Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14. Juli 1992 gegen den Beschluß des 13. Das Landgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 30. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten durch den angefochtenen Beschluß vom 29. Juli 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, die der Beklagte durch einen an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz seines beim Landgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt hat und die dort am 15. Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht jedoch nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn die Beschwerdeschrift ist nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben. Unterliegt dieses Rechtsmittel danach dem Anwaltszwang, gilt das auch für die Anfechtung der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Juli 1992 ist von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnet, der zwar beim Landgericht, nicht aber beim Oberlandesgericht (oder beim Bundesgerichtshof als dem Beschwerdegericht) zugelassen ist.
BUNDESGERICHTSHOF /I / BESCHLUSS XII ZB 93/92 vom 4. November 1992 in dem Rechtsstreit Hans-Peter W Istraße 96, bei Cornelia Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Efl^weg 25, und gegen Beate geb. K( D( Istraße 3, Wj Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Re 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14. Juli 1992 gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1992 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 100.000 DM. Gründe: I. Das Landgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 30. September 1991 verurteilt, an die Klägerin 100.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses ihm am 17. Oktober 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3. Dezember 1991 Einspruch eingelegt und am 27. Dezember 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten durch den angefochtenen Beschluß vom 29. Juni 1992 zurückgewiesen. 3 Gegen diesen ihm am 7. Juli 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, die der Beklagte durch einen an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz seines beim Landgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt hat und die dort am 15. Juli 1992 eingegangen ist. II. Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar nach § 238 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 568a ZPO an sich statthaft und auch fristgerecht eingelegt worden. Sie entspricht jedoch nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn die Beschwerdeschrift ist nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben. Für die Einlegung einer weiteren Beschwerde nach § 568a ZPO gelten die Vorschriften der §§ 78 Abs. 1 und 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Unterliegt dieses Rechtsmittel danach dem Anwaltszwang, gilt das auch für die Anfechtung der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Ausnahme vom Anwaltszwang gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Die an das Oberlandesgericht gerichtete Beschwerdeschrift vom 14. Juli 1992 ist von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnet, der zwar beim Landgericht, nicht aber beim Oberlandesgericht (oder beim Bundesgerichtshof als dem Beschwerdegericht) zugelassen ist. Danach war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1983 - VIII ZB 19/83 - VersR 1983, 785; Beschluß vom 14. Juli 1988 - III ZB 15/88 - BGHR ZPO § 568a Anwaltszwang 1; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 50. Aufl. § 569 Anm. 2 A; Thomas/Putzo ZPO 17. Aufl. § 568a Anm. 1 b; Zöl-ler/Schneider ZPO 17. Aufl. § 569 Rdn. 13; MünchKomm/Braun ZPO § 569 Rdn. 5). Blumenrohr Nonnenkamp