* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZB 9/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 9/93

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. Die Klägerin hat den Vorsitzenden Richter und einen weiteren Richter des mit der Sache befaßten Senats für Familiensachen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, denn gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist gemäß § 567 Abs.4 Satz 1 ZPO eine Beschwerde nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats geht diese Regelung der allgemeineren Bestimmung des § 46 Abs. 2 ZPO vor, wonach gegen einen Beschluß, durch den das Richterablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde stattfindet (Beschluß vom 17. Jedenfalls in Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch sich gegen den Vorsitzenden Richter des betroffenen Spruchkörpers richte, dürften die verbleibenden richterlichen Mitglieder wegen der fehlenden Neutralität und Distanz nicht als die zur Entscheidung berufenen gesetzlichen Richter angesehen werden. Die gegen die Regelung des § 45 Abs. 1 ZPO vorgetragenen Bedenken der Klägerin beruhen auf einem Richterbild, das mit § 25 DRiG unvereinbar ist. Ebensowenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Fehlen einer Rechtsmittelkontrolle in Fällen, in denen ein gegebenenfalls durch geschäftsplanmäßige Vertreter ergänzter Senat des Oberlandesgerichts über Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des mit dem Rechtsstreit befaßten Spruchkörpers entschieden hat. Der Senat hat schon in der zitierten Entscheidung auf die von ihm weiterhin geteilte Erwartung des Gesetzgebers hingewiesen, daß die Familiensenate des Oberlandesgerichts sich iimtWöend und eingehend mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen auseinandersetzen werden.

Zitierte Normen: § 567 ZPO Art. 19 GG
OberlandesgerichtsAblehnungsgesuchBeschlußZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 9/93
vom 3. Februar 1993 in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Nonnenkamp, Dr. Knauber, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1992 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 12.000 DM.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Abänderung einer durch Prozeßvergleich geregelten Unterhaltsverpflichtung des Beklagten. Das Schlußurteil des Amtsgerichts vom 31. August 1992, das ihrem Begehren nur teilweise entsprochen hat, greift die Klägerin mit der am 14. Oktober 1992 zu dem Oberlandesgericht eingelegten Berufung an, über die noch nicht entschieden ist.
3
Die Klägerin hat den Vorsitzenden Richter und einen weiteren Richter des mit der Sache befaßten Senats für Familiensachen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Senat hat ohne Beteiligung der betroffenen Richter das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, denn gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO eine Beschwerde nicht zulässig. Einer der in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats geht diese Regelung der allgemeineren Bestimmung des § 46 Abs. 2 ZPO vor, wonach gegen einen Beschluß, durch den das Richterablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde stattfindet (Beschluß vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 - BGHR ZPO § 46 Abs. 2, Statthaftigkeit 1 =
FamRZ 1986, 1197). Die zitierte Entscheidung betraf allerdings dä3T”Von einem Oberlandesgericht beschiedene Ablehnungsgesuch gegen einen Familienrichter.
Die Klägerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß eine verfassungskonforme Auslegung der genannten Bestimmungen zu dem Ergebnis führen müsse, der Regelung des § 46 Abs. 2 ZPO den Vorrang zu geben. Andernfalls werde der Rechtsweg, der nach dem System des grundgesetzlichen Rechtsstaates regelmäßig mindestens zweistufig ausgestaltet sei, ungewöhnlich auf nur eine Instanz verkürzt. Einer
4
Überprüfung auf ihren verfassungsmäßigen Bestand bedürfe auch die Auslegung des § 45 Abs. 1, 1. Halbs. ZPO. Jedenfalls in Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch sich gegen den Vorsitzenden Richter des betroffenen Spruchkörpers richte, dürften die verbleibenden richterlichen Mitglieder wegen der fehlenden Neutralität und Distanz nicht als die zur Entscheidung berufenen gesetzlichen Richter angesehen werden.
Diesen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen. Die gegen die Regelung des § 45 Abs. 1 ZPO vorgetragenen Bedenken der Klägerin beruhen auf einem Richterbild, das mit § 25 DRiG unvereinbar ist. Ebensowenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Fehlen einer Rechtsmittelkontrolle in Fällen, in denen ein gegebenenfalls durch geschäftsplanmäßige Vertreter ergänzter Senat des Oberlandesgerichts über Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des mit dem Rechtsstreit befaßten Spruchkörpers entschieden hat.
Der Senat hat schon in der zitierten Entscheidung auf die von ihm weiterhin geteilte Erwartung des Gesetzgebers hingewiesen, daß die Familiensenate des Oberlandesgerichts sich iimtWöend und eingehend mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen auseinandersetzen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährlei-
5
sten auch weder die Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug (BVerfGE 11, 232, 233; 45, 363, 375; 65, 76, 90; 78, 88, 99) .
Blumenröhr
 Nonnenkamp