Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs.4, 97 ZPO). Gemäß Art. 3 Nr. 3 § 26 Nr. 10 EGZPO ist altes Verfahrensrecht anzuwenden, da die angefochtenen Entscheidungen aus der Zeit vor dem 1.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Oktober 2001 und 12. November 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs. 4, 97 ZPO). Ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Das gilt auch im Falle einer Richterablehnung (BGH FamRZ 1986, 1197). Gemäß Art. 3 Nr. 3 § 26 Nr. 10 EGZPO ist altes Verfahrensrecht anzuwenden, da die angefochtenen Entscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 stammen. Eine Entscheidung über die “Annahme” der außerordentlichen Beschwerde, wie der Beklagte meint, kommt nicht in Betracht. Wert des Beschwerdegegenstandes: 16.910 *y=y7™N7myomj9D Sprick Weber- Hahne Monecke Fuchs Ahlt