Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings monatliche Rentenanwartschaften des Ehemannes (Antragsgegner) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 221,40 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen hat. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat aei beamtenversicherungsverein des BflB- und BaflMV- (B«), der am Verfahren nicht beteiligt worden ist, bescnweröe eingeiegt mit der Begründung, bei ihm bestehe eine unverfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung, die in den Ausgleich habe einbezogen werden müssen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der nicht beschwerdebefugt sei. Januar 1989 (IVb ZB 208/87 - BGHR FGG § 20 Abs.1, Rechtsbeeinträchtigung 3 und 4 = FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 1858) entschieden, daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der Versorgungsträger dadurch nur reflexartig begünstigt; sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, ihn am Verfahren materiell zu beteiligen. Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen seiner Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittel-oar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich gestritten wird. Er hat dabei bekräftigt, daß die fraglichen Versorgungsträger seit Einführung des verlängerten schuldrecht-lichen Versorgungsausgleichs weder im Hinblick auf die Handhabung der §§ 3b und 3c VAHRG noch wegen möglicher Fehler bei der Verrechnung der beiderseitigen Versorgungsanrechte der Ehegatten am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt sind.
BESCHLUSS III M .1/8? in der Famiiiensache Lieselotte HaMB ■ , geb. j! - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Günter-J. Hag lallee ■■■, Ha! Antragstellerin gegen Gerhard Franz Antragsgegner Weitere Beteiligte: LandesVersicherungsanstalt Hauptverwaltung, ÜWiring und Hanl Ha! Vers.-Nr.: und Beschwerdeführer: Beamtenversicherungsverein des D| (a. G. ), Bei^H und A / BBS- und Bai , KBHHBdamm - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. 2 //& Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Dezember 1990 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats als 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Dezember 1988 wird auf Kosten des BeamtenversicherungsVereins des Deutschen Bankund Bankiergewerbes zurückgewiesen . Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings monatliche Rentenanwartschaften des Ehemannes (Antragsgegner) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 221,40 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen hat. WI 3 Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat aei beamtenversicherungsverein des BflB- und BaflMV- (B«), der am Verfahren nicht beteiligt worden ist, bescnweröe eingeiegt mit der Begründung, bei ihm bestehe eine unverfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung, die in den Ausgleich habe einbezogen werden müssen. Sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs rechtfertige es, auf der korrekten Durchführung des Versorgungsausgleichs zu bestehen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der nicht beschwerdebefugt sei. Da- gegen richtet sich dessen weitere Beschwerde. II. Das Rechtsmittel, das nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, ist unbegründet. Der Senat hat bereits am 18. Januar 1989 (IVb ZB 208/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1, Rechtsbeeinträchtigung 3 und 4 = FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 1858) entschieden, daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich 4 ausgeglichen worden. Diese Vorschrift schützt in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung. Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der Versorgungsträger dadurch nur reflexartig begünstigt; sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, ihn am Verfahren materiell zu beteiligen. Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen seiner Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Die entsprechende Anwendung der Regeln über die zivilprozessuale Nebenintervention kommt nicht in Betracht. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittel-oar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich gestritten wird. An den Grundsätzen dieser Entscheidung, die im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. Palandt/ Diederichsen BGB 49. Aufl. Anh. III zu § 1587b VAHRG § 3b Anra. 1; Zöller/Philippi ZPO 16. Aufl. § 621a Rdn. 32; Baumbach/Albers ZPO 48. Aufl. § 621e Anm. 1 B; Bassenge/ Herbst FGG 5. Aufl. § 20 Anm. 2 a bb; Philippi FamRZ 1989, 1257, 1260; a.A.: Ziemann/Dresp BetrAV 1989, 74), hat der Senat nach erneuter Überprüfung und Würdigung der vom BW gegen sie erhobenen Einwände durch Beschluß vom 4. Oktober 1990 (XII ZB 164/88, zur Veröffentlichung vorgesehen) festgehalten. Er hat dabei bekräftigt, daß die fraglichen Versorgungsträger seit Einführung des verlängerten schuldrecht-lichen Versorgungsausgleichs weder im Hinblick auf die Handhabung der §§ 3b und 3c VAHRG noch wegen möglicher Fehler bei der Verrechnung der beiderseitigen Versorgungsanrechte der Ehegatten am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt sind. Danach ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp