* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 15 UF 85/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 15 UF 85/01

Juli 2001 durch den Vor sitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Gerber, Sprick, Weber Monecke und Fuchs beschlossen: Entscheidungen über die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) sind keine Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 ZPO, sondern Zwischenentscheidungen im Rahmen eines HKÜ-Rückführungsverfahrens (vgl.

Zitierte Normen: § 131 KostO
ZPOFuchsBlumenrohrSprickOberlandesgerichtsFamiliensachenBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vor sitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Gerber, Sprick, Weber Monecke und Fuchs
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 2001 - 15 UF 85/01 - wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 621 e ZPO). Entscheidungen über die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) sind keine Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 ZPO, sondern Zwischenentscheidungen im Rahmen eines HKÜ-Rückführungsverfahrens (vgl. Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung Rdn. 194 m.N.). Entscheidungen des Oberlandesgerichts in diesen Verfahren unterliegen keiner weiteren Beschwerde.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§131 Abs. 3 KostO).
Blumenrohr	Gerber
 Sprick
Weber-Monecke
 Fuchs