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BGH · IVb ZB 183/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 183/87

Sie kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren Vorbehalten werden, da Härtegründe für sich allein die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Nr. 1-3 VAHRG nicht erfüllen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 15. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der Beamtenversorgungsanwartschaften der Ehefrau für den Ehemann gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 955,07 DM, bezogen auf den 30. Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage neu eingeholter Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien der Beschwerde der Ehefrau nur teilweise stattgegeben und den für den Ehemann zu begründenden Ausgleichsbetrag gemäß § 1587c Nr. 1 BGB auf 758,98 DM monatlich herabgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Begehren auf vollständigen Ausschluß des Versorgungsausgleichs weiterverfolgt. Einen Ausgleich in dieser Höhe hat das Oberlandesgericht in Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB aus zwei Gründen für grob unbillig gehalten: Zum einen sei wegen der langen, von April 1980 bis zu dem Ende der Ehezeit Ende September 1990 (10,5 Jahre) andauernden Trennung, in der eine Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr bestanden, sondern sich jeder wirtschaftlich verselbständigt habe und seiner Berufstätigkeit nachgegangen sei, eine Teilhabe an den in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten nicht gerechtfertigt. Zum anderen dürfe auch der Umstand der vorzeitigen Pensionierung der Ehefrau, der rechnerisch zu einer kürzeren Gesamtzeit und damit zu einem höheren Ehezeit-anteil der Beamtenversorgung führe, ihr nicht zu dem Nachteil gereichen, da sie im Gegensatz zu dem Ehemann aufgrund ihrer Erkrankung aller Voraussicht nach keine weiteren Versorgungsanrechte mehr werde erwerben können. dest eine weitere Herabsetzung des Versorgungsausgleichs hat das Oberlandesgericht zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt im Ergebnis verneint und hierzu im wesentlichen ausgeführt: Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Abwägung der "beiderseitigen Verhältnisse" im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB auch eine Krankheit, die sich auf die Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten auswirke, sowie ein gegebenenfalls damit einhergehender krankheitsbedingter Mehrbedarf zu beachten. Die Belastung mit Mehrkosten für Diät und zwei Haushaltshilfen in Höhe von 1.500 DM monatlich, die der Ehefrau nach ihrer Behauptung entstünden, weil sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, ihren Haushalt selbst zu versorgen, könne derzeit noch nicht in die Beurteilung einbezogen werden. Ebensowenig lasse sich Vorhersagen, ob nicht auch der Ehemann künftig erhebliche krankheitsbedingte Mehrkosten habe und daher angesichts des ohnehin bestehenden Einkommens- und Versorgungsgefälles auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten angewiesen sei, um seine Bedürfnisse im Alter decken zu können. Da es unmöglich sei, die für die Abwägung nach § 1587c Nr. 1 BGB entscheidenden, in ihrer Entwicklung noch nicht abgeschlossenen beiderseitigen Verhältnisse für den in der Zukunft liegenden maßgeblichen Zeitpunkt verläßlich voraus-sehen und feststellen zu können, müsse diese Billigkeitsprüfung im vorliegenden Verfahren unterbleiben und einem späteren Abänderungsverfahren gemäß § 10a VAHRG Vorbehalten bleiben. Der Gesetzgeber habe jedoch das unabweisliche Bedürfnis, den rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleich auch allein wegen nachträglich eingetretener Härtegründe im Sinne des § 1587c BGB in einem Abänderungsverfahren herabsetzen oder ausschließen zu können, übersehen, so daß diese Lücke im Wege einer analogen Anwendung des § 10a Abs. 1 VAHRG zu schließen sei. Das Oberlandesgericht hat wegen dieser Frage, mit der es von der Senatsentscheidung vom 15. Wie die weitere Beschwerde zutreffend rügt, beruht die Auffassung des Oberlandesgerichts auf einem unzutreffenden Verständnis des maßgeblichen Zeitpunktes für die Prüfung der Härtegründe des § 1587c Nr. 1 BGB und des von § 10a Abs. 1 VAHRG erfaßten Regelungsbereichs. a) Gemäß § 1587c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Dabei kann sich jene künftige