991 -XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 sowie Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92- FamRZ 1993, 45, 46 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87-FamRZ 1988, 156).
15	Hier	hatte	die	Antragstellerin	im	Berufungsverfahren	mit	Schriftsatz	vom 10. Februar 2004 noch auf Vorlage der Steuerbescheide bestanden. Das Berufungsgericht stellt zwar in den Entscheidungsgründen fest, sie habe mehrfach angekündigt, aus dem erstrittenen Teilurteil nicht zu vollstrecken, sofern der Antragsgegner erkläre, Steuerbescheide für 1999 nicht erhalten zu haben. Weder daraus noch den gewechselten Schriftsätzen ist aber zu entnehmen, dass eine solche Ankündigung etwa schon bei Einlegung der Berufung Vorgelegen hätte.
16	b) Da im Verfahren der Zwangsvollstreckung bis zu 0,6 Anwaltsgebühren
(§18 Nr. 15 RVG in Verbindung mit W RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (z.B. Post/Telekompauschale, W RVG 7702) und Mehrwertsteuer anfallen können, belaufen sich die für das Abwehrinteresse des Antragsgegners maßgeblichen Anwaltskosten schon bei einem Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € auf mehr als 100€ (133 € x 0,6 = 79,80 € + 19 % MWSt = 94,96 € + 20 % Portopauschale). Da sich hier der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert richtet, den die Vorlage der Steuerbescheide 1999 für die Antragstellerin hat, ist ein Bruchteil des Mehrbetrages zugrundezulegen, den die Antragstellerin sich im Zugewinnausgleich als Folge der Wertsteigerungen der spanischen Immobilien des Antragsgegners erhofft. Angesichts des Umstandes, das
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sie ein Ausgleichsangebot des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 32.000 DM als unzureichend abgelehnt hatte, erscheint die Annahme eines Gegenstandswertes des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € hier jedenfalls nicht zu hoch gegriffen.
17	3. Es steht somit nicht fest, dass die Beschwer des Antragsgegners auch
 bei Berücksichtigung dieses Abwehrinteresses hinter der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückbleibt. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 -XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 a.E.), ohne dass es auf die weiteren Rügen der Revision ankommt.
Hahne
 Sprick
Vezina
 Dose
Klinkhammer
 Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 23.10.2003 - 43 F 49/02 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.06.2005 - 18 UF 292/03 -