Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. August 1992 ging beim Landgericht Stralsund per Telefax die erste Seite einer Berufungsschrift der Anwaltssozietät und K00 ein, mit der namens und in Voll- macht der Klägerin Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegt wurde; eine Unterschrift fehlte. Das Oberlandesgericht Rostock hat durch Beschluß vom 15. 1. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 519b Abs. 2, 547 ZPO statthaft; es ist auch fristgerecht binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zulässigerweise bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob Rechtsanwalt R^HI^^, der die sofortige Beschwerde für die Klägerin eingelegt hat und der gemeinsam mit seinen Sozien eine überörtliche Anwaltssozietät in Greifswald und Wolgast betreibt, bei dem Oberlandesgericht Rostock zugelassen ist *oder zu demindest nach dem Rechtsanwaltsgesetz der früheren DDR vom 13. Die Klägerin hat die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht Rostock als dem zuständigen Berufungsgericht eingelegt. a) Die Berufungsfrist von einem Monat (S 516 ZPO) begann mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Prozeßbevollm&chtigten der Klägerin am 15. b) Die zuvor am letzten Tag der Berufungsfrist bei dem Landgericht Stralsund eingelegte Berufung konnte die Frist nicht wahren. Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt (S 518 Abs. 1 ZPO). Juni 1992 nichts geändert, da erst durch die Einlegung der Berufung das Verfahren in der höheren Instanz anhängig wird. Ein Übergang des Verfahrens auf das Amtsgericht Wolgast konnte nicht erfolgen, da der Gegenstandswert der Streitigkeit die seinerzeit geltende Wertgrenze nach § 23 Nr. 1 GVG deutlich überstieg; das Kreisgericht hatte den Streitwert in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1992 auf das Landgericht mit der Folge über, daß die Berufung zu dem Oberlandesgericht eingelegt werden mußte. a) Das Oberlandesgericht hat es zutreffend als ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden angesehen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die im Lande Mecklenburg-Vorpommern bestehende Rechtslage verkannt hat. Dabei kann offenbleiben, ob Rechtsanwalt R^HBl nur einen kurz vor Ablauf der Berufungsfrist erhaltenen Auftrag des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, Rechtsanwalt k£^^ gefolgt ist, indem er die Berufungsschrift zu dem Land- gericht Stralsund einreichte, oder ob er aufgrund einer eigenen Prüfung irrigerweise dieses Gericht für das nunmehr zuständige Berufungsgericht hielt; beide Anwälte waren Bevollmächtigte der Klägerin im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO. November 1992 datierten Begründung der sofortigen Beschwerde hat die Klägerin erstmals geltend gemacht, der Wortlaut des Gerichtsorganisationsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern habe "zu dem damaligen Zeitpunkt dem Prozeßbevollmächtigten" der Klägerin noch nicht Vorgelegen und selbst beim Oberlandesgericht Rostock habe "in der Übergangsphase nicht sofort" eine klare Auskunft zu Fragen der Zuständigkeit erteilt werden können. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung einer Frist gekommen ist, sind grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH VersR 1978, 942; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. September 1992 beim Oberlandesgericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrags enthält aber nicht einmal in Andeutungen einen Vortrag, der den jetzt geltend gemachten Sachverhalt als eine August 1992 Berufung einzulegen; der weitere Inhalt der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages befaßte sich ausschließlich mit der Frage der Verantwortlichkeit für die unvollständige Übermittlung der durch Telekopie eingelegten Berufungsschrift. Demgegenüber stellt das jetzige Vorbringen auf einen bisher nicht vorgetragenen tatsächlichen Verlauf ab, mit dem versucht wird, der zutreffenden Beurteilung des Oberlandesgerichts die Grundlage zu nehmen. Es fehlt an der konkreten Angabe des Zeitpunktes, an dem einerseits Rechtsanwalt Dr. und andererseits Rechtsanwalt erstmals die Möglichkeit erlangten, das Gerichtsorganisationsgesetz zur Kenntnis zu nehmen. August 1992 beauftragt worden, beim landesgericht Rostock wegen der Zuständigkeit gesprochen hat, wann eine solche Erkundigung eingezogen und welche Auskunft im einzelnen erteilt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 4/93 vom 17. März 1993 in dem Rechtsstreit Karl-Heinz M^PHHP KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Karl-Heinz M< PflBI 4 - 6, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte _ ßBB^Bstraße 17, gegen 1. 