Entwicklung auf die Bewertung aber nur auswirken, wenn sie - im Zeitpunkt der tatrichterlichen Beurteilung -nicht nur möglich erscheint, sondern sicher zu erwarten ist Im Rahmen des Versorgungsausgleichs, der ohnehin auf Fiktivberechnungen der künftigen Versorgungen aufbaut, sind häufig Prognosen anzustellen, so etwa bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsanrecht dynamisch ist oder nicht, oder bei der Frage, ob ein ausgleichsberechtigter Ehegatte im Gegensatz zu dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten bis zur Altersgrenze noch ausreichende eigene Versorgungsrechte wird erwerben können (vgl. Denn da § 1587c BGB keine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muß der Ausgleichspflichtige, der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs geltend machen will, hierfür nach allgemeinen Darlegungsund Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen (Senatsbeschluß vom 9. b) Dagegen ist es nicht möglich, die Abwägung im Erst-verfähren dadurch zu umgehen, daß man den Ausgleichsverpflichteten wegen der Geltendmachung von Härtegründen auf ein späteres Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG verweist. Das gilt auch für den Fall, daß - wie hier - aufgrund eines derzeitigen Bestandschutzes der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs erst eintreten, wenn die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten mit Eintritt des Rentenfalles des ausgleichsberechtigten Ehegatten gekürzt wird. Oktober 1992 aaO), reichen Härtegründe im Sinne des § 1587c Nr. 1-3 BGB für sich allein nicht aus, den Einstieg in ein Abänderungsverfahren zu ermöglichen und den Versorgungsausgleich herabzusetzen. Das Bedürfnis nach einer Abänderung war nach den seit Einführung des Versorgungsausgleichs gemachten Erfahrungen hier am größten, weil sich im Bereich der Versorgungsanrechte am häufigsten Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art ergaben, die mit dem Grundsatz der Halbteilung nicht mehr in Eiinklang standen (Senatsbeschluß vom. Die Einstiegsvoraussetzungen für ein Abänderungsverfahren auf Fälle außerhalb dieses auf die Versorgungen selbst bezogenen Regelungsbereichs zu erweitern und die Abänderung auch aus anderen, nämlich Härtegründen im Sinne des § 1587c BGB zuzulassen , stünde dagegen weder mit dem Wortlaut des § 10a Abs. 1 VAHRG noch mit der Zielsetzung des Gesetzes in Einklang. tragen hat, und ebenso wie bei nachhaltiger Sicherung des Unterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit (§ 1573 Abs.4 BGB) oder durch eigenes Vermögen (§ 1577 Abs.4 BGB) der andere Ehegatte bei späterem Wegfall dieser Sicherung nicht mehr zu dem Unterhalt herangezogen werden kann, wird auch der Versorgungsausgleich von dem Grundgedanken beherrscht, daß jeder Ehegatte das Risiko einer angemessenen Alterssicherung ab der Scheidung selbst trägt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz läßt § 10a Abs. 1 VAHRG lediglich dort zu, wo sich Umstände ergeben, die rückwirkend betrachtet den auf die Ehezeit bezogenen Wert einer Versorgung verändern (Abs.1 Nr. 1) oder zu Umstellungen in der Ausgleichsform führen (Abs.1 Nr. 2 und 3). Denn jeder Ehegatte könnte auch nach Scheidung den Lebensweg des anderen daraufhin verfolgen, ob sich Lebensumstände ergeben haben, die im Nachhinein besehen die Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs grob unbillig machen, und allein hierauf gestützt ein Abänderungsverfahren einleiten. Eine vom Oberlandesgericht vermutete Regelungslücke, die im Analogiewege zu schließen wäre, ist nicht ersichtlich (wie hier OLG Koblenz FamRZ 1992, 687; Soergel/Minz BGB 12. Eine davon zu unterscheidende Frage ist, ob Härtegründe nach § 1587c BGB im Rahmen einer bereits aus den Gründen des § 10a Abs. 1 Nr. 1-3 VAHRG eröffneten Abänderungsmöglichkeit Berücksichtigung finden können, und zwar auch über den durch § 10a Abs.3 VAHRG gezogenen Rahmen hinaus. September 1992 (XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175) für den Sonderfall bejaht, daß sich die Ausgleichspflicht aufgrund später eingetretener Umstände im Sinne des § 10a Abs. 1 Nr. 1-3 VAHRG, die zu einem Abänderungsverfahren führen, umkehrt. c) Die Feststellung von Härtegründen und die Beurteilung, ob hinreichende Anhaltspunkte für die sichere Erwartung gegeben sind, der Versorgungsausgleich werde bei Abwägung aller Umstände zu einer groben Unbilligkeit zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten führen, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Dessen Beurteilung kann das Gericht der weiteren Beschwerde nur darauf überprüfen, ob der Entscheidung ein Irrtum über den Rechtsbegriff zu entnehmen ist oder ob die wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (BGHZ 74, 38, 84; Senatsbeschluß vom 9. Das Oberlandesgericht hat hier zwar im Ergebnis den von der Ehefrau wegen krankheits-bedingter Mehrkosten begehrten völligen Ausschluß des Versorgungsausgleichs verneint. Es hat aber Feststellungen zu der Frage unterlassen, ob die Erkrankung der Ehefrau so schwerwiegend und auf Dauer angelegt ist, daß sie mit hinreichender Sicherheit auch künftig hilfsbedürftig sein und Mehrkosten im behaupteten Umfang haben wird, oder ob die vorgelegten Tatsachen eine solche Erwartung nicht rechtfertigen und damit für eine Anwendung des § 1587c BGB keine ausreichende Grundlage gegeben ist. So würde der Ehemann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs in der vom Oberlandesgericht angenommenen Höhe von 758,98 DM über Versorgungsanrechte von insgesamt rund 2.736 DM verfügen, die Ehefrau über solche von 3.933 DM, also rund 1.200 DM mehr, wobei allerdings noch die Frage eines Hinzuerwerbs auf seiten des Ehemannes abzuwägen wäre. Eine dem Senat nachprüfbare Ermessensentscheidung liegt damit nicht vor, so daß die Sache zur Nachholung der entsprechenden Würdigung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ist.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 10a VAHRG § 12 FGG § 10a VAHRG § 57 BeamtVG § 1573 BGB § 10a VAHRG
EhefrauBGBVersorgungsausgleichsOberlandesgerichtFamRZBeschwerdeEhegatte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_____________ ja
BGB § 1587 c Nr. 1; VAHRG § 10 a
Die Entscheidung darüber, ob Härtegründe i.S. von § 1587 c Nr. 1 BGB, die hoch einer Entwicklung unterliegen, einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, muß bereits im Ausgangsverfahren - gegebenenfalls im Wege einer Prognose - getroffen werden. Sie kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren Vorbehalten werden, da Härtegründe für sich allein die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Nr. 1-3 VAHRG nicht erfüllen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 - FamRZ 1989, 725).
BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 - OLG Düsseldorf
AG Langenfeld
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 96/93
BESCHLUSS
vom 2. Oktober 1996
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Antragsgegnerin erkannt wurde.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 9.107,76 DM
Gründe:
I.
Der am 2. November 1939 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 25. Juni 1937 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 22. Oktober 1959 die Ehe geschlossen, aus der ein 1960 geborener Sohn hervorgegangen ist. Seit April 1980 haben die Parteien getrennt gelebt. Am 26. Oktober
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1990 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Oktober 1959 bis 30. September 1990, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften erworben. Der Ehemann, von Beruf Krankenpfleger, hat ferner ein Anrecht auf eine ZusatzVersorgung des öffentlichen Dienstes. Die Ehefrau ist als Sonderschullehrerin im Beamtenverhältnis tätig gewesen, 1979 ausgeschieden und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach-versichert worden. Danach ist sie von 1980 bis 1983 im Schuldienst zunächst als pflichtversicherte Angestellte tätig gewesen. Ab August 1983 ist sie wieder in das Beamtenverhältnis eingetreten und hat hieraus Anwartschaften auf Beamtenversorgung erworben.
Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der Beamtenversorgungsanwartschaften der Ehefrau für den Ehemann gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 955,07 DM, bezogen auf den 30. September 1990, begründet hat. Es ist hierbei auf seiten des Ehemannes von gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe von 1.523,70 DM und einer dynamisierten Anwartschaft auf Versicherungsrente in Höhe von 70,94 DM ausgegangen, auf seiten der Ehefrau von gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe von 1.286,40 DM und Anwartschaften auf Beamtenversorgung in Höhe von 2.218,38 DM, jeweils monatlich und bezogen auf die Ehezeit.
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Hiergegen hat die Ehefrau, die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit Wirkung vom 1. September 1992 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587c Nr. 1 BGB auszuschließen. Außerdem, haben die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und das Landesamt für Besoldung und Versorgung Beschwerde wegen Überschreitung des Höchstbetrags (§ 1587b Abs. 5 BGB) eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage neu eingeholter Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien der Beschwerde der Ehefrau nur teilweise stattgegeben und den für den Ehemann zu begründenden Ausgleichsbetrag gemäß § 1587c Nr. 1 BGB auf 758,98 DM monatlich herabgesetzt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Begehren auf vollständigen Ausschluß des Versorgungsausgleichs weiterverfolgt.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1.	Das Oberlandesgericht hat die auf der Grundlage des neuen, ab 1. Januar 1992 geltenden Rentenrechts errechneten gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehegatten und die aufgrund der vorzeitigen Pensionierung sich ergebende Beam-
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tenversorgung der Ehefrau sowie die ZusatzVersorgung des Ehemannes neu ermittelt. Danach stehen sich folgende Versorgungsanrechte der Ehegatten, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, gegenüber: Auf seiten der Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften von 1.280,58 DM und eine Beamtenversorgung in Höhe von 2.824,66 DM, insgesamt somit 4.105,24 DM; auf seiten des Ehemannes gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 1.523,03 DM sowie eine unverfallbare Anwartschaft auf eine nicht dynamische Versicherungsrente der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in Höhe von 278,60 DM, die einer dynamischen Rente von 65,79 DM entspricht, insgesamt somit 1.588,82 DM. Der an sich zu Lasten der Beamtenversorgung der Ehefrau auszugleichende hälftige Wertunterschied betrüge damit 1.258,21 DM. Der zulässige Höchstbetrag beläuft sich jetzt auf 930,93 DM. Einen Ausgleich in dieser Höhe hat das Oberlandesgericht in Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB aus zwei Gründen für grob unbillig gehalten: Zum einen sei wegen der langen, von April 1980 bis zu dem Ende der Ehezeit Ende September 1990 (10,5 Jahre) andauernden Trennung, in der eine Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr bestanden, sondern sich jeder wirtschaftlich verselbständigt habe und seiner Berufstätigkeit nachgegangen sei, eine Teilhabe an den in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten nicht gerechtfertigt. Zum anderen dürfe auch der Umstand der vorzeitigen Pensionierung der Ehefrau, der rechnerisch zu einer kürzeren Gesamtzeit und damit zu einem höheren Ehezeit-anteil der Beamtenversorgung führe, ihr nicht zu dem Nachteil gereichen, da sie im Gegensatz zu dem Ehemann aufgrund ihrer Erkrankung aller Voraussicht nach keine weiteren Versorgungsanrechte mehr werde erwerben können.
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Das Oberlandesgericht hat demgemäß bei der Beamtenversorgung der Ehefrau die auf der vorzeitigen Pensionierung beruhende Erhöhung des Ehezeitanteils außer Betracht gelassen und außerdem bei allen Versorgungsanrechten der Ehegatten die auf die Trennungszeit entfallenden Anteile herausgerechnet. Auf seiten der Ehefrau ergaben sich damit eine Beamtenversorgung in Höhe von 1.393,85 DM und gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 1.154,81 DM, insgesamt 2.548,66 DM, auf seiten des Ehemannes gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 1.004,39 DM und eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung in Höhe von dynamisiert 26,32 DM, zusammen 1.030,71 DM, jeweils monatlich. In Höhe des hälftigen Wertunterschieds von 758,98 DM hat es zugunsten des Ehemannes gesetzliche Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Abs. 2 BGB begründet.
Diese Ausführungen stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und lassen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. zur Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB bei vorzeitiger Pensionierung: Senatsbeschluß BGHZ 82, 66, 79; Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 - FamRZ 1989, 727, 728; vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990,
1341, 1342; und bei längerer Trennung: Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35, 36; und vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302). Fehler bei der Berechnung der gekürzten Ehezeitanteile sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die weitere Beschwerde greift diese Beurteilung als ihr günstig nicht an.
