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BGH · XII ZB 91/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 91/93

CIECNamÜbk Art. 2 Abs.1; PStV § 2 Abs. 1 Ein griechischer Reisepaß, in dem der Name des Inhabers (auch) in lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben ist, ist eine "andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13. Das Oberlandesgericht Köln möchte der weiteren Beschwerde und dem Antrag der Beteiligten zu 1 lind 2 stattgeben, sieht sich daran jedoch durch die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung gehindert, nach welcher der griechische Reisepaß des Beteiligten zu 2 keine "andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13. Hierzu bestimme S 49 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (im folgenden: DA), daß die Eintragungen in deutscher oder lateinischer Schrift erfolgen sollen. Indessen bestimme Art. 2 Abs. 1 Namübk, daß eine Transliteration dann nicht erfolgen solle, wenn eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt werde, die den Namen in lateinischen Schriftzeichen wiedergebe. Um eine "andere Urkunde" in diesem Sinne handele es sich bei dem griechischen Reisepaß des Beteiligten zu 2, der dessen Namen in lateinischen Schrift- Soweit sie annehme, eine andere Urkunde im Sinne des Art. 2 Abs.1NamÜbk sei nur eine solche, die von einer Behörde mit standesamtlichen Funktionen ausgestellt sei, sei nicht erkennbar, welche Urkunden in diesem Sinne in Betracht zu ziehen seien, weil sowohl die Abschrift eines Personenstandseintrags als auch ein Auszug aus diesem in Art. 2 Abs. 1 NamÜbk ausdrücklich genannt seien. Denn es werde die bisherige uneinheitliche Praxis beseitigt, daß in der Bundesrepublik Deutschland die im griechischen Reisepaß enthaltene lateinische Schreibweise des Namens nicht in ein Personenstandsregister übernommen werde, während die übrigen Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens - auch bereits früher - anders verfahren würden. Daß mit der hier vertretenen Auffassung eine nennenswerte Gefahr für die ordnungsmäßige Führung deutscher Personenstandsbücher verbunden wäre, sei nicht erkennbar. Dieser Auffassung stehe auch nicht entgegen, daß die von den griechischen Behörden im Reisepaß des Beteiligten zu 2 vorgenommene Transliteration nicht der ISO-Norm 843, sondern der ELOT-Norm 743 entspreche. Aus dem Namensübereinkommen lasse sich für Griechenland nicht die Pflicht herleiten, die griechische Schreibweise des Namens im Reisepaß nach der ISO-Norm zu transliterieren. Damit will das Oberlandesgericht in der Erage, ob bei der Eheschließung eines griechischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland dessen in einer griechischen Geburtsurkunde in griechischer Schrift ausgewiesener Familienname im Heiratsbuch auch dannbuchstabengetreu in lateinischer Schrift wiederzugeben ist, wenn ein Reisepaß vorgelegt wird, in dem der Familienname bereits (auch) in dieser Schrift enthalten ist, von den erwähnten, auf weitere Beschwerde ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen abweichen. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (§§ 48, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, §§ 27, 29 FGG) ist von dem vorlegenden Gericht zutreffend bejaht worden. Die Eintragung im Heiratsbuch bezieht sich auf die Beteiligten zu 1 und 2.Sie sind deshalb berechtigt, die Berichtigung der nach ihrer Ansicht unzutreffenden Schreibweise des Familiennamens des Beteiligten zu 2 und ihres Ehenamens zu beantragen (S 47 Abs. 2 Satz 1 PStG; Massfeller/Hoffmann, Persönenstandsge-setz § 47 Rdh. 39). Nach § 45 PStG kann der Standesbeamte nur zu solchen Amtshandlungen angehalten werden, die ihm durch Gesetz oder dazu ergangene Verwaltungsvorschriften übertragen sind und auf deren Vornahme die Beteiligten ein Recht haben (vgl. Die Änderung der Schreibweise des Familiennamens eines Ehegatten und des Ehenamens der Ehegatten in einem abgeschlossenen Eintrag in einem Heiratsbuch steht dem Standesbeamten jedoch nur dann zu, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch inländische Personenstandsurkunden festgestellt ist (§ 46a Abs. 1 und Abs. 2 PStG). Auch die Schreibweise von Namen kann Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens sein (Massfeller/Hoffmann aaO § 47 Rdn. 26). Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß der griechische Reisepaß eine "andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Namübk ist. Werden - wie hier - für die Eintragung eines Personenstandsfalles Unterlagen eines fremden Staates vorgelegt, so ist das Namübk zu beachten, dem der Bundestag durch das Gesetz vom 30. stAZ 1976, 83) - wurde von Staaten, die zugleich Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) sind, zur Verbesserung der zwischenstaatlichen Beziehungen auf dem Gebiet des Personenstandswesens geschlossen (vgl. Nach seinem Art. 2 Abs. 1 sind, wenn eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden soll und zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt wird, die die Familiennamen und Vornamen in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, diese Familiennamen buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben. Werden hingegen für eine vorzunehmende Eintragung eine Abschrift eines Personenstandsein-trags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in anderen Schriftzeichen wiedergibt als in denjenigen der Sprache, ih der die Eintragung'vorgenommen werden soll, so sind nach Art. 3 Abs. 1 des Abkommens diese Familiennamen soweit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben.vSind von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Normen vorhanden, sind diese anzuwenden (Art. 3 Abs. 2 Namübk). Griechische Behörden wenden bei der Umschreibung von Vor- und Familiennamen in lateinische Schriftzeichen in den Reisepässen ihrer Staatsangehörigen nicht die iSO-Norm R 843, sondern die griechische ELOT-Norm 743 an (vgl. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt mithin davon ab, welche Art von Urkunde mit den Worten "eine andere Urkunde" in Art, 2 Abs. 1 Namübk gemeint ist. Zwar wird angeführt, es lasse sich nicht ohne weiteres erkennen, welche andere (Personenstands-)Urkunden gemeint sein könnten, weil sowohl die Abschrift eines Personenstandseintrags als auch ein Auszug aus diesem in Art. 2 Abs. 1 Namübk ausdrücklich genannt seien (so neben dem vorlegenden Oberlandesgericht noch OLG Karlsruhe StAZ 1993, 114, 115 li.Sp. unten; Binz, StAZ 1991, 333, 336 re.Sp.). Das Verständnis, eine "andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 NamObk sei auch ein Reisepaß, läßt sich mithin auch nicht auschließen. Indessen ist der Zweck des Namensübereinkommens ausweislich seiner Präambel in erster Linie, eine einheitliche Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsregistern der einzelnen Staaten zu gewährleisten. oder eine andere Urkunde vorlegt,'die die Familiennamen'und Vornamen ..." jede öffentliche Urkunde betrifft, aucluwenn sie nicht von einem Standesbeamten erstellt wurde, wievz.B. der Paß Juli 1993, daß, wenn sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde (z.B. Reisepaß) ergibt, diese Schreibweise maßgebend ist (wiedergegeben in StAZ 1993, 270). b) Für diese Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Namübk spricht, daß sie - wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt - die Schwierigkeiten vermeidet, die bei erheblichem Auseinanderfallen zwischen nach der ISO-Normempfehlung transliterierter Schreibweise des Namens in einem Personenstandseintrag und der Schreibweise im Reisepaß eines griechischen Staatsangehörigen auftreten können. den vom vorlegenden Oberlandesgericht genannten "Bofilias-Fall" - LG München StAZ 1976, 108, 109 li.Sp. oben) oder der Gefahr einer Personenverwechselung ausgesetzt ist. führte Gefahr einer Verletzung des Art, 52 EWG-Vertrag, auch wenn er festgestellt hat, daß es nach dem EWG-Vertrag nicht untersagt ist, einen.griechischen Namen-in den Personenstandsbüchern eines Mitglieidstaates, der das lateinische Alphabet verwendet, umzuschreiben (Urteil vom 30. Ebenso kann auf sich beruhen, ob es nicht Bedenken begegnet, dem griechischen Staatsangehörigen die Entscheidung im Einzelfall zu überlassen, ob er sich - insbesondere Behörden gegenüber - der transliterierten oder der in seinem Reisepaß ausgewiesenen Schreibweise seines Namens bedienen muß (vgl. c) Gegen das vom Senat für richtig gehaltene Verständnis des Art. 2 Abs. 1 Namübk wird der Einwand erhoben, Urkunden, die dem Nachweis der Staatsangehörigkeit dienen, komme nach deutscher Auffassung in namensrechtlicher Hinsicht keine konstitutive Bedeutung zu (vgl. Von den vorgelegten Unterlagen werden - wie auch hier anläßlich der Aufgebotsverhandlung vom Reisepaß des Beteiligten zu 2 geschehen - üblicherweise Fotokopien angefertigt. 2. Da der vom Beteiligten zu .2 bei seiner.Eheschließung vorgelegte griechische Reisepaß eine "andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Namöbk ist (ebenso OÜG Karlsruhe StAZ 1993, 114; Leible/Meyer, StAZ 1993, 115 ff; Binz, StAZ 1991, 333, 336 f; derselbe StAZ 1993, 105, 106), scheidet die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Namübk aus. Unerheblich ist, daß die lateinische Schreibweise des Namens des Beteiligten zu 2 in seinem Reisepaß nach der ELOT-Norm übertragen sein mag. Es kann dem griechischen Staat nicht verwehrt sein, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift wiederzugeben, zu demal das Übereinkommen vom 13.

Zitierte Normen: § 2 PStV § 28 FGG § 49 PStG § 27 FGG § 45 PStG § 20 FGG § 2 PStV § 3 PStG § 111 OWiG § 13a FGG
ReisepaßSchreibweiseBeteiligtegriechischNameStAZUrkunde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGKZ:___________ nein
CIECNamÜbk Art. 2 Abs. 1; PStV § 2 Abs. 1
Ein griechischer Reisepaß, in dem der Name des Inhabers (auch) in lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben ist, ist eine "andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13. September 1973 (BGBl. 1976 II S. 1474).
BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 91/93 - OLG Köln
LG Bonn AG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 91/93 .
vom 27. Oktober 1993 in der Personenstandssache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1...und.2....
werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 29. Juli 1992 sowie des Landgerichts Bonn vom 7. Dezember 1992 aufgehoben. . ,
Im Heiratsbuch des Standesamts T. für daS Jahr 1991 ist zu dem Eintrag Nr. ... folgender Randvermerk einzutragen: .
Die Schreibweise des Familiennamens des Ehemannes sowie des Ehenamens der Ehegatten lautet richtig: "Sakellaris".
Beschwerdewert: 1.000 DM.	..... .......
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2 ist griechischer Staatsangehöriger. Am 5. August 1991 bestellte er zusammen mit der Beteiligten zu 1, die deutsche Staatsangehörige ist, beim Standesamt T. das Aufgebot. Dabei überreichte er eine in Grie-
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chenland ausgestellte Geburtsurkunde, in der sein Familienname in griechischer Schrift mit " iaicEXXapng " angegeben ist. Bei der Eheschließung am 19. August 1991 legte er seinen Reisepaß vor, der seinen Familiennamen zunächst in griechischer Schrift mit " iAKEAAAPHX" und sodann in lateinischer Schrift mit "SAKELLARIS" enthält. Der Standesbeamte trug als Familiennamen des Beteiligten zu 2 undals Ehenamen der Beteiligten zu 1 und 2 "Sakellares" in das Heiratsbuch ein.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beim Standesbeamten beantragt, die Schreibweise des Familiennamens des Beteiligten zu 2 und ihres Ehenamens im Heiratseintrag in "Sakellaris" zu ändern. Diesem Antrag hat der Standesbeamte nicht entsprochen. Das von ihnen angerufene Amtsgericht hat ihren Antrag, den Standesbeamten anzuhalten, den "Familiennamen" der Antragsteller mit der Schreibweise "Sakellaris" in das Heiratsbuch einzutragen, nach Anhörung des Beteiligten zu 3 (Standesamtsaufsichtsbehörde) zurückgewiesen. Ihre dagegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 weitere Beschwerde erhoben.