2. Hans-Jürgen Margret B beide wohnhaft Bi Istraße 90 c Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße 18, 39 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Oktober 1992 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 90.000 DM. Gründe: I. Die Klägerin hatte im Dezember 1990 von der P^^-Werft in ein Gasthaus zu dem Betrieb eines Hotels gepachtet. Im Januar 1992 kündigte die Werft den Pachtvertrag und schloß mit dem Beklagten einen neuen Vertrag ab. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam und verlangt von den Beklagten die Herausgabe des Hauses nebst den mitverpachteten Anlagen. Das Kreisgericht Wolgast setzte im Verhandlungstermin vom 10. April 1992 den Streitwert auf 90.000 DM fest. Durch das am 30. Juni 1992 verkündete Urteil wies es sodann die Klage ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 15. Juli 1992 zugestellt. 3 Am 13. August 1992 ging beim Landgericht Stralsund per Telefax die erste Seite einer Berufungsschrift der Anwaltssozietät und K00 ein, mit der namens und in Voll- macht der Klägerin Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegt wurde; eine Unterschrift fehlte. Mit Eingangsstempel vom 17. August 1992 folgte der vollständige und von Rechtsanwalt R0HB unterschriebene Schriftsatz, dessen erste Seite mit der durch Telefax übermittelten übereinstimmt. Unter dem 8. September 1992 findet sich in der Gerichtsakte der Vermerk: "Nach tel. Erörterung der Zuständigkeit des OLG und der Verspätung der Berufung will RA R« sich vor Abgabe an das OLG noch schriftsätzlich äußern." Von gleicher Hand ist unter dem 9. September 1992 vermerkt, daß Rechtsanwalt R^H^ die eingesehen habe, daß er Berufung mit Wiedereinsetzungsgesuch beim Oberlan-*desgericht einlegen werde und daß mit ihm abgesprochen sei, die Aktenanforderung des Oberlandesgerichts werde "hier abgewartet". Am 11. September 1992 ging beim Oberlandesgericht Rostock eine dorthin adressierte neue Berufungsschrift der Klägerin ein. Gleichzeitig beantragte die Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der möglichen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Oberlandesgericht Rostock hat durch Beschluß vom 15. Oktober 1992 - zugestellt am 27. Oktober 1992 - den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die am 6. November 1992 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin. II. 1. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 519b Abs. 2, 547 ZPO statthaft; es ist auch fristgerecht binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zulässigerweise bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde unterliegt nicht dem Anwaltszwang, denn der Rechtsstreit war im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen. Nach dem Einigungsvertrag (Anlage I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5b Sätze 2 und 3) waren Verfahren vor den Kreisgerichten vom Anwaltszwang befreit. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob Rechtsanwalt R^HI^^, der die sofortige Beschwerde für die Klägerin eingelegt hat und der gemeinsam mit seinen Sozien eine überörtliche Anwaltssozietät in Greifswald und Wolgast betreibt, bei dem Oberlandesgericht Rostock zugelassen ist *oder zu demindest nach dem Rechtsanwaltsgesetz der früheren DDR vom 13. September 1990 (DDR-GB1. I S. 1504) zugelassen und registriert ist, und damit unter die Überleitungsvorschrift des § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes und zur Änderung von Rechtsvorschriften - Gerichtsorganisationsgesetz (GOrgG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Juni 1992 (GVB1. Nr. 16 S. 313) fällt. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht Rostock als dem zuständigen Berufungsgericht eingelegt. 5 a) Die Berufungsfrist von einem Monat (S 516 ZPO) begann mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Prozeßbevollm&chtigten der Klägerin am 15. Juli 1992 und endete am Montag, dam 17. August 1992. Durch die erst am 11. September 1992 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufungsschrift wurde sie nicht gewahrt. b) Die zuvor am letzten Tag der Berufungsfrist bei dem Landgericht Stralsund eingelegte Berufung konnte die Frist nicht wahren. Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt (S 518 Abs. 1 ZPO). Berufungsgericht war seit dem 1. Juli 1992 nicht das Landgericht, sondern gamiß S 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG das Oberlandesgericht Rostock. Das folgt aus den Regelungen des Gerichtsstrukturgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 19. M&rz 1991 (GVB1. I S. 103) i.V. mit dem am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Gerichtsorganisationsgesetz (aaO). Art. 1 $ 23 des GOrgG bestimmt: "S 23 Sachliche Zuständigkeit (1) Die bei den Gerichten anhängigen Verfahren werden in der Lage, in der sie sich befinden, von den nach Absatz 2 sachlich zuständigen Gerichten fortgeführt. (2) Es gehen über 1. die bei den Kreisgerichten anh&ngigen Zivilund Strafverfahren auf die Amtsgerichte, soweit nach dem