2.	Den von der Ehefrau unter Hinweis auf ihren krank-heitsbedingten Mehrbedarf begehrten Ausschluß oder zu demin-
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dest eine weitere Herabsetzung des Versorgungsausgleichs hat das Oberlandesgericht zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt im Ergebnis verneint und hierzu im wesentlichen ausgeführt: Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Abwägung der "beiderseitigen Verhältnisse" im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB auch eine Krankheit, die sich auf die Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten auswirke, sowie ein gegebenenfalls damit einhergehender krankheitsbedingter Mehrbedarf zu beachten. Dem Umstand der Dienstunfähigkeit der Ehefrau habe man indes bereits durch die Teilkürzung des Versorgungsausgleichs, mit der der rechnerisch erhöhte Ehe-zeitanteil der Beamtenversorgung aus der Ausgleichsberechnung herausgenommen worden sei, Rechnung getragen. Die Belastung mit Mehrkosten für Diät und zwei Haushaltshilfen in Höhe von 1.500 DM monatlich, die der Ehefrau nach ihrer Behauptung entstünden, weil sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, ihren Haushalt selbst zu versorgen, könne derzeit noch nicht in die Beurteilung einbezogen werden. Denn sie wirke sich in der Beziehung zu dem Versorgungsausgleich erst künftig aus, wenn der Rentenfall beim Ehemann eintrete und der derzeitige Bestandsschutz der Versorgung der Ehefrau wegen der dann erfolgenden Kürzung ihrer Versorgungsbezüge entfalle. Ob sich zu diesem künftigen, für die Beurteilung gemäß § 1587c Nr. 1 BGB maßgebenden Zeitpunkt (Eintritt des Rentenfalles des Ehemannes) eine grobe Unbilligkeit für die Ehefrau ergebe, lasse sich jetzt noch nicht verläßlich feststellen. Denn dazu müsse auch die bis zu jenem Zeitpunkt eingetretene nacheheliche Entwicklung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten mit einbezogen werden. Insoweit lasse sich aber heute nicht ausschließen, daß sich der - auch psychisch be-
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dingte - schlechte Gesundheitszustand der Ehefrau wieder stabilisieren und sie künftig ohne Fremdhilfe im Haushalt auskommen werde. Ebensowenig lasse sich Vorhersagen, ob nicht auch der Ehemann künftig erhebliche krankheitsbedingte Mehrkosten habe und daher angesichts des ohnehin bestehenden Einkommens- und Versorgungsgefälles auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten angewiesen sei, um seine Bedürfnisse im Alter decken zu können. Da es unmöglich sei, die für die Abwägung nach § 1587c Nr. 1 BGB entscheidenden, in ihrer Entwicklung noch nicht abgeschlossenen beiderseitigen Verhältnisse für den in der Zukunft liegenden maßgeblichen Zeitpunkt verläßlich voraus-sehen und feststellen zu können, müsse diese Billigkeitsprüfung im vorliegenden Verfahren unterbleiben und einem späteren Abänderungsverfahren gemäß § 10a VAHRG Vorbehalten bleiben. Dieses lasse eine solche Vorgehensweise auch zu. Zwar sei § 10a Abs. 1 VAHRG in seiner jetzigen Fassung auf einen solchen Fall nicht unmittelbar anwendbar, da er in seinem Absatz 1 Nr. 1-3 Gründe des § 1587c Nr. 1 BGB als "Einstiegsvoraussetzungen" in ein Abänderungsverfahren nicht nenne, sondern nur auf Veränderungen der einzubeziehenden Versorgungsanrechte abstelle. Der Gesetzgeber habe jedoch das unabweisliche Bedürfnis, den rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleich auch allein wegen nachträglich eingetretener Härtegründe im Sinne des § 1587c BGB in einem Abänderungsverfahren herabsetzen oder ausschließen zu können, übersehen, so daß diese Lücke im Wege einer analogen Anwendung des § 10a Abs. 1 VAHRG zu schließen sei.
Die Ehefrau könne daher später, wenn ihre Versorgungsbezüge nach Eintritt des Rentenfalles des ausgleichsberechtigten Ehemannes gekürzt werden, ihre gegebenenfalls weiter vor-
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handenen krankheitsbedingten Mehrkosten als Abänderungs-grund analog § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG geltend machen und eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs verlangen, wenn sich ihre Belastung im Vergleich zu der dann gegebenen wirtschaftlichen und versorgungsrechtlichen Situation des Ehemannes als grob unbillig erweise. Das Oberlandesgericht hat wegen dieser Frage, mit der es von der Senatsentscheidung vom 15. März 1989 (IVb ZB 183/87 = FamRZ 1989, 725 f) abweicht, die weitere Beschwerde zugelassen.
3.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Wie die weitere Beschwerde zutreffend rügt, beruht die Auffassung des Oberlandesgerichts auf einem unzutreffenden Verständnis des maßgeblichen Zeitpunktes für die Prüfung der Härtegründe des § 1587c Nr. 1 BGB und des von § 10a Abs. 1 VAHRG erfaßten Regelungsbereichs.
a)	Gemäß § 1587c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ein Ausschluß oder eine Herabsetzung kommt danach immer dann in Betracht, wenn der Versorgungs-ausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreichen, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn im Zeit-
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punkt der Entscheidung über den Versorgungsaugleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichsberechtigte bei Erreichen der Altersgrenze über eine im Verhältnis zu dem Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die vom ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamjRZ 1988, 489, 490; vgl. auch MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. § 1587c Rdn. 19 m.w.N.). In die dazu erforderliche Gesamtabwägung sind sämtliche Lebensumstände der Ehegatten einzubeziehen, die für ihren gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind (Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477). Dazu gehören auch, wovon das Oberlandesgericht zutreffend ausgeht, krankheitsbedingte Umstände (Senatsbeschluß vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757).
Richtig ist ferner, daß nicht nur die bis zu dem Ehezeit-ende eingetretenen Umstände, sondern auch danach stattfin-dende Entwicklungen mit in Betracht zu ziehen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 - FamRZ 1987, 49, 51). Maßgebender Beurteilungszeitpunkt bleibt jedoch derjenige der letzten Tatsacheninstanz im Erstverfahren. Soweit es sich daher um Umstände handelt, deren weitere künftige Entwicklung über diesen Zeitpunkt hinausreicht, muß das Gericht eine Prognose treffen. Dabei kann sich jene künftige Entwicklung auf die Bewertung aber nur auswirken, wenn sie - im Zeitpunkt der tatrichterlichen Beurteilung -nicht nur möglich erscheint, sondern sicher zu erwarten ist
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(Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 58/86 - FamRZ 1988, 940, 941). Das hat das Oberlandesgericht anhand der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Verhältnisse gemäß § 12 FGG zu ermitteln und zu entscheiden, ob auf dieser Grundlage der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen oder gemäß § 1587c Nr. 1 BGB ganz oder teilweise auszuschließen ist. Einer solchen Entscheidung kann es auch nicht mit dem Einwand ausweichen, es handele sich um Umstände, deren Entwicklung sich erst in Zukunft erweise. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs, der ohnehin auf Fiktivberechnungen der künftigen Versorgungen aufbaut, sind häufig Prognosen anzustellen, so etwa bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsanrecht dynamisch ist oder nicht, oder bei der Frage, ob ein ausgleichsberechtigter Ehegatte im Gegensatz zu dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten bis zur Altersgrenze noch ausreichende eigene Versorgungsrechte wird erwerben können (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 aaO 1342) . Lassen sich nicht genügend Anhaltspunkte feststellen, die die sichere Erwartung rechtfertigen, der uneingeschränkte Versorgungsausgleich werde sich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten auswirken, so kann die Entscheidung des Gerichts nur dahin lauten, daß der Versorgungsausgleich ohne Anwendung der Ausnahmeregelung des § 1587c BGB durchzuführen ist. Denn da § 1587c BGB keine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muß der Ausgleichspflichtige, der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs geltend machen will, hierfür nach allgemeinen Darlegungsund Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 aaO S. 1342). Das gilt auch, soweit die im
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Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung vorliegenden Tatsachen noch nicht ausreichen, um die sichere Erwartung einer unbilligen Härte zu begründen.
b)	Dagegen ist es nicht möglich, die Abwägung im Erst-verfähren dadurch zu umgehen, daß man den Ausgleichsverpflichteten wegen der Geltendmachung von Härtegründen auf ein späteres Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG verweist. Vielmehr ist über die Anwendung oder Nichtanwendung des § 1587c BGB bereits im Erstverfahren zu befinden (BVerfG Beschluß vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1962/91 -FamRZ 1993, 405). Das gilt auch für den Fall, daß - wie hier - aufgrund eines derzeitigen Bestandschutzes der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs erst eintreten, wenn die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten mit Eintritt des Rentenfalles des ausgleichsberechtigten Ehegatten gekürzt wird. Wie der Senat bereits ausgeführt und wie auch das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (Senatsbeschluß vom 15. März 1989 aaO; BVerfG Beschluß vom 29. Oktober 1992 aaO), reichen Härtegründe im Sinne des § 1587c Nr. 1-3 BGB für sich allein nicht aus, den Einstieg in ein Abänderungsverfahren zu ermöglichen und den Versorgungsausgleich herabzusetzen. Daran wird festgehalten .
