Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 27. Nach Übernahme der Sache durch einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts wies dessen Vorsitzender die Beklagten mit Schreiben vom 15. Oktober, darauf hin, daß die Frist zur Begründung der Berufung schon am 24. November beantragten die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, von der ihre Prozeßbevollmächtigten am 18. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Wiedereinsetzung abgelehnt, weil sie verspätet beantragt worden sei, und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagten die Frist für die Begründung der Berufung nicht gewahrt haben. Die Frist begann mit dem Eingang der Berufung am 2. Als der Senatsvorsitzende dein Rechtsstreit zur Feriensache erklärte (§ 200 Abs. 4 GVG), fand mit der Bekanntgabe der Verfügung an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, also am 4. September, die Hemmung der Frist ihr Ende (§ 223 Abs. 2 ZPO); der restliche Teil der Frist begann mit dem der Bekanntgabe folgenden Tag, also am 5. Die Frist zur Begründung der Berufung endete mithin am Montag, dem 24. 2. a) Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung hat das Oberlandesgericht für unzulässig gehalten, weil die dafür geltende zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten sei. Oktober hätten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Kenntnis von dem verspäteten Eingang der Berufungsbegründung erhalten. November schon am selben Tage per Telefax zugeleitet, so daß die 'Zweiwochenfrist des § 234 Abs..1 ZPO eingehalten sei. Bei den Gerichtsakten befindet sich außer dem Original des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 2. November eingegangen ist, eine vollständige Telekopie des Gesuchs mit Stempel der Einlaufstelle der Justizbehörden vom 2. Bei der Fertigung der Berufungsbegründung hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Einhaltung der Begründungsfrist überprüfen und dabei erkennen müssen, daß die Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO schon seit dem 24. Deshalb begann nunmehr der Lauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag (vgl. November abgelaufen; Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist sind nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Ergebnis zu Recht für unzulässig erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 9/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 27. Februar 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 1990 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 33.378,16 DM. Gründe: I. Der Rechtsstreit betrifft Ansprüche aus der Vermietung gewerblich genutzter Räume. Das Landgericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 33.378,16 DM nebst Zinsen. Dagegen legten sie am 2. Juli (hier und im folgenden: 1990) Berufung ein. Auf Antrag der Klägerin erklärte der Vorsitzende des zunächst mit der Sache befaßten Senats des Oberlandesgerichts den Rechtsstreit am 30. August zur Feriensache. Die Verfügung wurde den Beklagten am 4. September zugestellt. Diese begründeten die Berufung mit Schriftsatz vom 4. Oktober, der dem Oberlandesgericht am Wl 3 selben Tag in Telekopie (per Telefax) übermittelt wurde. Nach Übernahme der Sache durch einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts wies dessen Vorsitzender die Beklagten mit Schreiben vom 15. Oktober, zugestellt am 18. Oktober, darauf hin, daß die Frist zur Begründung der Berufung schon am 24. September abgelaufen und daher nicht gewahrt sei. Mit Schriftsatz vom 2. November beantragten die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, von der ihre Prozeßbevollmächtigten am 18. Oktober durch den gerichtlichen Hinweis unterrichtet worden seien. Sie begründeten das Gesuch damit, daß einer sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten ihrer Prozeßbevollmächtigten bei der Fristnotierung ein Fehler unterlaufen sei. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Wiedereinsetzung abgelehnt, weil sie verspätet beantragt worden sei, und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagten die Frist für die Begründung der Berufung nicht gewahrt haben. Die Frist begann mit dem Eingang der Berufung am 2. Juli (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Durch den Beginn der Gerichtsferien am 15. Juli (§ 199 GVG) wurde ihr Lauf gehemmt (§ 223 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als der Senatsvorsitzende dein Rechtsstreit zur Feriensache erklärte (§ 200 Abs. 4 GVG), fand mit der Bekanntgabe der Verfügung an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, also am 4. September, die Hemmung der Frist ihr Ende (§ 223 Abs. 2 ZPO); der restliche Teil der Frist begann mit dem der Bekanntgabe folgenden Tag, also am 5. September, zu laufen (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB; s. BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 215/51 - LM ZPO § 519 Nr. 7; Thomas/Putzo ZPO 16. Aufl. § 223 Aran. 1 c gg). Weil bis zu dem 15. Juli zwölf Tage der Frist (3. bis 14. Juli) verstrichen waren, belief sich die restliche Frist auf noch (31 - 12 =) 19 Tage (vgl. das Be-rechnungsbeispiel bei ZöIler/Schneider ZPO 16. Aufl. § 223 Rdn. 5). Die Frist zur Begründung der Berufung endete mithin am Montag, dem 24. September (§ 222 Abs. 1 ZPO). Eingegangen ist die Berufungsbegründung erst am 4. Oktober. 2. a) Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung hat das Oberlandesgericht für unzulässig gehalten, weil die dafür geltende zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten sei. Mit der Zustellung des gerichtlichen Hinweises vom 15. Oktober am 18. Oktober hätten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Kenntnis von dem verspäteten Eingang der Berufungsbegründung erhalten. Deshalb habe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens am 2. November beantragt werden müssen. Das Wiedereinsetzungsgesuch sei jedoch erst am 3. November eingegangen; Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist lägen nicht vor. 5 Demgegenüber macht die sofortige Beschwerde zutreffend geltend, die Beklagten hätten dem Gericht den Antrag vom 2. November schon am selben Tage per Telefax zugeleitet, so daß die 'Zweiwochenfrist des § 234 Abs. .1 ZPO eingehalten sei. Bei den Gerichtsakten befindet sich außer dem Original des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 2. November, das bei dem Oberlandesgericht am 3. November eingegangen ist, eine vollständige Telekopie des Gesuchs mit Stempel der Einlaufstelle der Justizbehörden vom 2. November (Bl. 188 ff.). b) Die Beurteilung, das Wiedereinsetzungsgesuch sei verspätet gestellt worden, ist jedoch aus einem anderen Grunde richtig. Der Lauf der Antragsfrist begann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht erst mit der Zustellung des gerichtlichen Hinweises vom 15. Oktober, sondern bereits mit der Fertigung der Berufungsbegründung durch den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 4. Oktober. Die Wiedereinsetzungsfrist ist daher versäumt. Bei der Fertigung der Berufungsbegründung hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Einhaltung der Begründungsfrist überprüfen und dabei erkennen müssen, daß die Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO schon seit dem 24. September abgelaufen war. Er mußte aus diesem Anlaß die Einhaltung der Begründungsfrist eigenverantwortlich prüfen, weil es sich dabei um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung handelte (BGH Beschlüsse vom 7. Dezember 1977 - IV ZB 52/77 - VersR 1978, 250; vom 8. November 1978 - IV ZB 66/77 - VersR 1979, 228, 229; vom 10. Juli 1980 - VII ZB 2/80 - VersR 1980, 976 f.; vom 15. Januar 1981 - VII ZR 73/80 - VersR 1981, 459, 460; vom 1. Oktober 1981 6 - Ill ZB 18/81 - VersR 1982, 71; Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 103/85 und 116/85, nicht veröffentlicht). Damit war das Weiterbestehen des der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist entgegenstehenden Hindernisses, das in der Unkenntnis der Versäumung dieser Frist bestand, nicht mehr unverschuldet. Deshalb begann nunmehr der Lauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag (vgl. nur BGH Beschluß vom 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825). Sie war bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs am 2. November abgelaufen; Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist sind nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Ergebnis zu Recht für unzulässig erachtet. Lohmann Portmann