- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Widerbeklagter, Rechtsanwälte gegen Firma die Geschäftsführer Rudolf Bai Gerhard PlflHM, WitfHB-Th^i Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 5. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 102/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Klaus W Mf 2. Dr\__Jürgen M o als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Kläger, Widerbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 3. Dr. Wolfgang R Straße Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Widerbeklagter, Rechtsanwälte gegen Firma die Geschäftsführer Rudolf Bai Gerhard PlflHM, WitfHB-Th^i -Service GmbH, vertreten durch Jürgen StitfV und Horst F-Rö^MB-Straße fll, Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 0l£> Ä^%, 2-° 3£>3/&* Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 5. Juni 1991 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 1990 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277) . Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 807.561,88 DM (777.635,30 zuzüglich Zinsen aus.dem den Hauptanspruch übersteigenden Betrag, § 22 Abs. 2 GKG). Lohmann Blumenröhr Krohn -Nonnenkamp Knauber Beglaubigt: