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BGH · XII ZB 8/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 8/90

Kommen für einen Ausgleich durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern in Betracht, so hat das Gericht ein im Interesse der Eheleute auszuübendes Ermessen bei der Auswahl, welches Anrecht es heranzieht. August 1986 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 474,85 DM, bezogen auf Es hat Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes in Höhe’von monatlich 1.064,40 DM und der Ehefrau in Höhe von monatlich 114,70 DM, jeweils bezogen auf den 30. Einen Ausgleich der für den Ehemann ferner bestehenden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Bank (DB, weitere Beteiligte zu 3) und dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank-und Bankiergewerbes a.G. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs haben die Ehefrau und der BW beantragt, nunmehr auch die Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung - unter Anwendung von § 3b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VAHRG - öffentlich-rechtlich auszugleichen. Das Amtsgericht hat daraufhin zu dem Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes bei der DB, die es als statisch beurteilt und in einen dynamischen Wert von monatlich 123 DM (gerundet) umgerechnet hat, weitere Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von monatlich 56 DM durch erweitertes Splitting ("Supersplitting") gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Wegen des nicht durch erweitertes Splitting ausgeglichenen Teils dieser Anwartschaften sowie wegen' der Anwartschaften bei dem BW hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaften des Ehemannes bei der DB in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht als statisch beurteilt. Dieses hat es als im Anwartschaftsstadium statisch und ab Leistungsbeginn volldynamisch angesehen, so daß es nach Umrechnung unter Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO und Zugrundelegung der Multiplikationswerte aus den Tabellen 5 und 2 der Rechengrößenbekanntmachung zu einem auf die Ehezeit entfallenden dynamischen Wert von monatlich 172,10 DM gelangt ist. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde will der Ehemann erreichen, daß seine Anrechte bei dem BVV nur als statisch in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. diesen Umständen können die Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der DB nur mit dem statischen Wert berücksichtigt werden (vgl. Da das Oberlandesgericht von einer Dynamik der Anrechte nur in der Leistungsphase ausgegangen ist, dabei überdies neben der Anwartschaft auf die Stammrente den Überschußanteil nicht Da die Entscheidung jedoch nur von dem Ehemann angefochten worden ist, kann sie wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180) insoweit nicht zu seinen Lasten abgeändert werden. Das Oberlandesgericht hat in Höhe der für 1985 (Ende der Ehezeit) maßgeblichen Bezugsgröße von monatlich 56 DM ein erweitertes Splitting nach.§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführt und auf diesem Weg die Anwartschaften des Ehemannes bei der DB (bis auf einen Restbetrag von 10,77 DM; davon Anteil für die Ehefrau: 5,39 DM) ausgeglichen. Wegen des Restbetrages und der Anwartschaften des Ehemannes bei dem BW hat es eine Beitragsanordnung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG unter Gewährung von Ratenzahlung getroffen. Insbesondere war das Oberlandesgericht nicht verpflichtet, etwa im Interesse einer Gleichbehandlung der DB und des BW (so Wagenitz FamRZ 1987, 1, 4) in das erweiterte Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG beide Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung anteilig nach ihrem Wert einzubeziehen. Februar 1991 - XII ZB 11/89 = BGHR FGG § 20 Abs. 2 Antragsrecht 1 = FamRZ 1991, 679) und nicht einem Interesse der Versorgungsträger an der Verringerung von Verwaltungsaufwand oder an einer Vermeidung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Anders als dort hat das Gericht bei der Durchführung des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ein im Interesse der Ehegatten auszuübendes Ermessen bei der Auswahl unter den mehreren in Be- Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zu § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG einerseits mit der Erwägung begründet, es liege im Interesse der Ehefrau, wenn zunächst die den Höchstbetrag nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG "nur um nicht einmal 6 DM" (richtig: um nicht einmal 11 DM) übersteigende Anwartschaft bei der DB ausgeglichen werde, weil sie dann bei vorzeitigem Tod des Ehemannes faktisch nur gegen einen Versorgungsträger einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchsetzen müsse. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG wendet sich die weitere Beschwerde ebenfalls nicht.

Zitierte Normen: § 1 BetrAVG § 3b VAHRG
EhefrauAnwartschaftenInteresseOberlandesgerichtEhemannesDBBWVAHRG

Volltext der Entscheidung

BGHZ:_____________nein
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1
Kommen für einen Ausgleich durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern in Betracht, so hat das Gericht ein im Interesse der Eheleute auszuübendes Ermessen bei der Auswahl, welches Anrecht es heranzieht.
BGH, Beschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - OLG Celle
AG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 8/90
vom 25. März 1992 in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
Die. weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1989 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Der im Februar 1941 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Mai 1941 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 11. September 1964 die Ehe geschlossen. Auf den am 2. Oktober 1985 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover durch Verbundurteil vom 8. August 1986 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 474,85 DM, bezogen auf
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den 30. September 1985, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen wurden. Im übrigen hat das Gericht den Versorgungsausgleich "einer späteren gesetzlichen Regelung Vorbehalten”.
Es hat Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes in Höhe’von monatlich 1.064,40 DM und der Ehefrau in Höhe von monatlich 114,70 DM, jeweils bezogen auf den 30. September 1985, durch Rentensplitting nach § 1587b Abs. 1 BGB ausgeglichen. Einen Ausgleich der für den Ehemann ferner bestehenden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Bank (DB, weitere Beteiligte zu 3) und dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank-und Bankiergewerbes a.G. (BW, weiterer Beteiligter zu 1), deren Höhe das Gericht nicht festgestellt hat, hat es seinerzeit für nicht möglich gehalten, da insoweit eine gesetzliche Regelung fehle.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs haben die Ehefrau und der BW beantragt, nunmehr auch die Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung - unter Anwendung von § 3b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VAHRG - öffentlich-rechtlich auszugleichen.
Das Amtsgericht hat daraufhin zu dem Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes bei der DB, die es als statisch beurteilt und in einen dynamischen Wert von monatlich 123 DM (gerundet) umgerechnet hat, weitere Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von monatlich 56 DM durch erweitertes Splitting ("Supersplitting") gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG
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auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Wegen des nicht durch erweitertes Splitting ausgeglichenen Teils dieser Anwartschaften sowie wegen' der Anwartschaften bei dem BW hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl der BW als auch die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel des BW als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat es über das von dem Amtsgericht durchgeführte erweiterte Splitting hinaus den Ehemann verpflichtet, zu dem Ausgleich der verbleibenden Anwartschaften bei der DB und seiner Anwartschaften bei dem BVV einen Betrag von 18.489,10 DM (bezogen auf 1988) zur Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 91,44 DM, bezogen auf den 30. September 1985, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA zu zahlen. Es hat dem Ehemann gestattet, die Zahlung in monatlichen Raten von 700 DM zu leisten.
Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaften des Ehemannes bei der DB in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht als statisch beurteilt. Von seiner Versorgung beim BVV hat es sein Anrecht auf die Stammrente berücksichtigt. Dieses hat es als im Anwartschaftsstadium statisch und ab Leistungsbeginn volldynamisch angesehen, so daß es nach Umrechnung unter Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO und Zugrundelegung der Multiplikationswerte aus den Tabellen 5 und 2 der Rechengrößenbekanntmachung zu einem auf die Ehezeit entfallenden dynamischen Wert von monatlich 172,10 DM gelangt ist.
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Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde will der Ehemann erreichen, daß seine Anrechte bei dem BVV nur als statisch in den Versorgungsausgleich eingestellt werden.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.	Gegen die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Bewertung der Anwartschaften ’des Ehemannes bei der DB bestehen keine Bedenken. Solche werden auch von den Beteiligten nicht erhoben.
Nach der Versorgungsordnung der DB wird das Ruhegeld zwar bezügeabhängig ermittelt und ist damit im Anwartschaftsstadium dynamisch. Diese Dynamik ist jedoch verfallbar. Denn sie endet bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Bank (Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 der Versorgungsordnung). In diesem Fall werden nur Leistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gewährt (Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 der Versorgungsordnung) , sofern diese unverfallbar sind. Das ist hier der Fall. Der Ehemann hatte bei Ehezeitende das 35. Lebensjahr vollendet, und die ihm erteilte Versorgungszusage hatte laut Auskunft der DB vom 4./9. Oktober 1985 seit dem 1. April 1961, also länger als zehn Jahre, bestanden (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Die Leistungen nach dem Betriebsrentengesetz steigen nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung (vgl. § 2 Abs. 1 BetrAVG), sind also nicht dynamisch. Unter
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diesen Umständen können die Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der DB nur mit dem statischen Wert berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 5 = FamRZ 1989, 844; vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 5 = FamRZ 1991, 1416, 1419).
Als Ehezeitanteil der Anwartschaften hat das Oberlandesgericht nach der Auskunft der Bank vom 4./9. Oktober 1985 - auf der Grundlage einer seit dem 1. April 1961 bestehenden Versorgungszusage und einer danach mit dem 28. Februar 2006 (Vollendung des 65. Lebensjahres) einsetzenden Zahlung einer Jahresrente in Höhe von 17.628 DM - zutreffend einen Betrag von jährlich 8.274,37 DM ermittelt (gesamte Betriebszugehörigkeit; 538 Monate, Ehezeitanteil: 253 Monate). Diesen hat es unter Anwendung des Barwertfaktors 2,8 (Alter des Ehemannes bei Ehezeitende; 44 Jahre) und der Multiplikationsfakto-ren der Tabellen 5 und 2 der Rechengrößenbekanntmachung zutreffend in einen dynamischen Wert von monatlich 122,77 DM umgerechnet.
