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BGH · XII ZR 102/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 102/90

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Widerbeklagter, Rechtsanwälte gegen Firma die Geschäftsführer Rudolf Bai Gerhard PlflHM, WitfHB-Th^i Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 5. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 22 GKG
ProzeßbevollmächtigteKnauberKlägerRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 102/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. Klaus W Mf
2. Dr\__Jürgen M o
als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
 Kläger, Widerbeklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
3. Dr. Wolfgang R
Straße
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Widerbeklagter, Rechtsanwälte
 gegen
Firma
 die Geschäftsführer Rudolf Bai Gerhard PlflHM, WitfHB-Th^i
-Service GmbH, vertreten durch Jürgen StitfV und Horst F-Rö^MB-Straße fll,
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 5. Juni 1991
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54,
277) .
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 807.561,88 DM (777.635,30 zuzüglich Zinsen aus.dem den Hauptanspruch übersteigenden Betrag, § 22 Abs. 2 GKG).
Lohmann
 Blumenröhr
Krohn
-Nonnenkamp
 Knauber
Beglaubigt: