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BGH · XII ZB 5/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 5/10

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 9. Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als solches statthaft ist (§ 70 Abs.1, 3, 4 FamFG). Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzulässig zu verwerfen wie ein an sich statthaftes Rechtsmittel, das entgegen § 10 Abs.4 FamFG nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.

Zitierte Normen: § 131 KostO § 10 FamFG
statthaftRechtsmittelFamFG27BundesgerichtshofunzulässigAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 5/10
BESCHLUSS
vom 27. Januar 2010 in der Sache
OLG Düsseldorf - Az. 1-21 U 14/09 vom 22.12.2009; LG Krefeld - Az. 2 O 42/07 vom 17.09.2008;
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Schilling
 beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 11. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Gründe:
Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zu dem Bundesgerichtshof können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.
Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als solches statthaft ist (§ 70 Abs. 1, 3, 4 FamFG). Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzulässig zu verwerfen wie ein an sich statthaftes Rechtsmittel, das entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.
Dose
 Weber-Monecke
 Vezina
Schilling
 Wagenitz