Mai 1993 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein - beschränkt auf den der Antragsgegnerin zuerkannten nachehelichen Unterhalt - und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt D., seine langjährig bei ihm beschäftigte und sonst zuverlässige Sekretärin angewiesen, den Ablauf der Berufungsfrist sowie eine Vorfrist von einer Woche zu notieren. Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags, weil der Antragsteller u.a. verschwiegen habe, daß der von ihm eingeschaltete Nürnberger Korrespondenzanwalt B. Juli 1993 ein, der Auftrag zur Berufungseinlegung sei durch den Korrespondenzanwalt B. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufung ist verspätet, weil sie nach Ablauf der Berufungsfrist (Montag, den 3. Die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht verweigert, weil der Antragsteller mit dem im Wiedereinsetzungsgesuch geschilderten Sachverhalt nicht dargetan hat, er sei ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, müssen alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung einer Frist gekommen ist, innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgetragen Im vorliegenden Fall enthielt das innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch lediglich Vortrag zu dem Verhalten des erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sowie der Sekretärin des ersteren. Wann und auf welche Weise der Rechtsmittelauftrag erteilt worden war, blieb offen, so daß etwa die Möglichkeit nicht ausgeräumt war, der Antragsteller selbst habe den Auftrag zu spät erteilt. Da der Verkehrsanwalt zu den Bevollmächtigten im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO zählt (vgl. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, hätte er sich nicht auf die rechtzeitige Übermittlung des Berufungsauftrags per Telefax beschränken dürfen, sondern dazu BGHZ 105, 116), kann dies ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil es nach Ablauf der Zweiwochen-frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgebracht worden ist (vgl. Nach allem ist der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers jedenfalls deswegen zu Recht abgelehnt worden, weil innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht dargetan worden ist, daß weder der Antragsteller noch sonst einer der für die Einhaltung der Berufungsfrist Verantwortlichen (§ 85 Abs. 2 ZPO) die Fristversäumnis verschuldet hat. Entscheidung gestützt hat, insbesondere bezüglich des Verhaltens von Rechtsanwalt D., braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
BUNDESGERICHTSHOF 39 BESCHLUSS XII ZB 2/94 vom 9. März 1994 in der Familiensache Klaus Bernhard Istraße 161, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, GJ^Mstraße 31-33, gegen Maria Dagmar Von-B| |-Straße 58, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 1 F| 65-69, 3¥ Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 1993 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 44.961 DM. Gründe: I. Das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -wurde dem Antragsteller am 1. April 1993 zugestellt. Hiergegen legte er mit einem beim Oberlandesgericht am 18. Mai 1993 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein - beschränkt auf den der Antragsgegnerin zuerkannten nachehelichen Unterhalt - und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trug er im wesentlichen vor: Nach Eingang des amtsgerichtlichen Urteils am 1. April 1993 habe sein in Wiesbaden ansässiger 3 erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt D., seine langjährig bei ihm beschäftigte und sonst zuverlässige Sekretärin angewiesen, den Ablauf der Berufungsfrist sowie eine Vorfrist von einer Woche zu notieren. Die Ange-stellte habe in den Fristenkalender als Ablauf der Berufungsfrist fälschlich den 4. Mai 1993 eingetragen und aus nicht nachvollziehbaren Gründen auch die Vorfrist nicht beachtet, sondern die Handakten erst am Morgen des 4. Mai 1993 wieder vorgelegt. Rechtsanwalt D. habe daraufhin am folgenden Tage fernmündlich die beim Oberlandesgericht zugelassenen zweitinstanzlichen Prozeßbevolimächtigten manda-tiert und mit der Berufungseinlegung beauftragt. Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags, weil der Antragsteller u.a. verschwiegen habe, daß der von ihm eingeschaltete Nürnberger Korrespondenzanwalt B. die Weisung zur Berufungseinlegung erteilt habe; es müsse bezweifelt werden, daß dieser sich pflichtgemäß verhalten habe. Der Antragsteller räumte mit Schriftsatz vom 14. Juli 1993 ein, der Auftrag zur Berufungseinlegung sei durch den Korrespondenzanwalt B. per Telefax erteilt worden, das am 30. April 1993 gegen 13.00 Uhr in der Kanzlei von Rechtsanwalt D. eingegangen sei. Da zu diesem Zeitpunkt dessen Sekretärin das Büro schon verlassen gehabt habe, habe dieser auf dem Telefax verfügt "WV: vor Fristablauf". Die Wiedervorlage mit den Handakten sei, wie vorgetragen, erst am 4. Mai 1993 erfolgt. Mit den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe er seit ca. 1985 ständig zusammengearbeitet, so daß er habe davon ausgehen können, auf einen te- lefonisch oder per Fax erteilten Auftrag am letzten Tag der Frist könne die Berufung noch fristgerecht eingelegt werden. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist verspätet, weil sie nach Ablauf der Berufungsfrist (Montag, den 3. Mai 1993) eingelegt worden ist. 2. Die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht verweigert, weil der Antragsteller mit dem im Wiedereinsetzungsgesuch geschilderten Sachverhalt nicht dargetan hat, er sei ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, müssen alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung einer Frist gekommen ist, innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgetragen 5 werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (vgl. etwa BGHZ 2, 342, 345; Senatsbeschluß BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2 m.w.N.; BGH NJW 1991, 1892 und 1992, 697). Im vorliegenden Fall enthielt das innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch lediglich Vortrag zu dem Verhalten des erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sowie der Sekretärin des ersteren. Wann und auf welche Weise der Rechtsmittelauftrag erteilt worden war, blieb offen, so daß etwa die Möglichkeit nicht ausgeräumt war, der Antragsteller selbst habe den Auftrag zu spät erteilt. Daß in die Auftragserteilung dessen Nürnberger Korrespondenzanwalt B. eingeschaltet war, wurde ebenfalls nicht angegeben. Da der Verkehrsanwalt zu den Bevollmächtigten im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO zählt (vgl. BGH NJW 1982, 2447), hätte von vornherein auch dessen Verhalten geschildert und ein Verschulden von seiner Seite ausgeräumt werden müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Die Schilderung des Verhaltens des Verkehrsanwalts im Schriftsatz vom 14. Juli 1993 war verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Daher kann letztlich dahinstehen, ob dieser Anwalt, wie es seine Pflicht war, alles getan hat, um eine fristgerechte Berufungseinlegung zu ermöglichen. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, hätte er sich nicht auf die rechtzeitige Übermittlung des Berufungsauftrags per Telefax beschränken dürfen, sondern 6 grundsätzlich die Annahme und fristgerechte Ausführung des Auftrags überwachen müssen (vgl. BGH aaO). Soweit die sofortige Beschwerde erstmals geltend macht, wegen einer Zusammenarbeit mit dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus sei ausnahmsweise eine derartige Überwachung nicht erforderlich gewesen (vgl. dazu BGHZ 105, 116), kann dies ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil es nach Ablauf der Zweiwochen-frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgebracht worden ist (vgl. Senatsbeschluß BGHR aaO). Nach allem ist der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers jedenfalls deswegen zu Recht abgelehnt worden, weil innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht dargetan worden ist, daß weder der Antragsteller noch sonst einer der für die Einhaltung der Berufungsfrist Verantwortlichen (§ 85 Abs. 2 ZPO) die Fristversäumnis verschuldet hat. Die verspätete Schilderung des Verhaltens von Rechtsanwalt B. stellt keine Vervollständigung oder Erläuterung fristgerechten Vortrags dar, sondern ein unzulässiges Nachschieben neuer Tatsachen, die zuvor nicht einmal angedeutet worden waren. Auf die Gründe, auf die das Oberlandesgericht seine 7 Entscheidung gestützt hat, insbesondere bezüglich des Verhaltens von Rechtsanwalt D., braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Blumenrohr Zysk