werden die Parteien darauf hingewiesen, daß der Senat nach Beratung nicht von einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO ausgeht. § 2210 Satz 1 BGB greift nur im Fall des § 2209 BGB ein, wenn also dem Testamentsvollstrecker ausschließlich die Verwaltung des Nachlasses übertragen ist, und auch dann nur, wenn der Erblasser keine längere Verwaltung angeordnet hat (§2210 Satz 2 BGB). Für die Abwicklungsvollstreckung des §2203 BGB gilt § 2210 BGB nicht. Sollte das Amt des Testamentsvollstreckers geendet haben und fällt dies grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 239 ZPO (vgl. September 1964 -VIIIZR 263/62- NJW 1964, 2301), so ist auch §246 ZPO anwendbar (vgl. Folgt man dem nicht, dürften jedenfalls die Grundsätze des Senatsurteils vom 21.
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat - Die Vorsitzende - Bundesgerichtshof - 76125 Karlsruhe Aktenzeichen Durchwahl Ihr Zeichen Karlsruhe, 16. April 2004 XIIZR 108/01 S (07 21)1 59 -Mi (bei Antwort bitte angeben) In Sachen Dr. R(PMBVu.a../. Dr. GflBNHHi GmbH werden die Parteien darauf hingewiesen, daß der Senat nach Beratung nicht von einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO ausgeht. § 2210 Satz 1 BGB greift nur im Fall des § 2209 BGB ein, wenn also dem Testamentsvollstrecker ausschließlich die Verwaltung des Nachlasses übertragen ist, und auch dann nur, wenn der Erblasser keine längere Verwaltung angeordnet hat (§2210 Satz 2 BGB). Für die Abwicklungsvollstreckung des §2203 BGB gilt § 2210 BGB nicht. Die Abwicklungsvollstreckung ist die Regel, die des § 2209 die Ausnahme (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. §2203 Rdn. 1). Welche Art der Testamentsvollstreckung hier angeordnet war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Sollte das Amt des Testamentsvollstreckers geendet haben und fällt dies grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 239 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1964 -VIIIZR 263/62- NJW 1964, 2301), so ist auch §246 ZPO anwendbar (vgl. RGZ 155, 350, 355; BFH, Beschluß vom 3. Juli 2000 Hausanschrift: Internet- und E-Mail-Adresse: Telefon (Zentrale): Telefax: Herrenstr. 45a eingang@bgh.bund.de (0721) 1 59-0 (0721)1 59-832 7R13S Karlsruhe \*aww Ri inriasnprir.htshnf.de - VIII R 68/95 - JURIS). Bis zur - unterstellten - Beendigung seines Amtes war der Testamentsvollstrecker im Revisionsverfahren anwaltlich vertreten. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß. § 246 Abs. 1 ZPO ist bislang nicht gestellt worden. Folgt man dem nicht, dürften jedenfalls die Grundsätze des Senatsurteils vom 21. Oktober 1992 -XII ZR 125/91 - NJW-RR 1993, 442 gelten. Danach darf der Zwangsverwalter eine von ihm zur Zeit seiner Bestellung erhobene Klage auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung weiterbetreiben. gez.Ml Beglaubigt: