Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und den Versorgungsausgleich später in der Weise geregelt, daß es zu Lasten des Anrechts des Ehemannes (Antragsgegner) bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (LÄK) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte monatliche Anwartschaften in Höhe von 279,95 DM begründet hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Ehefrau in der Ehezeit Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 26,20 DM erworben hat, während das dynamisierte Anrecht de Ehemannes bei der LÄK, ermittelt auf der Grundlage des Dek kungskapitals von insgesamt 110.952 DM (davon 40.152 DM fü die Hinterbliebenenversorgung), monatlich 586,10 DM betrage. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs haben di LÄK und der Ehemann Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, das Quasisplitting zugunsten der Ehefrau auf einen Monatsbetra von 179,65 DM herabzusetzen. Sie haben die Auffassung vertreten, das Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der LÄK sei auf der Grundlage des Barwertes zu dynamisieren, so da sich ein Monatsbetrag von 385,50 DM ergebe. Dabei hat es das Anrecht des Ehemannes bei der LÄK zwar auf der Grundlage des Deckungskapitals, aber unter Ausklammerung des für die Hinterbliebenenversorgung bestimmten Anteils dynamisiert und ist so zu einem Monatsbetrag von 374 DM ge langt. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau eine Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der LÄK auf der Grundlage des Deckungskapitals einschließlich des für die Hinterbliebenenversorgung bestimmten Teils. 1. Das Oberlandesgericht geht abweichend von der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 21. - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 952) davon aus, daß beim Versorgungsausgleich der dynamisierte Wert von Anrechten bei der LÄK auf der Grundlage des Deckungskapitals (§ 1587a Abs.3 Nr. 1 BGB) und nicht des Barwerts (Nr. 2 der Vorschrift) zu ermitteln sei. September 1991 (XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165) seine Rechtsprechung zu dieser Frage überprüft und sich mit den gegen sie ins Feld geführten Gesichtspunkten auseinandergesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 7/Q1 vom 1. Juli 1992 in der Familiensache Monika passage geb. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und gegen Dr. Lothar Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dres Beteiligte: 1. Landesärztekammer Hessen, Am FMHjBHP * Mitgl. -Nr. 2. Bundesversich* Bl [sanstalt für Angestellte, RI Vers.-Nr.: 52 C Straße 2, 2 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 1. Juli 1992 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 6. Dezember 1990 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.272,60 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und den Versorgungsausgleich später in der Weise geregelt, daß es zu Lasten des Anrechts des Ehemannes (Antragsgegner) bei dem Versorgungswerk der 3 Landesärztekammer Hessen (LÄK) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte monatliche Anwartschaften in Höhe von 279,95 DM begründet hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Ehefrau in der Ehezeit Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 26,20 DM erworben hat, während das dynamisierte Anrecht de Ehemannes bei der LÄK, ermittelt auf der Grundlage des Dek kungskapitals von insgesamt 110.952 DM (davon 40.152 DM fü die Hinterbliebenenversorgung), monatlich 586,10 DM betrage. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs haben di LÄK und der Ehemann Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, das Quasisplitting zugunsten der Ehefrau auf einen Monatsbetra von 179,65 DM herabzusetzen. Sie haben die Auffassung vertreten, das Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der LÄK sei auf der Grundlage des Barwertes zu dynamisieren, so da sich ein Monatsbetrag von 385,50 DM ergebe. Die Ehefrau ha sich den Rechtsmitteln angeschlossen und eine Erhöhung des Ausgleichsbetrages auf monatlich 418,65 DM verlangt. Das Oberlandesgericht hat das Quasisplitting zugunste der Ehefrau auf einen Monatsbetrag von 173,90 DM herabgesetzt und deren Anschlußbeschwerde zurückgewiesen. Dabei hat es das Anrecht des Ehemannes bei der LÄK zwar auf der Grundlage des Deckungskapitals, aber unter Ausklammerung des für die Hinterbliebenenversorgung bestimmten Anteils dynamisiert und ist so zu einem Monatsbetrag von 374 DM ge langt. 2 Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau eine Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der LÄK auf der Grundlage des Deckungskapitals einschließlich des für die Hinterbliebenenversorgung bestimmten Teils. II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Das Oberlandesgericht geht abweichend von der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362 und vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 952) davon aus, daß beim Versorgungsausgleich der dynamisierte Wert von Anrechten bei der LÄK auf der Grundlage des Deckungskapitals (§ 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) und nicht des Barwerts (Nr. 2 der Vorschrift) zu ermitteln sei. Der Senat hat in dem Beschluß vom 25. September 1991 (XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165) seine Rechtsprechung zu dieser Frage überprüft und sich mit den gegen sie ins Feld geführten Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er seine frühere Rechtsprechung bestätigt. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. 2. Danach kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Zwar kann die weitere Beschwerde nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, daß zugunsten der 5 Ehefrau Wertanteile zu berücksichtigen seien, die die Hinterbliebenenversorgung betreffen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 aaO). Im Regelfall ergeben sich aber bei der Wertermittlung auf der Grundlage des Barwerts höhere Beträge als bei der vom Beschwerdegericht vorgenommenen auf der Grundlage des Deckungskapitals unter Ausklammerung des Anteils für die Hinterbliebenenversorgung. Hierzu fehlt es bisher an der dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellung, auf welchen Nennbetrag sich das vom Ehemann ehezeitlich erworbene Anrecht bei der LÄK beläuft. Dieser ist gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB zu ermitteln und stellt erst die Grundlage für die gebotene Dynamisierung nach Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift dar. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp