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BGH · XII ZB 95/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 95/95

Im Rahmen einer von seiner Ehefrau erhobenen Stufenklage auf Unterhalt hat ihn das Amtsgericht zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen über seine Einkünfte in den Jahren 1991 bis 1993 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat den Gegenstandswert auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1994 (GSZ 1/94 - BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349 ff) bestätigt wurde, davon ausgegangen, daß sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die - in der Beschwerdeinstanz nur einer beschränkten Kontrolle unterliegende - Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts über die voraussichtliche Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Aufbewahrung van Belegen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben seines Betriebes sei ihm eine Auskunftserteilung ohne die Hilfe eines Sachverständigen mit damit verbundenen Kosten von ca. 10.000 DM nicht möglich, ist es mit dem zutreffenden Hinweis begegnet, daß der Beklagte die Auskunft nur nach seinem eigenen Kenntnisstand erteilen müsse und zur Vorlage von Belegen auch nur insoweit verpflichtet sei, als sie bei ihm tatsächlich vorhanden seien. Denn auch ein Sachverständiger wäre zur Rekonstruktion und Zusammenstellung ausschließlich auf die Angaben des Beklagten, beispielsweise über Anzahl und Preise des gekauften und verkauften Viehbestandes, der Naturalien und des Maschinenparks angewiesen.

Zitierte Normen: § 13a EStG
KostenAuskunftserteilungBundesgerichtshofsBeschwerdeBeleg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 95/95
vom 4. Oktober 1995 in der Familiensache
 Istraße
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
Ingebor< P(	’
Istraße
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen, MBH
und
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen Ziffer 1 des Beschlusses des 2. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts München vom 25. April 1995 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen .
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist selbständiger Landwirt und wegen seiner steuerlichen Veranlagung nach Erfahrungssätzen entsprechend § 13a EStG nicht buchführungspflichtig. Im Rahmen einer von seiner Ehefrau erhobenen Stufenklage auf Unterhalt hat ihn das Amtsgericht zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen über seine Einkünfte in den Jahren 1991 bis 1993 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat den Gegenstandswert auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde.
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II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1994 (GSZ 1/94 - BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349 ff) bestätigt wurde, davon ausgegangen, daß sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Auskunftserteilung verursacht (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423 f).
Die - in der Beschwerdeinstanz nur einer beschränkten Kontrolle unterliegende - Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts über die voraussichtliche Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Dem Einwand des Beklagten, mangels Erstellung bzw. Aufbewahrung van Belegen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben seines Betriebes sei ihm eine Auskunftserteilung ohne die Hilfe eines Sachverständigen mit damit verbundenen Kosten von ca. 10.000 DM nicht möglich, ist es mit dem zutreffenden Hinweis begegnet, daß der Beklagte die Auskunft nur nach seinem eigenen Kenntnisstand erteilen müsse und zur Vorlage von Belegen auch nur insoweit verpflichtet sei, als sie bei ihm tatsächlich vorhanden seien. Der Rekonstruktion durch einen Sachverständigen bedürfe es nicht. Soweit der Beklagte demgegenüber vor-
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bringt, er sei schon im eigenen Interesse gehalten, Einnahmen und vor allem Ausgaben vollständig zu erfassen, was ihm aber mangels Belegen als Gedächtnisstütze nicht möglich sei, vermag dieser Einwand seiner Beschwerde nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Denn auch ein Sachverständiger wäre zur Rekonstruktion und Zusammenstellung ausschließlich auf die Angaben des Beklagten, beispielsweise über Anzahl und Preise des gekauften und verkauften Viehbestandes, der Naturalien und des Maschinenparks angewiesen. Was im übrigen Einkünfte aus Kapitalvermögen und Ausgaben für Pacht- und Schuldzinsen betrifft, kann diese der Beklagte unschwer aus seinen Bankunterlagen selbst zusammenstellen. Er hat nicht vorgetragen, auch insoweit keine Unterlagen oder Bankauszüge zu besitzen.
Blumenrohr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Gerber