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BGH · IVb ZB 846/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 846/81

Das als sofortige Beschwerde aufzufassende Rechtsmittel der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß des 5. In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO findet gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist, die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (§§ 341 Abs. 2, 542 Abs. 3, 567 Abs.4 Satz 2, 621 d ZPO; Senatsbeschluß vom 2.

Zitierte Normen: § 8 GKG § 5 ZPO
ZPOSprickBlumenrohrOberlandesgerichtsBeschlußunzulässigWeber-MoneckeBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Das als sofortige Beschwerde aufzufassende Rechtsmittel der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3. September 1998 wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Gründe:
In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO findet gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist, die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen
 hat (§§ 341 Abs. 2, 542 Abs. 3, 567 Abs. 4 Satz 2, 621 d ZPO; Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 846/81 - FamRZ 1982, 162, 163). Das ist hier nicht der Fall.
Blumenrohr
 Sprick
Krohn
 Weber-Monecke
 Hahne