BGH · XII ZB 92/04 vom 04.08.2004
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
März 2004 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des Quasisplittings nicht 81,87 €, sondern 116,20 €, bezogen auf den 30. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd (Wehrbereichsverwaltung; weitere Beteiligte zu 3) hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 137,04 €, bezogen auf den 30. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 81,87 €, bezogen auf den 30. Schließlich hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs.3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 11,93 bezogen auf den 30. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. April 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 187,63 =0 für die Antragstellerin und 461,71 €für den Antragsgegner sowie für den Antragsgegner bei der Wehrbereichsverwaltung in Höhe von monatlich 163,74 €, bezogen auf den 30. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 23,86 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis- 1. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt.