Juli 2001 durch den Vor sitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Gerber, Sprick, Weber Monecke und Fuchs beschlossen: Entscheidungen über die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) sind keine Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 ZPO, sondern Zwischenentscheidungen im Rahmen eines HKÜ-Rückführungsverfahrens (vgl.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vor sitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Gerber, Sprick, Weber Monecke und Fuchs beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 2001 - 15 UF 85/01 - wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 621 e ZPO). Entscheidungen über die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) sind keine Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 ZPO, sondern Zwischenentscheidungen im Rahmen eines HKÜ-Rückführungsverfahrens (vgl. Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung Rdn. 194 m.N.). Entscheidungen des Oberlandesgerichts in diesen Verfahren unterliegen keiner weiteren Beschwerde. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§131 Abs. 3 KostO). Blumenrohr Gerber Sprick Weber-Monecke Fuchs