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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 20. Hiergegen hat er Berufung eingelegt und sie damit begründet, die Klägerin könne die Auskunft nicht verlangen, weil diese seine Unterhaltspflicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen könne. Das Oberlandesgericht hat dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht geben zu müssen, einen Wert von 500 DM beigemessen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie den Wert des Beschwerdegegenstandes von 700 DM nicht übersteige (§ 511a ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung der Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es in der Regel auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, der mit der sorgfältigen Erteilung der geschuldeten Auskunft verbunden ist (vgl. Die Beschwerde wendet sich unter diesem Gesichtspunkt auch nicht gegen den Wertansatz. Aus diesen Darlegungen ergibt sich nicht, daß das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Geht es aber wie hier der klagenden Partei darum, durch die Auskunft verläßliche Grundlagen für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu gewinnen, so bleibt das Interesse des Beklagten, die von der Gegenpartei angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht. Denn dieses Interesse wird durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt. Oktober 1986 - IVb ZB 68/86 - BGHR ZPO § 2, Beschwerdegegenstand 1) oder wenn - anders ausgedrückt - Gründe vorgetragen werden, die nichts mit der streitbefangenen Rechtsbeziehung der Parteien zu tun haben (Schneider in An. zu Senatsbeschluß vom 8. Der insoweit zwischen dem Informationsbedürfnis der Klägerin und dem Recht des Beklagten auf Schutz seiner persönlichen Daten bestehende Interessengegensatz wird vom Gesetz durch die Regelung des § 1580 BGB zugunsten des geschiedenen Ehegatten mit der Folge gelöst, daß auch unter diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung des Beschwerdewertes nicht veranlaßt ist.

Zitierte Normen: § 1578 BGB
InteresseZBParteiZPOKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
j/
XI1 ZB. 3/.91.	BESCHLUSS
in der *Familiensache
 Dr. Peter
|weg
 Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Straße®,
Dr.
gegen
 Julia
Iring 36,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte v
D|
und
F
3/
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 20. Februar 1991
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats als 4. Familiensenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien waren miteinander verheiratet; die Ehe, aus der zwei bei der Klägerin lebende Söhne stammen, ist seit 1977 geschieden. Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Unterhalt. Der Beklagte ist durch Teilurteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 31. August 1990 verurteilt worden, der Klägerin über seine Einkünfte für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 durch Vorlage der monatlichen Gehaltsabrechnungen Auskunft zu erteilen. Hiergegen hat er Berufung eingelegt und sie damit begründet, die Klägerin könne die Auskunft nicht verlangen, weil diese seine Unterhaltspflicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen könne.
WI
3
I
Das Oberlandesgericht hat dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht geben zu müssen, einen Wert von 500 DM beigemessen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie den Wert des Beschwerdegegenstandes von 700 DM nicht übersteige (§ 511a ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung der Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es in der Regel auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, der mit der sorgfältigen Erteilung der geschuldeten Auskunft verbunden ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731 m.w.N.). Davon ist das Oberlandesgericht zu Recht ausgegangen. Da der Beklagte die insoweit entstehenden Kosten selbst als minimal bezeichnet, ist der angesetzte Betrag von 500 DM - der im Beschwerdeverfahren nur im Hinblick auf eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens überprüfbar ist - rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde wendet sich unter diesem Gesichtspunkt auch nicht gegen den Wertansatz. Sie macht geltend, das Ab-
 
wehrinteresse sei deshalb wesentlich höher zu bewerten, weil es dem Beklagten um die Achtung seiner PrivatsSphäre und die Wahrung des dazu gehörenden Geheimnisbereichs gehe. Die Verurteilung greife in sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, da sie ihn zwinge, ausgerechnet seiner früheren Ehefrau Einblick in seine jetzigen persönlichen Verhältnisse zu gewähren. Schon mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen, seine im Jahre 1989 erzielten Einkünfte seien für die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin ohne Bedeutung, weil er nach der Scheidung eine steile berufliche Karriere gemacht habe, die nicht vorhersehbar gewesen sei und an deren materiellen Ergebnissen die Klägerin daher nicht teilnehme. Zur Zeit der Scheidung sei er als Justitiar der Firma LagBHB GmbH, einer von vielen Tochterfirmen des üHHHH-Konzerns/ tätig gewesen, seit 1984 bekleide er hingegen die Position eines stellvertretenden Chef Syndikus des gesamten deutschen uHB*Konzerns*
Aus diesen Darlegungen ergibt sich nicht, daß das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Zwar kann ausnahmsweise auch ein Geheimhaltungsinteresse bei der Wertbemessung zusätzlich berücksichtigt werden. Geht es aber wie hier der klagenden Partei darum, durch die Auskunft verläßliche Grundlagen für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu gewinnen, so bleibt das Interesse des Beklagten, die von der Gegenpartei angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht. Denn dieses Interesse wird durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des
 Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt. Ein Geheimhaltungsinteresse kann nur dann zusätzlich bewertet werden, wenn es sich aus anderen als unterhaltsrechtlichen Gründen herleiten läßt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 68/86 - BGHR ZPO § 2, Beschwerdegegenstand 1) oder wenn - anders ausgedrückt - Gründe vorgetragen werden, die nichts mit der streitbefangenen Rechtsbeziehung der Parteien zu tun haben (Schneider in Anm. zu Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - EzFamR ZPO § 3 Nr. 3, S. 18 unter c). Derartiges liegt hier nicht vor. Der Beklagte begründet seine Weigerung gerade mit dem unterhaltsrechtlichen Argument, sein jetziges Einkommen habe die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht geprägt. Diese die Anwendung des § 1578 Abs. 1 BGB betreffende Frage wird aber erst relevant, wenn nach Erledigung des Auskunftsanspruchs über den Hauptanspruch verhandelt wird. Auch den behaupteten Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht kann der Beklagte bewertungsmäßig nicht zur Geltung bringen. Der insoweit zwischen dem
 Informationsbedürfnis der Klägerin und dem Recht des Beklagten auf Schutz seiner persönlichen Daten bestehende Interessengegensatz wird vom Gesetz durch die Regelung des § 1580 BGB zugunsten des geschiedenen Ehegatten mit der Folge gelöst, daß auch unter diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung des Beschwerdewertes nicht veranlaßt ist.
Lohmann
 Nonnenkamp