Das Oberlandesgericht Köln möchte der weiteren Beschwerde und dem Antrag der Beteiligten zu 1 lind 2 stattgeben, sieht sich daran jedoch durch die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung gehindert, nach welcher der griechische Reisepaß des Beteiligten zu 2 keine "andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13. September 1973 (BGBl. 1976 II S. 1474
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 -im folgenden: Namübk) ist. Es bezieht sich dazu auf die Entscheidungen BayObLGZ 1980, 409 f; BayObLG StAZ 1988,
203 f; 1989, 375 f; OLG Bremen StAZ 1986, 213 f; OLG Düsseldorf StAZ 1986, 39 f; OLG Stuttgart StAZ 1986, 321 f.
Das Oberlandesgericht Köln hat deshalb mit dem in StAZ 1993, 214 veröffentlichten Beschluß vom 28. April 1993 die Sache gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG sind erfüllt.
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Das vorlegende Oberlandesgericht geht da\ron aus, daß die Personenstandsbücher in deutscher Sprache zu führen sind. Hierzu bestimme S 49 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (im folgenden: DA), daß die Eintragungen in deutscher oder lateinischer Schrift erfolgen sollen. Sei ein Name in anderen Schriftzeichen wiedergegeben, so solle eine Transliteration erfolgen. Diese Regelung entspreche Art. 3 Namübk. Indessen bestimme Art. 2 Abs. 1 Namübk, daß eine Transliteration dann nicht erfolgen solle, wenn eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt werde, die den Namen in lateinischen Schriftzeichen wiedergebe. Um eine "andere Urkunde" in diesem Sinne handele es sich bei dem griechischen Reisepaß des Beteiligten zu 2, der dessen Namen in lateinischen Schrift-
Zeichen wiedergebe. Für dieses Verständnis des Übereinkommens sprächen folgende Überlegungen:
Schon der Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 NamÜbk führe nicht zwingend zu der von der Rechtsprechung bisher mehrheitlich vertretenen Auffassung. Soweit sie annehme, eine andere Urkunde im Sinne des Art. 2 Abs. 1NamÜbk sei nur eine solche, die von einer Behörde mit standesamtlichen Funktionen ausgestellt sei, sei nicht erkennbar, welche Urkunden in diesem Sinne in Betracht zu ziehen seien, weil sowohl die Abschrift eines Personenstandseintrags als auch ein Auszug aus diesem in Art. 2 Abs. 1 NamÜbk ausdrücklich genannt seien. Die von der herrschenden Meinung abweichende Auslegung diene auch mehr dem in der Präambel des Namensübereinkommens genannten Zweck, die einheitliche Angabe von Familien- und Vornamen in den Personenstandsbüchern zu gewährleisten. Denn es werde die bisherige uneinheitliche Praxis beseitigt, daß in der Bundesrepublik Deutschland die im griechischen Reisepaß enthaltene lateinische Schreibweise des Namens nicht in ein Personenstandsregister übernommen werde, während die übrigen Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens - auch bereits früher - anders verfahren würden. Von besonderem Gewicht sei auch das Argument, daß diese Auffassung Schwierigkeiten für griechische Staatsangehörige vermeide. Diese bestünden u.a. darin, daß für-die hier eingetragene Schreibweise "e" üblicherweise bei einer Schreibmaschine keine entsprechende Drucktype zur Verfügung stehe. Dies sowie die im Reisepaß eingetragene andere Schreibweise des Namens könne zu Irrtümern und Beeinträchtigungen führen. Der Hinweis, den Antragstellern könne es nicht verwehrt sein, im täglichen Gebrauch - auch gegenüber Behör-
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den - ihren Namen lautgerecht wiederzugeben, sei nicht überzeugend, zu demal hierdurch der Eindruck entstehen könne, die Schreibweise bei der Eintragung im Personenstandsregister habe allein noch Selbstzweckcharakter. Daß mit der hier vertretenen Auffassung eine nennenswerte Gefahr für die ordnungsmäßige Führung deutscher Personenstandsbücher verbunden wäre, sei nicht erkennbar. Dies gelte insbesondere für das Argument, bei der Rückübertragung des Namens in griechische Schriftzeichen könnten sich Abweichungen ergeben. Bei Zuhilfenahme des Reisepasses ließe sich die Rückübertragung ohne Schwierigkeiten vornehmen. Dieser Auffassung stehe auch nicht entgegen, daß die von den griechischen Behörden im Reisepaß des Beteiligten zu 2 vorgenommene Transliteration nicht der ISO-Norm 843, sondern der ELOT-Norm 743 entspreche. Aus dem Namensübereinkommen lasse sich für Griechenland nicht die Pflicht herleiten, die griechische Schreibweise des Namens im Reisepaß nach der ISO-Norm zu transliterieren.
Damit will das Oberlandesgericht in der Erage, ob bei der Eheschließung eines griechischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland dessen in einer griechischen Geburtsurkunde in griechischer Schrift ausgewiesener Familienname im Heiratsbuch auch dannbuchstabengetreu in lateinischer Schrift wiederzugeben ist, wenn ein Reisepaß vorgelegt wird, in dem der Familienname bereits (auch) in dieser Schrift enthalten ist, von den erwähnten, auf weitere Beschwerde ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen abweichen. Ihnen liegt.die Rechtsauffassung zugrunde, der in griechischer Schrift ausgewiesene Name sei stets zu transliterieren; auf eine im-Reisepaß enthaltene Schreib-
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weise in lateinischer Schrift komme es nicht an. Die Abweichung von dieser Beurteilung, auf der die genannten Entscheidungen beruhen, begründet die Vorlagepflicht (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 111, 199, 201).
Der Bundesgerichtshof hat daher nach § 28 Abs. 3 FGG über die weitere Beschwerde zu entscheiden.
III.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (§§ 48, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, §§ 27, 29 FGG) ist von dem vorlegenden Gericht zutreffend bejaht worden. Die Eintragung im Heiratsbuch bezieht sich auf die Beteiligten zu 1 und 2. Sie sind deshalb berechtigt, die Berichtigung der nach ihrer Ansicht unzutreffenden Schreibweise des Familiennamens des Beteiligten zu 2 und ihres Ehenamens zu beantragen (S 47 Abs. 2 Satz 1 PStG; Massfeller/Hoffmann, Persönenstandsge-setz § 47 Rdh. 39). Allerdings begegnet die Formulierung ihres Antrags, "den Standesbeamten anzuhalten ...” Bedenken. Nach § 45 PStG kann der Standesbeamte nur zu solchen Amtshandlungen angehalten werden, die ihm durch Gesetz oder dazu ergangene Verwaltungsvorschriften übertragen sind und auf deren Vornahme die Beteiligten ein Recht haben (vgl. Massfeller/Hoffmann aaO § 45 Rdn. 5). Die Änderung der Schreibweise des Familiennamens eines Ehegatten und des Ehenamens der Ehegatten in einem abgeschlossenen Eintrag in einem Heiratsbuch steht dem Standesbeamten jedoch nur dann
 zu, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch inländische Personenstandsurkunden festgestellt ist (§ 46a Abs. 1 und Abs. 2 PStG). Eine solche Urkunde ist hier nicht vorgelegt. Es kommt deshalb nur eine Berichtigung des Heiratseintrags nach § 47 Abs. 1 Satz 1 PStG durch Anordnung des Gerichts in Betracht. Der Senat legt den Antrag der Beteiligten zu1und 2 unter Berücksichtigung ihresweiteren Vorbringens dahin aus, daß eine solche Berichtigung begehrt wird. Auch die Schreibweise von Namen kann Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens sein (Massfeller/Hoffmann aaO § 47 Rdn. 26).
Die Berechtigung der Beteiligten zu 1 und 2 zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (vgl. Keidel/Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit 13. Auf1. § 27 Rdn. 10 m.N.). Zur Einlegung der Erstbeschwerde waren sie befugt, weil sie bei Unrichtigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts in ihrem Recht beeinträchtigt waren (§ 20 Abs. 1 FGG; BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1962 - V Blw 8/62 - MDR 1963, 39; Keidel/Kahl aaO § 20 Rdn. 17 m.w.N.).
