* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZB 7/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 7/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Die weitere Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des 1. September 1989 zugestellten Beschluß hat der Vater am 18. November 1989 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet Gegen diesen Beschluß hat der Vater "vorsorglich Einspruch" eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung gebeten. Das Oberlandesge-ricftt hat eine Wiedereinsetzung durch Beschluß vom 12. Da sich der Beschwerdeführer für die Erstbeschwerde nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen mußte (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), besteht auch insoweit kein Anwaltszwang. Januar 1990 beim Oberlandesgericht eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers als zulässige Beschwerde gegen den ihm nicht vor dem 20. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Feststellung, daß er die Begründung seiner Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß nicht fristgerecht nachgeholt habe, und er macht weiterhin auch keine Umstände glaubhaft, aus denen sich entnehmen ließe, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Begründungsfrist einzuhalten.

Zitierte Normen: § 1672 BGB § 238 ZPO
VaterStraßeOberlandesgerichtMutterBeschlußOberlandesgerichtsBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 7/90
BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend die Regelung der elterlichen Sorg^für Michaela M ■■■■■P , cjeboren amf). ■■■■ 1973, Straße p|, bPB^HB,
Beteiligte:
1. als Vater Manfred Ml
 Hl
Straße WM, B|
Be s chwerde f ührer,
2. als Mutter Amonia MPHH, Rf Bl
 Straße
Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt Jürgen Hl Nflü^Hstraße B
3. das Jugendamt der Stadt
2
.26
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 21. Februar 1990
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 1989 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 DM
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Beschluß vom 1. September 1989 die elterliche Sorge für das betroffene Kind für die Dauer des Getrenntlebens seiner Eltern auf die Mutter übertragen (§ 1672 BGB). Gegen den ihm am 15. September 1989 zugestellten Beschluß hat der Vater am 18. September 1989 "Einspruch" eingelegt und eine anwaltliche Stellungnahme angekündigt. Durch Beschluß vom 2. November 1989 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet
WI
3
woraen sei. Gegen diesen Beschluß hat der Vater "vorsorglich Einspruch" eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung gebeten. Das Oberlandesge-ricftt hat eine Wiedereinsetzung durch Beschluß vom 12. Dezember 1989 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Vater mit einem am 4. Januar 1990 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz.
II.
Die Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Wiedereinsetzungsantrag unterliegt gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Vorschriften, die in dieser Beziehung für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. Da sich der Beschwerdeführer für die Erstbeschwerde nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen mußte (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), besteht auch insoweit kein Anwaltszwang. Danach ist die am 4. Januar 1990 beim Oberlandesgericht eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers als zulässige Beschwerde gegen den ihm nicht vor dem 20. Dezember 1989 zugegangenen Beschluß vom 12. Dezember 1989 anzusehen. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Der Beschluß des Oberlandesgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Feststellung, daß er die Begründung seiner Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß nicht fristgerecht nachgeholt habe, und er macht weiterhin auch keine Umstände glaubhaft, aus denen sich entnehmen ließe, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Begründungsfrist einzuhalten. Er
 wendet sich vielmehr inhaltlich gegen die erstinstanzliche Entscheidung und fordert - in der äußeren Form eines neuen Wiedereinsetzungsantrages - eine sachliche Überprüfung der getroffenen Sorgerechtsregelung. Dafür steht das Beschwerdeverfahren jedoch nicht zur Verfügung.
Lohmann
 Nonnenkamp