* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 100/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 100/96

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und ihr Antrag, den Wert ihrer Beschwer durch das Teilurteil des 21. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 51.056,83 DM nebst gestaffelten Zinsen aus insgesamt 45.131,31 DM und stellte auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin fest, daß die Hauptsache in Höhe weiterer 13.247,83 DM erledigt sei; im übrigen wies es die Klage ab. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts durch das angefochtene Teilurteil. Es hob das Versäumnisurteil des Landgerichts auf, bestätigte in Höhe von 13.244 DM die Feststellung der Zugleich wies es die Anschlußberufung der Klägerin in Höhe von 15.000 DM zurück und behielt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vor. Durch gleichzeitig verkündeten Beschluß gewährte das Berufungsgericht den Beklagten die erbetene Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17. Die Klägerin hat gegen das Teilurteil - ebenso wie gegen das Schlußurteil - Revision eingelegt und Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Berufungsgericht hat die Beschwer zutreffend mit nicht mehr als 60.000 DM festgesetzt. a) Die Klägerin ist nicht beschwert, soweit das Berufungsgericht ihren Anträgen entsprechend das gegen sie ergangene Versäumnisurteil aufgehoben und in Höhe von 13.244 DM in Erledigung der Hauptsache festgestellt hat. b) Soweit das Berufungsgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten teilweise abgewiesen hat, wird der Wert der Beschwer der Klägerin durch die Wertdifferenz zwischen ihrem letzten Sachantrag und der Formel des Berufungsurteils bestimmt (vgl. Da das Teilurteil des Berufungsgerichts die Beklagten nur zur Zahlung von 6.800,83 DM nebst Zinsen verurteilte und die Klage im übrigen abwies, ist die Klägerin insoweit mit Die Klägerin hatte indes keine Verzugszinsen aus dem für erledigt erklärten Teil der Hauptforderung geltend gemacht; solche hat ihr das Landgericht, dessen Urteil sie verteidigt, auch nicht zugesprochen. c) Soweit das Berufungsgericht die Anschlußberufung der Klägerin in Höhe von 15.000 DM zurückgewiesen hat, beschwert das Teilurteil die Klägerin mit weiteren 15.000 DM, so daß sich eine Beschwer von 44.256 DM + 15.000 DM = Die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung der Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (vgl.

Zitierte Normen: § 4 ZPO
SchlußurteilZinsTeilurteilBerufungsgerichtZPOKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

'/W
BESCHLUSS
XII ZR 100/96
vom 18. September 1996 in dem Rechtsstreit
 Renate
Straße 28, M
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
1.	&	Sohn	GmbH,	gesetzlich	vertaten durch den Ge-
schäftsführer Michael	EflBBhtraße 11,	Mt
2. Michael
 Straße 11, M(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:	Rechtsanwälte	Dr.	und	Kol
 legen,	Str.	9,	Mt
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und ihr Antrag, den Wert ihrer Beschwer durch das Teilurteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 1996 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 51.056,83 DM nebst gestaffelten Zinsen aus insgesamt 45.131,31 DM und stellte auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin fest, daß die Hauptsache in Höhe weiterer 13.247,83 DM erledigt sei; im übrigen wies es die Klage ab. Die beantragte Aufhebung eines zuvor gegen die Klägerin ergangenen Versäumnisurteils unterblieb.
Auf die Berufung der Beklagten änderte das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts durch das angefochtene Teilurteil. Es hob das Versäumnisurteil des Landgerichts auf, bestätigte in Höhe von 13.244 DM die Feststellung der

3
Erledigung der Hauptsache, sah die Primäraufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung in Höhe von 44.256 DM als berechtigt an und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von (51.056,83 DM - 44.256 DM =) 6.800,83 DM nebst Zinsen. Zugleich wies es die Anschlußberufung der Klägerin in Höhe von 15.000 DM zurück und behielt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vor. Ferner erkannte es, daß die Beschwer der Parteien 60.000 DM nicht übersteige.
Durch gleichzeitig verkündeten Beschluß gewährte das Berufungsgericht den Beklagten die erbetene Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17. Januar 1996, in dem diese eine (in der mündlichen Verhandlung verlesene) Klageerweiterung um weitere 23.000 DM angekündigt hatte.
Durch Schlußurteil vom 8. März 1996 wies das Berufungsgericht die Anschlußberufung auch im übrigen zurück und entschied über die Kosten.
Die Klägerin hat gegen das Teilurteil - ebenso wie gegen das Schlußurteil - Revision eingelegt und Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie verlangt ferner HeraufSetzung der Beschwer auf über 60.000 DM mit der Begründung, bei zutreffender Berechnung der Beschwer ergebe sich ein Wert von mehr als 60.000 DM. Die Beschwer durch das Teilurteil und die Beschwer durch das Schlußurteil seien zusammenzurechnen. Außerdem seien durch die während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte Zahlung, die zur Erledigung eines Teils der Hauptsache geführt habe, zunächst Zinsen getilgt worden, die somit Hauptforderung geworden seien.
4
II.
Der Antrag auf Höherfestsetzung der Beschwer hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beschwer zutreffend mit nicht mehr als 60.000 DM festgesetzt.
1.	Hat das Berufungsgericht durch Teilund Schlußurteil entschieden, so ist für die Statthaftigkeit der (nicht zugelassenen) Revision jeweils die Beschwer durch die Teilentscheidung maßgeblich; ein Zusammenrechnen der Beschwerdegegenstände kommt nicht in Betracht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1977 - VI ZR 82/76 - NJW 1977, 1152 und vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 302/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, m.w.N. RGZ 13, 352, 354; Stein/Jo-nas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 546 Rdn. 41; MünchKomm/Walchs-höfer, ZPO § 546 Rdn. 22). Anhaltspunkte für eine willkürliche Aufteilung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfG ZIP 1996, 1527 f.) sind hier nicht ersichtlich.
2.	Das Teilurteil beschwert die Klägerin mit 59.256 DM.
a)	Die Klägerin ist nicht beschwert, soweit das Berufungsgericht ihren Anträgen entsprechend das gegen sie ergangene Versäumnisurteil aufgehoben und in Höhe von 13.244 DM in Erledigung der Hauptsache festgestellt hat.
b)	Soweit das Berufungsgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten teilweise abgewiesen hat, wird der Wert der Beschwer der Klägerin durch die Wertdifferenz zwischen ihrem letzten Sachantrag und der Formel des Berufungsurteils bestimmt (vgl. Zöller/Schneider, ZPO 19. Aufl. § 546
5
Rdn. 12). Der letzte Sachantrag der Klägerin in der Vorinstanz lautete auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Sie wollte mithin die Verurteilung der Beklagten in Höhe von 51.056,83 DM nebst Zinsen aufrechterhalten haben. Da das Teilurteil des Berufungsgerichts die Beklagten nur zur Zahlung von 6.800,83 DM nebst Zinsen verurteilte und die Klage im übrigen abwies, ist die Klägerin insoweit mit
44.256	DM beschwert.
Die auf den abgewiesenen Teil der Hauptforderung entfallenden Zinsen bleiben bei der Wertberechnung nach § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht, da sie als Nebenforderungen geltend gemacht wurden. Nur Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 - BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Hauptforderung 1). Die Klägerin hatte indes keine Verzugszinsen aus dem für erledigt erklärten Teil der Hauptforderung geltend gemacht; solche hat ihr das Landgericht, dessen Urteil sie verteidigt, auch nicht zugesprochen.
c)	Soweit das Berufungsgericht die Anschlußberufung der Klägerin in Höhe von 15.000 DM zurückgewiesen hat, beschwert das Teilurteil die Klägerin mit weiteren 15.000 DM, so daß sich eine Beschwer von 44.256 DM + 15.000 DM =
59.256	DM ergibt.
6
III .
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung der Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 45/90 -BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Nichtzulassungsbeschwerde 1 m.N.).
Blumenrohr
 Sprick
Zysk
 Weber-Monecke
 Gerber