2.	Zur Bewertung der Versorgungsanwartschaften bei dem BW hat der Senat mit Beschluß vom 25. März 1992 (XII ZB 88/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, daß sowohl die (aus Grundbetrag und Steigerungsbeträgen bestehende) Stammrente als auch die Überschußrente in der Anwartschaftsphase und im Leistungsstadium volldynamisch sind. Da das Oberlandesgericht von einer Dynamik der Anrechte nur in der Leistungsphase ausgegangen ist, dabei überdies neben der Anwartschaft auf die Stammrente den Überschußanteil nicht
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berücksichtigt hat, sind diese Anrechte des Ehemannes höher zu bewerten als im angefochtenen Beschluß. Da die Entscheidung jedoch nur von dem Ehemann angefochten worden ist, kann sie wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180) insoweit nicht zu seinen Lasten abgeändert werden.
3.	Die angefochtene Entscheidung hält auch insofern der rechtlichen Nachprüfung stand, als es um die Form des Wertausgleichs unter Anwendung des § 3b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VAHRG geht.
Das Oberlandesgericht hat in Höhe der für 1985 (Ende der Ehezeit) maßgeblichen Bezugsgröße von monatlich 56 DM ein erweitertes Splitting nach.§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführt und auf diesem Weg die Anwartschaften des Ehemannes bei der DB (bis auf einen Restbetrag von 10,77 DM; davon Anteil für die Ehefrau: 5,39 DM) ausgeglichen. Wegen des Restbetrages und der Anwartschaften des Ehemannes bei dem BW hat es eine Beitragsanordnung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG unter Gewährung von Ratenzahlung getroffen.
Hiergegen sind aus Rechtsgründen keine Einwände zu erheben. Insbesondere war das Oberlandesgericht nicht verpflichtet, etwa im Interesse einer Gleichbehandlung der DB und des BW (so Wagenitz FamRZ 1987, 1, 4) in das erweiterte Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG beide Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung anteilig nach ihrem Wert einzubeziehen. Das Gesetz schreibt eine solche Quotierung - anders als in § 3a Abs. 1 Satz 3 VAHRG - in § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nicht vor. Auch die Zielsetzung der Rege-
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lung gebietet sie nicht. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, dient § 3b VAHRG primär den Belangen des ausgleichsberechtigen Ehegatten (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 = BGHR FGG § 20 Abs. 2 Antragsrecht 1 = FamRZ 1991, 679) und nicht einem Interesse der Versorgungsträger an der Verringerung von Verwaltungsaufwand oder an einer Vermeidung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Die Norm ist auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander zugeschnitten und verfolgt insgesamt den Zweck, die Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den ausgleichsberechtigten Ehegatten möglichst zu mildern (so zutreffend Wagenitz aao). Zur Erreichung dieses Zwecks räumt § 3b VAHRG dem Gericht u.a. die Möglichkeit eines erweiterten Splittings ein, ohne festzulegen, in welcher Weise von dieser Möglichkeit im Falle mehrerer in Betracht kommender Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern Gebrauch zu machen ist. Daher hat das Gericht seine Entscheidung vorrangig nach dem mit der Norm verfolgten Zweck auszurichten und das Interesse der Ehegatten zu dem Maßstab zu machen. Insoweit unterscheidet sich das erweiterte Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG von dem Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes, bei dem Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei mehreren Versorgungsträgern anteilig zu berücksichtigen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZB 927/80 = FamRZ 1984, 1214, 1216 unter II 6; vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 = BGHR VAHRG § 3c Ermessen 3 = FamRZ 1991, 314). Anders als dort hat das Gericht bei der Durchführung des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ein im Interesse der Ehegatten auszuübendes Ermessen bei der Auswahl unter den mehreren in Be-
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tracht kommenden Anrechten (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 3b VAHRG Rdn. 19).
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zu § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG einerseits mit der Erwägung begründet, es liege im Interesse der Ehefrau, wenn zunächst die den Höchstbetrag nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG "nur um nicht einmal 6 DM" (richtig: um nicht einmal 11 DM) übersteigende Anwartschaft bei der DB ausgeglichen werde, weil sie dann bei vorzeitigem Tod des Ehemannes faktisch nur gegen einen Versorgungsträger einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchsetzen müsse. Zum anderen hat sich das Oberlandesgericht darauf gestützt, daß die Witwenversorgung des BW wegen ihrer Dynamik im Leistungsstadium wertmäßig höher einzustufen sei als die der DB.
Mit dieser am Interesse der ausgleichsberechtigten Ehefrau ausgerichteten Begründung hat das Oberlandesgericht keinen sachwidrigen Gebrauch von dem ihm eingeräumten Ermessen gemacht. Entgegenstehende Interessen des Ehemannes sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch die weitere Beschwerde wendet sich insoweit nicht gegen die angefochtene Entscheidung.
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Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG wendet sich die weitere Beschwerde ebenfalls nicht.
Lohmann		Blumenrohr		Krohn
	Knauber		Hahne