Der Gesetzgeber hat bei Schaffung der Abänderungsmöglichkeit die Durchbrechung der Rechtskraft auf die in § 10a Abs. 1 Nr. 1-3 VAHRG geregelten Fälle beschränkt. Ihnen ist gemeinsam, daß sich nachträgliche Veränderungen oder später entdeckte Berechnungs- und Bewertungsfehler auf die Versor-
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gungsanrechte selbst beziehen. Das Bedürfnis nach einer Abänderung war nach den seit Einführung des Versorgungsausgleichs gemachten Erfahrungen hier am größten, weil sich im Bereich der Versorgungsanrechte am häufigsten Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art ergaben, die mit dem Grundsatz der Halbteilung nicht mehr in Eiinklang standen (Senatsbeschluß vom. 15. März 1989 aaO S. 726). Die Einstiegsvoraussetzungen für ein Abänderungsverfahren auf Fälle außerhalb dieses auf die Versorgungen selbst bezogenen Regelungsbereichs zu erweitern und die Abänderung auch aus anderen, nämlich Härtegründen im Sinne des § 1587c BGB zuzulassen , stünde dagegen weder mit dem Wortlaut des § 10a Abs. 1 VAHRG noch mit der Zielsetzung des Gesetzes in Einklang. Mit der Scheidung und den im Verbund hiermit zu regelnden Folgesachen soll eine Entflechtung der personellen und wirtschaftlichen Beziehungen der Ehegatten erreicht werden. Dazu gehört auch die Aufteilung der in der Ehe durch gemeinschaftliche Lebensleistung erworbenen Versorgungsanrechte, die ihr Vorbild sowohl im güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichsgedankens als auch in unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Sicherung der Altersversorgung hat (BT-Drucks. 7/650 S. 61, 155; 7/4361 S. 18, 19; BVerfGE 53,
257 f = FamRZ 1980, 326, 333). Zugleich mit dem Ausspruch der Scheidung soll das versorgungsmäßige Schicksal der Ehegatten voneinander gelöst und dem Ausgleichsberechtigten eine eigenständige Alters- und Invaliditätsversorgung geschaffen werden (vgl. BT-Drucks. 10/5447 S. 16). Ebenso wie nach rechtskräftig durchgeführtem Zugewinnausgleich ein späterer Vermögenserwerb oder Vermögensverfall zu dem allgemeinen Lebensrisiko eines Ehegatten zählt, das er selbst zu
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tragen hat, und ebenso wie bei nachhaltiger Sicherung des Unterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit (§ 1573 Abs. 4 BGB) oder durch eigenes Vermögen (§ 1577 Abs. 4 BGB) der andere Ehegatte bei späterem Wegfall dieser Sicherung nicht mehr zu dem Unterhalt herangezogen werden kann, wird auch der Versorgungsausgleich von dem Grundgedanken beherrscht, daß jeder Ehegatte das Risiko einer angemessenen Alterssicherung ab der Scheidung selbst trägt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz läßt § 10a Abs. 1 VAHRG lediglich dort zu, wo sich Umstände ergeben, die rückwirkend betrachtet den auf die Ehezeit bezogenen Wert einer Versorgung verändern (Abs. 1 Nr. 1) oder zu Umstellungen in der Ausgleichsform führen (Abs. 1 Nr. 2 und 3). Die Abänderung der Erstent-scheidung hat "entsprechend", d.h. nach Maßgabe dieser Veränderungen zu erfolgen (BT-Drucks. 10/6369 S. 21).
Wollte man darüber hinaus jede andere Veränderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumständen eines
 geschiedenen Ehegatten, die sich lediglich mittelbar auf seine Versorgungssituation auswirkt - z.B. eine reiche Wiederheirat, Vermögenserwerb oder Vermögensverfall - als selbständige Abänderungsvoraussetzung zulassen, würde das Ziel einer weitgehenden Entflechtung der wirtschaftlichen und personellen Beziehungen der Ehegatten unterlaufen. Denn jeder Ehegatte könnte auch nach Scheidung den Lebensweg des anderen daraufhin verfolgen, ob sich Lebensumstände ergeben haben, die im Nachhinein besehen die Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs grob unbillig machen, und allein hierauf gestützt ein Abänderungsverfahren einleiten. Für eine derart weitgehende Öffnung des Einstiegs in die Abänderungsmöglichkeit findet sich weder im Gesetz
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selbst noch in den Gesetzesverhandlungen ein Anhaltspunkt.
