1. Auf die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 16. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Juli 1993 legte der Antragsgegner beim Amtsgericht Einspruch ein mit der Begründung, die Ersatzzustellung durch Niederlegung habe nicht erfolgen dürfen, vielmehr habe der Bescheid wie ursprünglich vorgesehen an seiner Geschäftsadresse zugestellt werden müssen. September 1993 wies das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf den Einspruch als unzulässig, weil der Antragsgegner keine ausreichenden Gründe dafür vorgetragen habe, daß die Zustellung an ihn nicht erfolgt sei. Eine Ausfertigung des Beschlusses, der zunächst nur die Unterschrift einer Richterin trug und von der Geschäftsstelle irrtümlich als Einzelrichterbeschluß herausgegeben wurde, wurde dem Antragsgegner am 23. Oktober 1993 legte der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgerichts verwarf sie als unzulässig, weil sie nicht binnen zwei Wochen nach der Zustellung vom 23. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. September 1993 gerichtete sofortige Beschwerde war entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts zulässig. Mit Zustellung des nur von einer Richterin unterschriebenen Beschlusses an den Antragsgegner am 23. Oktober 1993 erfolgte Zustellung der Beschlußausfertigung setzte die Frist in Lauf, so daß die sofortige Beschwerde des Antragsgegners am 12. Deshalb ist die Sache zur Prüfung dieser Frage und des weiteren Vorbringens des Antragsgegners an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF <26 BESCHLUSS XII ZB 7/94 vom 2. März 1994 in dem Rechtsstreit Iring 70/72, L| Antragsgegner und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen H0 Hi Geschäftsführer _K! Li vertreten durch die und Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. M Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: 1. Auf die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. November 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. 2. Beschwerdewert: 43.823,28 DM. Gründe: I. Die Antragstellerin erwirkte nach vorausgegangenem Mahnverfahren gegen den Antragsgegner am 9. Februar 1993 einen Vollstreckungsbescheid, der dem Antragsgegner am 31. März 1993 im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher mittels Niederlegung beim Amtsgericht und Einwurf einer 3 schriftlichen Mitteilung in den Briefkasten seiner Wohn-adresse zugestellt wurde. Am 16. Juli 1993 legte der Antragsgegner beim Amtsgericht Einspruch ein mit der Begründung, die Ersatzzustellung durch Niederlegung habe nicht erfolgen dürfen, vielmehr habe der Bescheid wie ursprünglich vorgesehen an seiner Geschäftsadresse zugestellt werden müssen. Hilfsweise beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, weil er keine Benachrichtigung über die Niederlegung vorgefunden habe. Mit Beschluß vom 17. September 1993 wies das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf den Einspruch als unzulässig, weil der Antragsgegner keine ausreichenden Gründe dafür vorgetragen habe, daß die Zustellung an ihn nicht erfolgt sei. Eine Ausfertigung des Beschlusses, der zunächst nur die Unterschrift einer Richterin trug und von der Geschäftsstelle irrtümlich als Einzelrichterbeschluß herausgegeben wurde, wurde dem Antragsgegner am 23. September 1993 zugestellt. Nachdem das Versehen bemerkt worden war, wurde ihm am 1. Oktober 1993 eine neue Ausfertigung mit drei Unterschriften zugestellt. Am 12. Oktober 1993 legte der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgerichts verwarf sie als unzulässig, weil sie nicht binnen zwei Wochen nach der Zustellung vom 23. September 1993 eingegangen sei. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der weiteren sofortigen Beschwerde, mit der er die Aufhebung des oberlandesgerichtlichen und des landgerichtlichen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht begehrt. II. Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 568a in Verbindung mit 547 ZPO zulässig (Thomas/Putzo ZPO 18. Auf1. § 568a Rdn. 6 und 8; Zöller/Herget ZPO 18. Aufl. § 341 Rdn. 13, § 568a Rdn. 3 und 5). Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 17. September 1993 gerichtete sofortige Beschwerde war entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts zulässig. Mit Zustellung des nur von einer Richterin unterschriebenen Beschlusses an den Antragsgegner am 23. September 1993 begann die Notfrist von zwei Wochen nicht zu laufen. Denn eine Einzelrichterentscheidung lag nicht vor und war vom Gericht auch nicht gewollt. Erst die vom Vorsitzenden nach vollständiger Unterzeichnung durch alle mitwirkenden Richter am 28. September 1993 verfügte und am 1. Oktober 1993 erfolgte Zustellung der Beschlußausfertigung setzte die Frist in Lauf, so daß die sofortige Beschwerde des Antragsgegners am 12. Oktober 1993 rechtzeitig einging. Damit kann der ange-fochtene Beschluß nicht bestehenbleiben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Die weitere Beschwerde stellt in Frage, daß sich die in Ablichtung vorliegende Zustellungsurkunde vom 31. März 1993 tatsächlich auf den Vollstreckungsbescheid vom 9. Februar 1993 bezieht. Dieses Bedenken läßt sich anhand des vorliegenden Akteninhalts nicht ausräumen. Deshalb ist die Sache zur Prüfung dieser Frage und des weiteren Vorbringens des Antragsgegners an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Blumenrohr Hahne