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BGH · XII ZB 99/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 99/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 16. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Mai 1991 geltend gemacht -die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in dem Beschluß vom 26. Daß sie innerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO keinen zur Einlegung der Berufung auf ihre Kosten bereiten Rechtsanwalt gefunden habe, ist weder in dem Wiedereinsetzungsgesuch noch mit der sofortigen Beschwerde behauptet und glaubhaft gemacht worden (§ 236 Abs. 2 ZPO). Die in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Bemühungen des Ehemannes der Beklagten um anwaltlichen Beistand betrafen die Suche nach einem Bevollmächtigten für das Prozeßkostenhilfeverfahren und nicht für eine Berufung.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
KostenBerufungbeantragenProzeßbevollmächtigteBeschlußOberlandesgerichtsZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
y5"
BESCHLUSS
XII ZB 99/91
in dem Rechtsstreit
 Waltraud
- Prozeßbevollmächtigte:
Von-Afl^H|-Straße hBHH BL
Beklagte und Beschwerdeführerin,
 gegen
S|
Hans C| und Manfred Wi|
eG, vertreten durch den Vorstand, Gerhard	Heinz	W^Bi,	Armin	Bfll
■, Präsident-K®H1-Straße ■■■, HB
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdegegnerin, und B,
Rechtsanwälte Bstraße
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 16. Oktober 1991
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg,
5. Zivilsenat, vom 3. Juli 1991 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 8.134,08 DM
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
Das Vorbringen der sofortigen Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuchs durch den am 6. März 1991 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts vom 26. Februar 1991 oblag es der Beklagten, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (zuzüglich einer Überlegungsfrist von einigen Tagen) einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn sie - wie mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 29. Mai 1991 geltend gemacht -die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in dem Beschluß
 vom 26. Februar 1991 nicht teilte und sich entschloß, die Berufung auf eigene Kosten durchzuführen.
Daß sie innerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO keinen zur Einlegung der Berufung auf ihre Kosten bereiten Rechtsanwalt gefunden habe, ist weder in dem Wiedereinsetzungsgesuch noch mit der sofortigen Beschwerde behauptet und glaubhaft gemacht worden (§ 236 Abs. 2 ZPO). Die in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Bemühungen des Ehemannes der Beklagten um anwaltlichen Beistand betrafen die Suche nach einem Bevollmächtigten für das Prozeßkostenhilfeverfahren und nicht für eine Berufung. Soweit die Übernahme eines Mandats für eine Berufung an der Mittellosigkeit der Beklagten gescheitert ist, wäre dies im übrigen kein Wiedereinsetzungsgrund, nachdem der Beklagten die beantragte Prozeßkostenhilfe - hier zudem nach Prüfung und Verneinung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung - verweigert worden ist.
Lohmann
 Krohn