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BGH · XII ZB 2/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 2/93

Die Sache wird an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. auch ihre Zwischennamen, die Zwischennamen ihrer fünf Kinder sowie der Zwischenname der Ehefrau des Kindes Lenhard eingetragen wurden. November 1991 (BayObLGZ 1991, 400 = St AZ 1992, 9 und BayObLGZ 1991, 406 = StAZ 1992, 11), des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 1992 (StAZ 1992, 112), des Oberlandesgerichts Celle vom 23. März 1992 (StAZ 1992, 142) und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. August 1992 (FamRZ 1992, 1457 = StAZ 1992, 345) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof, der die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG selbständig zu prüfen hat, hat die streitige Frage inzwischen in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 9. Damit ist die Notwendigkeit einer nochmaligen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 28 FGG in der hier vorgelegten Sache weggefallen (BGHZ 5, 356, 358; vgl. Das Pfälzische Oberlandesgericht ist nunmehr in der Lage, die Rechtsfrage ohne Verstoß gegen § 28 Abs. 2 FGG in dem von ihm im Vorlagebeschluß aufgeführten Sinne zu entscheiden, sofern es auf sie im Hinblick auf § 94 BVFG noch ankommt (vgl.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 47 PStG
LenhardKindStAZZBBeschlußOberlandesgerichtsZwischennamenSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 2/93
vom 14. Juli 1993 in der Personenstandssache
 betreffend die Neuanlegung eines Familienbuches
 Beteiligte:
1. Lenhard Christianowitsch St. MflflpLstraße 6, Wfl
 Antragsteller,
2. Emma Alexandrowna St. Mfll^festraße
6,
geb. G<
Antragstellerin,
3. Stadtverwaltung
 wmam.
als Untere Aufsichtsbehörde, Rathaus,
 Beschwerdeführerin
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Nonnenkamp, Dr. Knauber, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die Sache wird an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe:
Die Eheleute Lenhard	und Emma Alexan-
drowna	die Beteiligten zu 1 und 2, ihre Kinder
 Ella	Lenhard	und	Lilli	L^^M
sowie die Ehefrau des Kindes Lenhard, Lydia Nikola-ewna	sind Aussiedler deutscher Volkszugehörig-
keit, die in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden haben. Jedenfalls vorher waren sie Staatsangehörige der früheren UdSSR.
Im Jahre 1991 wurde für die Eheleute	beim
 Standesamt	ein Familienbuch angelegt, in das u.a.
auch ihre Zwischennamen, die Zwischennamen ihrer fünf Kinder sowie der Zwischenname der Ehefrau des Kindes Lenhard eingetragen wurden. Die Eheleute	beantragen	nun-
mehr, im Wege der Berichtigung ein neues Familienbuch anzulegen, in das ihre Zwischennamen, die Zwischennamen ihrer
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Kinder Ella, Lenhard und Lilli sowie ihrer Schwiegertochter Lydia nicht eingetragen werden.
Das Amtsgericht hat angeordnet, daß ihrem Antrag zu entsprechen ist. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 (Standesamtsaufsichtsbehörde) hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 3 weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken möchte der Beschwerde stattgeben und den Berichtigungsantrag zurückweisen, weil die Eintragung der Zwischennamen in das Familienbuch der Rechtslage entspreche. So zu entscheiden sieht es sich jedoch durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. November 1991 (BayObLGZ 1991, 400 = St AZ 1992, 9 und BayObLGZ 1991, 406 = StAZ 1992, 11), des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 1992 (StAZ 1992, 112), des Oberlandesgerichts Celle vom 23. März 1992 (StAZ 1992, 142) und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. August 1992 (FamRZ 1992, 1457 = StAZ 1992, 345) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof, der die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG selbständig zu prüfen hat, hat die streitige Frage inzwischen in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. Damit ist die Notwendigkeit einer nochmaligen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 28 FGG in der hier vorgelegten Sache weggefallen (BGHZ 5, 356, 358; vgl. auch BGH, Beschluß vom 20. Februar 1989 - II ZB 12/88 - NJW 1989, 3160, 3161; Kei-
4
del/Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit 13. Aufl. § 28 Rdn. 32 S. 622). Das Pfälzische Oberlandesgericht ist nunmehr in der Lage, die Rechtsfrage ohne Verstoß gegen § 28 Abs. 2 FGG in dem von ihm im Vorlagebeschluß aufgeführten Sinne zu entscheiden, sofern es auf sie im Hinblick auf § 94 BVFG noch ankommt (vgl. zu letzterem Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 1993 aaO sowie vom 17. Februar 1993 - XII ZB 134/92 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 PStG die Kinder der Antragsteller, deren Zwischennamen nicht eingetragen werden sollen, sowie die Schwiegertochter der Antragsteller zu dem Berichtigungsantrag bisher nicht gehört worden sind.
Blumenrohr
 Nonnenkamp
Knauber
 Hahne
Gerber