Auf die weitere Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg wird der Beschluß des 2. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Februar 1990 die Ehe geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften Dabei ist es davon ausgegangen, daß den ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von monatlich 123,10 DM ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes auf Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 362,21 DM - berechnet nach dem bis zu dem 31. Hiergegen hat die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich auf der Grundlage einer ehezeitlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes von nur 343,38 DM, - berechnet nach dem ab 1. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Freie und Hansestadt Hamburg ihr Begehren weiter. Allerdings hat das Beschwerdegericht aus der Sicht seines Entscheidungszeitpunktes zutreffend die Beschwerde zu- Denn das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienstund versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. auch die Bekanntmachung zur Neufassung des BeamtVG vom 24. 2298 ff.), auf das sich die Beschwerde stützt, ist gemäß seinem Art. 20 Abs. 1 erst zu dem 1. Der Senat hat mehrfach entschieden, daß nur das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den in Frage stehenden Sachverhalt erfaßt (BGHZ 90, 52 ff., 57, 62 und ständige Rechtsprechung). Das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ist auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. Das Oberlandesgericht hat - aus seiner Sicht zutreffend - die gegenzurechnende gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau mit dem Wert einbezogen, der sich auf der Grundlage des alten, bis zu dem 31. Januar 1992 ist jedoch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. 2261) in Kraft getreten, welches sich gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf Sachverhalte oder Ansprüche erstreckt, die bereits vor dem 1. Oktober 1992 (XII ZB 58/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, bedarf es daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch in noch nicht abgeschlossenen Fällen, in denen das Ehezeitende vor dem 1.
BUNDESGERICHTSHOF 6 BESCHLUSS XII ZB 94/91 Marion Heike H Hl vom 7. Oktober 1992 in dem Rechtsstreit geb. Zj Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: & Partner, S< Straße 6, H| gegen Klaus-Dieter Straße 197, Antragsgegner, Weitere Beteiligte: 1. Freie und Hansestadt für den Verwaltungsdienst, vertreten durch das Senatsamt Personalamt, SMHHIHP 12, Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^Bstraße 2, BgpBMBl, 59 z SG 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg wird der Beschluß des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. Juni 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die Parteien haben am 26. April 1985 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 5. Dezember 1988 zugestellt. Das Amtsgericht hat mit Verbundurteil vom 21. Februar 1990 die Ehe geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften 3 auf deren Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 119,55 DM gemäß § 1587b Abs. 2 BGB begründet hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daß den ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von monatlich 123,10 DM ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes auf Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 362,21 DM - berechnet nach dem bis zu dem 31. Dezember 1991 geltenden Beamtenversorgungsrecht - gegenüberstehen. Hiergegen hat die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich auf der Grundlage einer ehezeitlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes von nur 343,38 DM, - berechnet nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden Beamtenversorgungsrecht -durchzuführen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 4. Juni 1991 die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Freie und Hansestadt Hamburg ihr Begehren weiter. V II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Allerdings hat das Beschwerdegericht aus der Sicht seines Entscheidungszeitpunktes zutreffend die Beschwerde zu- rückgewiesen. Denn das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienstund versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BeamtVGÄndG, BGBl I S. 2218; vgl. auch die Bekanntmachung zur Neufassung des BeamtVG vom 24. Oktober 1990, BGBl I S. 2298 ff.), auf das sich die Beschwerde stützt, ist gemäß seinem Art. 20 Abs. 1 erst zu dem 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Der Senat hat mehrfach entschieden, daß nur das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den in Frage stehenden Sachverhalt erfaßt (BGHZ 90, 52 ff., 57, 62 und ständige Rechtsprechung). Ein Gesetz gilt nicht schon dann, wenn es verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in Kraft getreten ist. Aus der Abänderungsmöglichkeit des § 10a VAHRG läßt sich nichts anderes herleiten, da diese nicht dazu dient, erwartete, erst künftig eintretende Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art schon im Vorgriff zu berücksichtigen. Die im Gesetz zur Änderung des BeamtVG enthaltenen geänderten Grundlagen für die Berechnung eines Beamtenruhegehalts konnten somit vor dem 1. Januar 1992 noch nicht angewendet werden (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - zur Veröffentlichung bestimmt). Aus heutiger Sicht kann der Beschluß des Beschwerdegerichts indessen keinen Bestand mehr haben, weil er nicht mehr der geltenden Rechtslage entspricht. Das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ist auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). Es erfaßt nach seiner Übergangsregelung in § 85 BeamtVG i.V. mit 5 dem Hamburgischen Beamtengesetz auch die Versorgung des Ehemannes (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO). Die danach vorzunehmende Berechnung seiner Versorgungsanwartschaft führt, wie die sachlich und rechnerisch nicht zu beanstandende Auskunft des Senatsamts für den Verwaltungsdienst vom 2. Mai 1990 zeigt, zu einem geringeren ausgleichspflichtigen Ehezeitanteil. Der Senat ist dennoch nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat - aus seiner Sicht zutreffend - die gegenzurechnende gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau mit dem Wert einbezogen, der sich auf der Grundlage des alten, bis zu dem 31. Dezember 1991 geltenden Rentenrechts ergeben hat. Mit dem 1. Januar 1992 ist jedoch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992, BGBl I S. 2261) in Kraft getreten, welches sich gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf Sachverhalte oder Ansprüche erstreckt, die bereits vor dem 1. Januar 1992 bestanden haben. Wie der Senat mit Beschluß vom 7. Oktober 1992 (XII ZB 58/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, bedarf es daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch in noch nicht abgeschlossenen Fällen, in denen das Ehezeitende vor dem 1. Januar 1992 liegt, neuer Rentenauskünfte auf der Grundlage des jetzt geltenden Rentenrechts (vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich dadurch, wenn auch nur geringfügig, der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Ehefrau ändert. Zur Einholung einer neuen Rentenauskunft ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Blumenrohr Knauber Krohn Hahne Zysk