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BGH · XII ZR 107/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 107/02

Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose beschlossen: Nach Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor. Die bloße Möglichkeit, daß im Revisionsverfahren gegen ein Teilurteil eine für das weitere Verfahren relevante Vorfrage anders beurteilt werden könnte als in dem Schlußurteil des Berufungsgerichts, gebietet keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
RechtSchlußurteilBundesgerichtshofsHahnBerufungsgerichtsZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 107/02
vom 22. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose
 beschlossen:
Die Revision gegen das Schlußurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen (§ 552 a ZPO).
Streitwert: 531.554 €
Gründe:
Entgegen der Auffassung der Revision ist mangels entgegenstehender Übergangsregelung § 552 a ZPO im vorliegenden Fall anwendbar.
Nach Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch fordert die Fortbildung des Rechts oder - wie vom Berufungsgericht angenommen - die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO setzt voraus, daß die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung höherrangiger oder gleichrangiger anderer Gerichte abweicht oder daß bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler begangen worden sind, die über die Einzelfallentscheidung hinaus Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGHZ 151, 221, 225, 226). Diese Voraussetzun-
gen liegen hier nicht vor. Die bloße Möglichkeit, daß im Revisionsverfahren gegen ein Teilurteil eine für das weitere Verfahren relevante Vorfrage anders beurteilt werden könnte als in dem Schlußurteil des Berufungsgerichts, gebietet keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Revision hat im übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Hahne	Fuchs	Ahlt
 Vezina
Dose