Sowohl die Fassung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 10/5447 S. 5 f, 16 f) als auch die Gesetz gewordene Fassung des Rechtsausschusses (BT-Drucks, 10/6369 S. 10, 20 f) beziehen sich ausschließlich auf Umstände, die den Wert oder die Ausgleichsform der Versorgungsanrechte betreffen. Eine vom Oberlandesgericht vermutete Regelungslücke, die im Analogiewege zu schließen wäre, ist nicht ersichtlich (wie hier OLG Koblenz FamRZ 1992, 687; Soergel/Minz BGB 12. Auf1. 6. Ergänzungslieferung Oktober 1994 § 10a VAHRG Rdn. 5; zur Entstehungsgeschichte vgl. auch Hahne FamRZ 1987, 217, 219 f und Wagenitz JR 1987, 53, 54; a.A. Bergner NJW 1990, 678, 680; wohl auch MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl.
§ 10a VAHRG Rdn. 8 f, insbesondere 10 a.E.; Soergel/Vor-werk/Lipp aaO 5. Ergänzungslieferung August 1993 vor § 1587 Rdn. 7).
Eine davon zu unterscheidende Frage ist, ob Härtegründe nach § 1587c BGB im Rahmen einer bereits aus den Gründen des § 10a Abs. 1 Nr. 1-3 VAHRG eröffneten Abänderungsmöglichkeit Berücksichtigung finden können, und zwar auch über den durch § 10a Abs. 3 VAHRG gezogenen Rahmen hinaus. Das hat der Senat in der Entscheidung vom 15. März 1989 (aaO S. 726) offengelassen und in der Entscheidung vom 30. September 1992 (XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175) für den Sonderfall bejaht, daß sich die Ausgleichspflicht aufgrund später eingetretener Umstände im Sinne des § 10a Abs. 1 Nr. 1-3 VAHRG, die zu einem Abänderungsverfahren führen, umkehrt. Einer endgültigen Entscheidung bedarf diese Frage auch hier nicht.
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c)	Die Feststellung von Härtegründen und die Beurteilung, ob hinreichende Anhaltspunkte für die sichere Erwartung gegeben sind, der Versorgungsausgleich werde bei Abwägung aller Umstände zu einer groben Unbilligkeit zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten führen, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Dessen Beurteilung kann das Gericht der weiteren Beschwerde nur darauf überprüfen, ob der Entscheidung ein Irrtum über den Rechtsbegriff zu entnehmen ist oder ob die wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (BGHZ 74, 38, 84; Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 aaO S. 1342). Das Oberlandesgericht hat hier zwar im Ergebnis den von der Ehefrau wegen krankheits-bedingter Mehrkosten begehrten völligen Ausschluß des Versorgungsausgleichs verneint. Es hat aber Feststellungen zu der Frage unterlassen, ob die Erkrankung der Ehefrau so schwerwiegend und auf Dauer angelegt ist, daß sie mit hinreichender Sicherheit auch künftig hilfsbedürftig sein und Mehrkosten im behaupteten Umfang haben wird, oder ob die vorgelegten Tatsachen eine solche Erwartung nicht rechtfertigen und damit für eine Anwendung des § 1587c BGB keine ausreichende Grundlage gegeben ist. Auch fehlt ein Vergleich der beiderseits insgesamt erworbenen Versorgungen, aus dem sich zu demindest annähernd Rückschlüsse auf ein grob unbilliges Ausgleichsergebnis ziehen lassen. So würde der Ehemann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs in der vom Oberlandesgericht angenommenen Höhe von 758,98 DM über Versorgungsanrechte von insgesamt rund 2.736 DM verfügen, die Ehefrau über solche von 3.933 DM, also rund 1.200 DM mehr, wobei allerdings noch die Frage eines Hinzuerwerbs auf seiten des Ehemannes abzuwägen wäre. Das Oberlandesge-
rieht hat solche Erwägungen nicht angestellt, sondern sie einem späteren Abänderungsverfahren Vorbehalten. Eine dem Senat nachprüfbare Ermessensentscheidung liegt damit nicht vor, so daß die Sache zur Nachholung der entsprechenden Würdigung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ist.
Hahne
 Gerber
Blumenrohr
 Krohn
Zysk