Gerichtsverfassungsrecht und dem Prozeßrecht die Zustündigkelt der Amtsgerichte sachlich begründet 1st; andernfalls gehen die Verfahren auf die Landgerichte Über; it 3? Das Verfahren war bis zu dem 1. Juli 1992 noch beim Kreisgericht Wolgast anhängig. Daran hatte die Urteilsverkündung am 30. Juni 1992 nichts geändert, da erst durch die Einlegung der Berufung das Verfahren in der höheren Instanz anhängig wird. Ein Übergang des Verfahrens auf das Amtsgericht Wolgast konnte nicht erfolgen, da der Gegenstandswert der Streitigkeit die seinerzeit geltende Wertgrenze nach § 23 Nr. 1 GVG deutlich überstieg; das Kreisgericht hatte den Streitwert in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 1992 in Gegenwart des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. K^m^^ (K^^) und des in Untervollmacht auftretenen Rechtsanwalt R^J^^ auf 90.000 DM festgesetzt. Es lag auch kein Verfahren gemäß § 23 Nr. 2a GVG vor, denn es ging nicht um eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien eines Mietverhältnisses. Das Verfahren ging daher am 1. Juli 1992 auf das Landgericht mit der Folge über, daß die Berufung zu dem Oberlandesgericht eingelegt werden mußte. 3. Auch die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den „vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat Bestand. a) Das Oberlandesgericht hat es zutreffend als ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden angesehen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die im Lande Mecklenburg-Vorpommern bestehende Rechtslage verkannt hat. Dabei kann offenbleiben, ob Rechtsanwalt R^HBl nur einen kurz vor Ablauf der Berufungsfrist erhaltenen Auftrag des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, Rechtsanwalt k£^^ gefolgt ist, indem er die Berufungsschrift zu dem Land- 7 gericht Stralsund einreichte, oder ob er aufgrund einer eigenen Prüfung irrigerweise dieses Gericht für das nunmehr zuständige Berufungsgericht hielt; beide Anwälte waren Bevollmächtigte der Klägerin im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO. b) Mit der vom 20. November 1992 datierten Begründung der sofortigen Beschwerde hat die Klägerin erstmals geltend gemacht, der Wortlaut des Gerichtsorganisationsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern habe "zu dem damaligen Zeitpunkt dem Prozeßbevollmächtigten" der Klägerin noch nicht Vorgelegen und selbst beim Oberlandesgericht Rostock habe "in der Übergangsphase nicht sofort" eine klare Auskunft zu Fragen der Zuständigkeit erteilt werden können. Dieser nachträglich vorgetragene Sachverhalt kann jedoch nicht berücksichtigt werden. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung einer Frist gekommen ist, sind grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH VersR 1978, 942; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 27. September 1989 *- IVb ZB 73/89 - und vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1, Begründung 2 und 6). Diese Frist begann hier spätestens am 8. September 1992, dem Tage, an dem Rechtsanwalt gemäß dem gerichtlichen Aktenvermerk telefonisch über die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts informiert wurde. Die Begründung des am 11. September 1992 beim Oberlandesgericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrags enthält aber nicht einmal in Andeutungen einen Vortrag, der den jetzt geltend gemachten Sachverhalt als eine 3? 8 (zulässige) bloße Ergänzung oder Erläuterung der früheren Begründung erscheinen lassen könnte. Darin hat Rechtsanwalt Landgericht in Stralsund zu dem 13. August 1992 Berufung einzulegen; der weitere Inhalt der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages befaßte sich ausschließlich mit der Frage der Verantwortlichkeit für die unvollständige Übermittlung der durch Telekopie eingelegten Berufungsschrift. Demgegenüber stellt das jetzige Vorbringen auf einen bisher nicht vorgetragenen tatsächlichen Verlauf ab, mit dem versucht wird, der zutreffenden Beurteilung des Oberlandesgerichts die Grundlage zu nehmen. Abgesehen davon ist der nachgeschobene Sachvortrag auch nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Es fehlt an der konkreten Angabe des Zeitpunktes, an dem einerseits Rechtsanwalt Dr. und andererseits Rechtsanwalt erstmals die Möglichkeit erlangten, das Gerichtsorganisationsgesetz zur Kenntnis zu nehmen. Weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht ist auch, wer von beiden Bevollmächtigten mit welchem Beamten oder Richter am Ober- lediglich vorgetragen, er sei von Rechtsanwalt am 12. August 1992 beauftragt worden, beim landesgericht Rostock wegen der Zuständigkeit gesprochen hat, wann eine solche Erkundigung eingezogen und welche Auskunft im einzelnen erteilt worden ist. Blumenrohr Zysk Nonnenkamp RiBGH Dr. Hahne ist im Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben. Knauber Blumenrohr