Auf die weitere Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte wird der Beschluß des 5. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß den ehezeitlich erworbenen Anrechten des Ehemannes bei den zu dem Ausgleich herangezogenen drei Ärzteversorgungen in einer Gesamthöhe von monatlich 572,67 DM Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 120,60 DM sowie eine unverfallbare Anwartschaft auf Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt (ZVK - weitere Beteiligte zu 4) in Höhe von monatlich 30,73 DM (dynamisiert 4,06 DM) gegenüberstehen, so daß sich ein Ausgleichsbetrag von monatlich 224 DM ergab. Hiergegen hat die KÄV Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, daß das bei ihr bestehende Versorgungsanrecht des Ehemannes nicht durch analoges Quasi-Splitting, sondern durch die von ihr kürzlich eingeführte Realteilung' auszugleichen sei. "Die von dem Antragsteller bei der Baden-Württembergischen Versicherungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte unter Verwaltungsnummer 1821326 bestehenden Versorgungsanwartschaften werden in der Weise real geteilt, daß der Antragsgegnerin gegen die genannte Versorgungsanstalt monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von DM 188,42, bezogen auf den 31.03.1980, Die vom Antragsteller bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der erweiterten Honorarverteilung erworbenen Versorgungswerte werden in der Weise real geteilt, daß der Antragsgegnerin gegen die Kassenärztliche Vereinigung Hessen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 54,01, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Von einem analogen Quasi-Splitting zu Lasten der LÄK hat es abgesehen, weil der Ausgleich vorrangig in Form der Realteilung durchzuführen sei. Gegen diese Entscheidung hat die BWVÄ weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie sich dagegen wendet, daß von einem analogen Quasi-Splitting zu Lasten der LÄK aufgrund der sogenannten Rangfolgenmethode abgesehen worden ist. Ergänzend sei ein analoges Quasi-Splitting zu Lasten der LÄK in Höhe von monatlich 1,14 DM durchzuführen. Der Senat hat sich - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - grundsätzlich mit der Frage befaßt, wie mehrere Anrechte des Verpflichteten, die teils der Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG), teils dem analogen Quasi-Splitting (§ 1 Abs.3 VAHRG) unterliegen, zu dem Versorgungsausgleich heranzuziehen sind (Beschluß vom 20. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Oberlandesgericht angewandte sogenannte Rangfolgenmethode abzulehnen ist, soweit es sich, wie hier, nur um das Verhältnis zwischen den Ausgleichsformen der Realteilung und des analogen Quasi-Splittings handelt und ein schuldrechtlicher Ausgleich (§ 2 VAHRG) nicht in Frage steht. Danach macht die weitere Beschwerde zu Recht geltend, daß vorliegend auch die LÄK im Wege des analogen Quasi-Splittings zu dem Ausgleich heranzuziehen ist. Dies hat zur Folge, daß sich die Realteilung der Anrechte des Ehemannes bei der BWVÄ und der KÄV entsprechend vermindert. Es wirkt sich dahin aus, daß die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften der Ehefrau nach Maßgabe dieses Gesetzes neu festzustellen und, soweit eine Dynamisierung erforderlich ist (bei dem Anrecht des Ehemannes bei der LÄK und dem Anrecht der Ehefrau bei der ZVK), Rechengrößen heranzuziehen sind, die auf der Grundlage des neuen Rentenrechts ermittelt sind (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 8/92 vom 20. Oktober 1993 in der Familiensache Dr. Klaus Reinhard F N| istraße Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte I Instanz: und gegen Barbara Christa Fel - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: geb. Bf Antragsgegnerin, Rechtsanwälte H^HBiwald1 und Kollegen, Weitere Beteiligte: 1. Kassenärztliche Vereinigung Hessen, -Straße Beschwerdegegnerin, 2. Baden Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, GflMMstraße WL TMHBI, zu Vers.Nr.: WRKtKKt/'b, Beschwerdeführerin, 3. Landesärztekammer Hessen, Am Lfll am Main, zu Mitgliedsnr. |0Hi 8, torunn F 4. Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und BflHHHIstraße Wir D| Vers.Nr.: 566, Gemeindeverbände in 5. BundesverSicherungsanstalt für Angestellte, RiBÄtraße M, BWW-WflWBHP, Vers.Nr.: tmmmmtmm 554 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es im Wege der Realteilung von den Versorgungsanwartschaften des Ehemannes (Antragsteller) bei der Baden-Württembergischen Versorgungsan-stalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVÄ - weitere Beteiligte zu 2) einen Anteil von monatlich 184,41 DM auf ein für die Ehefrau (Antragsgegnerin) dort zu errichtendes Konto übertragen hat, ferner im Wege des analogen Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KÄV -weitere Beteiligte zu 1) für die Ehefrau monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 38,61 DM und schließlich ebenfalls im Wege des analogen Quasi-Splitting zu Lasten des Versorgungswerks der Landesärztekammer Hessen (LÄK - weitere Beteiligte zu 3) monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 0,98 DM begründet hat. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß den ehezeitlich erworbenen Anrechten des Ehemannes bei den zu dem Ausgleich herangezogenen drei Ärzteversorgungen in einer Gesamthöhe von monatlich 572,67 DM Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 120,60 DM sowie eine unverfallbare Anwartschaft auf Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt (ZVK - weitere Beteiligte zu 4) in Höhe von monatlich 30,73 DM (dynamisiert 4,06 DM) gegenüberstehen, so daß sich ein Ausgleichsbetrag von monatlich 224 DM ergab. Dieser sei anteilmäßig auf die Ärzteversorgungen des Ehemannes aufzuteilen. Hiergegen hat die KÄV Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, daß das bei ihr bestehende Versorgungsanrecht des Ehemannes nicht durch analoges Quasi-Splitting, sondern durch die von ihr kürzlich eingeführte Realteilung' auszugleichen sei. Dem hat das Oberlandesgericht entsprochen und wie folgt erkannt: "Die von dem Antragsteller bei der Baden-Württembergischen Versicherungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte unter Verwaltungsnummer 1821326 bestehenden Versorgungsanwartschaften werden in der Weise real geteilt, daß der Antragsgegnerin gegen die genannte Versorgungsanstalt monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von DM 188,42, bezogen auf den 31.03.1980, aus eigenem Recht zustehen. Die vom Antragsteller bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der erweiterten Honorarverteilung erworbenen Versorgungswerte werden in der Weise real geteilt, daß der Antragsgegnerin gegen die Kassenärztliche Vereinigung Hessen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 54,01, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. März 1980, aus eigenem Recht zustehen. Dieses begründete Rechtsverhältnis bestimmt sich nach § 6 b der Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung in der jeweils geltenden Fassung." Von einem analogen Quasi-Splitting zu Lasten der LÄK hat es abgesehen, weil der Ausgleich vorrangig in Form der Realteilung durchzuführen sei. Gegen diese Entscheidung hat die BWVÄ weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie sich dagegen wendet, daß von einem analogen Quasi-Splitting zu Lasten der LÄK aufgrund der sogenannten Rangfolgenmethode abgesehen worden ist. Nach ihrer Ansicht ist die sie selbst betreffende Realteilung auf monatlich 187,52 DM und die die KÄV betreffende auf monatlich 53,77 DM herabzusetzen. Ergänzend sei ein analoges Quasi-Splitting zu Lasten der LÄK in Höhe von monatlich 1,14 DM durchzuführen. 6 II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Der Senat hat sich - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - grundsätzlich mit der Frage befaßt, wie mehrere Anrechte des Verpflichteten, die teils der Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG), teils dem analogen Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) unterliegen, zu dem Versorgungsausgleich heranzuziehen sind (Beschluß vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 109/91 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Oberlandesgericht angewandte sogenannte Rangfolgenmethode abzulehnen ist, soweit es sich, wie hier, nur um das Verhältnis zwischen den Ausgleichsformen der Realteilung und des analogen Quasi-Splittings handelt und ein schuldrechtlicher Ausgleich (§ 2 VAHRG) nicht in Frage steht. In so gelagerten Fällen ist nach der sogenannten Quotierungsmethode der Ausgleichsbetrag anteilmäßig auf die in Betracht kommenden Versorgungen aufzuteilen. Danach macht die weitere Beschwerde zu Recht geltend, daß vorliegend auch die LÄK im Wege des analogen Quasi-Splittings zu dem Ausgleich heranzuziehen ist. Dies hat zur Folge, daß sich die Realteilung der Anrechte des Ehemannes bei der BWVÄ und der KÄV entsprechend vermindert. Daher kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. 2. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Zwischenzeitlich ist das Rentenreformgesetz 1992 in Kraft getreten. Es wirkt sich dahin aus, daß die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften der Ehefrau nach Maßgabe dieses Gesetzes neu festzustellen und, soweit eine Dynamisierung erforderlich ist (bei dem Anrecht des Ehemannes bei der LÄK und dem Anrecht der Ehefrau bei der ZVK), Rechengrößen heranzuziehen sind, die auf der Grundlage des neuen Rentenrechts ermittelt sind (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - BGHR BGB § 1587 III Nr. 2 Umrechnung 1 = FamRZ 1993, 294). Die Neufeststellung der Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Tatrichter vorzunehmen, an den die Sache daher zurückzuverweisen ist. Blumenrohr Krohn Zysk Hahne Gerber