Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 16. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Der Antragsgegner ist von dem Amtsgericht - Familiengericht - verurteilt worden, "Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per 29.3.1990 zu erteilen und eine geordnete Zusammenstellung zu überreichen" . In den Entscheidungsgründen des Urteils hat das Amtsgericht dazu zwar ausgeführt, die geschuldete Auskunft Auch der Antragsgegner selbst hat das Urteil des Amtsgerichts erkennbar so verstanden, daß das Gewicht der zu erteilenden Auskunft auf der Darstellung des Bestandes des Endvermögens, und dabei insbesondere auf den Angaben über die beiden Grundstücke liegt. Er kann die ihm aufgegebenen Angaben über Lage und Größe der beiden in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in E|^^, straße #, und in DflHHIB vielmehr - gegebenenfalls nach Einsicht in das Grundbuch und in Katasterunterlagen - ohne Hilfe eines Sachverständigen ermitteln; die geforderten Ausführungen zur Art der Bebauung (Stand des Rohbaus im Stichzeitpunkt) und Nutzung der Grundstücke kann er ebenfalls aus eigener Kenntnis erbringen, ohne dabei auf sachkundige Hilfe angewiesen zu sein. Da der Antragsgegner nur zur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per 29. Soweit der Antragsgegner, wie die sofortige Beschwerde geltend macht, ein Interesse daran hat, im Rahmen seiner Auskunft auch Angaben zur Wertbemessung zu machen, um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, wird ihm dies durch die amtsgerichtliche Verurteilung nicht verwehrt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 97/91 in Sachen Alfred |straße i Antragsgegner und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Ursula Platz Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. ■■■ Kollegen, HflHBstraße S9- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 16. Oktober 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 1991 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 200 DM Gründe: Das Oberlandesgericht ist in dem angefochtenen Beschluß zutreffend - unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Streitwertbeschluß vom 29. Mai 1991 - davon ausgegangen, daß die Beschwer des Antragsgegners 700 DM nicht übersteigt. Das Vorbringen der sofortigen Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsgegner ist von dem Amtsgericht - Familiengericht - verurteilt worden, "Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per 29.3.1990 zu erteilen und eine geordnete Zusammenstellung zu überreichen" . In den Entscheidungsgründen des Urteils hat das Amtsgericht dazu zwar ausgeführt, die geschuldete Auskunft 3 müsse zu dem entsprechenden Stichtag "ein geordnetes Verzeichnis einer zusammenfassenden Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögens umfassen? die ordnungsgemäße Zusammenstellung des Endvermögens mit Aktiva und Passiva müsse so bestimmt sein, daß z.B. bei Grundstücken Angaben zur Lage, Größe, Art der Bebauung und Nutzung, bei Fahrzeu-gen Fabrikat, Typ, Baujahr und Kilometerstand genau aufgeführt" sein müßten. Hiermit sollte jedoch ersichtlich keine weitergehende Auskunftspflicht umschrieben werden als durch den Tenor des Urteils festgelegt. Auch der Antragsgegner selbst hat das Urteil des Amtsgerichts erkennbar so verstanden, daß das Gewicht der zu erteilenden Auskunft auf der Darstellung des Bestandes des Endvermögens, und dabei insbesondere auf den Angaben über die beiden Grundstücke liegt. Darin sieht auch die sofortige Beschwerde den maßgeblichen Angriffspunkt gegenüber dem angegriffenen Beschluß . Zur Erfüllung der ihm* insoweit auferlegten Auskunftsverpflichtung bedarf der Antragsgegner entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde nicht der Zuziehung eines öffentlich bestellten Immobiliengutachters. Er kann die ihm aufgegebenen Angaben über Lage und Größe der beiden in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in E|^^, straße #, und in DflHHIB vielmehr - gegebenenfalls nach Einsicht in das Grundbuch und in Katasterunterlagen - ohne Hilfe eines Sachverständigen ermitteln; die geforderten Ausführungen zur Art der Bebauung (Stand des Rohbaus im Stichzeitpunkt) und Nutzung der Grundstücke kann er ebenfalls aus eigener Kenntnis erbringen, ohne dabei auf sachkundige Hilfe angewiesen zu sein. Da der Antragsgegner nur zur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per 29. März 1990 (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht hingegen verurteilt worden ist, den Wert der Vermögensgegenstände anzugeben und zu ermitteln (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), bedarf es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht der Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. zu § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB einerseits Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 = BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 Endvermögen 1 = FamRZ 1989, 157 und zu § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB andererseits Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 = BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 Wertermittlung 1) . Soweit der Antragsgegner, wie die sofortige Beschwerde geltend macht, ein Interesse daran hat, im Rahmen seiner Auskunft auch Angaben zur Wertbemessung zu machen, um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, wird ihm dies durch die amtsgerichtliche Verurteilung nicht verwehrt. Der Wert der Berufungssumme wird jedoch durch die Kosten eines zu dem Zwecke der Wertermittlung hinzugezogenen Sachverständigen nicht erhöht. Denn er bemißt sich ausschließlich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der nach dem amtsgerichtlichen Urteil geschuldeten Auskunft verursacht. Lohmann Krohn