Die weitere Beschwerde ist auch begründet.
Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß der griechische Reisepaß eine "andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Namübk ist.
1. Nach § 2 Abs. 1 PStV werden die Personenstandsbücher in deutscher Sprache geführt. Als Schrift ist die deutsche oder lateinische Schrift zu verwenden (§ 49 Abs. 1 Satz 1
 DA). Werden - wie hier - für die Eintragung eines Personenstandsfalles Unterlagen eines fremden Staates vorgelegt, so ist das Namübk zu beachten, dem der Bundestag durch das Gesetz vom 30. August 1976 (BGBl. II s. 1473) zugestimmt hat, und das für die Bundesrepublik Deutschland seit 16. Februar 1977 in Kraft ist (BGBl. II S. 254). Dieses Übereinkommen - auch CIEC-Übereinkommen Nr. 14 genannt (vgl. stAZ 1976, 83) - wurde von Staaten, die zugleich Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) sind, zur Verbesserung der zwischenstaatlichen Beziehungen auf dem Gebiet des Personenstandswesens geschlossen (vgl. BT-Drucks. 7/5203 S. 9). Nach seinem Art. 2 Abs. 1 sind, wenn eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden soll und zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt wird, die die Familiennamen und Vornamen in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, diese Familiennamen buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben. Werden hingegen für eine vorzunehmende Eintragung eine Abschrift eines Personenstandsein-trags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in anderen Schriftzeichen wiedergibt als in denjenigen der Sprache, ih der die Eintragung'vorgenommen werden soll, so sind nach Art. 3 Abs. 1 des Abkommens diese Familiennamen soweit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben.vSind von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Normen vorhanden, sind diese anzuwenden (Art. 3 Abs. 2 Namübk).
Für die griechische Schrift gibt es die ISO-Normempfehlung ISO R 843 (vgl. Ludwig, StAZ 1993, 301, 302 Fußn. 20 sowie
 
It
BT-Drucks. 7/5203 S. 11; vgl. zur Entstehung der Normempfehlung Görner, StAZ 1980, 271 ff). Vertragsparteien des Übereinkommens sind neben der Bundesrepublik Deutschland Griechenland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und die Türkei (BGBl. II 1993 Fundstellennachweis B, abgeschlossen am 31. Dezember 1992, s. 440). Griechische Behörden wenden bei der Umschreibung von Vor- und Familiennamen in lateinische Schriftzeichen in den Reisepässen ihrer Staatsangehörigen nicht die iSO-Norm R 843, sondern die griechische ELOT-Norm 743 an (vgl. OLG Karlsruhe StAZ 1993, 114 re.Sp.; Binz, StAZ 1991, 333, 337 re.Sp.). Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt mithin davon ab, welche Art von Urkunde mit den Worten "eine andere Urkunde" in Art, 2 Abs. 1 Namübk gemeint ist.
a)	Eine Auslegung nach dem Wortlaut des Übereinkommens führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Zwar wird angeführt, es lasse sich nicht ohne weiteres erkennen, welche andere (Personenstands-)Urkunden gemeint sein könnten, weil sowohl die Abschrift eines Personenstandseintrags als auch ein Auszug aus diesem in Art. 2 Abs. 1 Namübk ausdrücklich genannt seien (so neben dem vorlegenden Oberlandesgericht noch OLG Karlsruhe StAZ 1993, 114, 115 li.Sp. unten; Binz, StAZ 1991, 333, 336 re.Sp.). Hieraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, daß es sich bei einer "anderen Urkunde" nicht um eine Personenstandsurkunde, sondern um ein Ausweispapier handeln'müsse. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, daß mit dieser'Formulierung Urkunden der in § 61a Nr. 2, 3 und 4 PStG genannten Art angesprochen werden sollten. Der Auffassung von'Binz (aaO) ist allerdings zuzugeben, daß die französische Fassung "... un autre document
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dtablissant les noms et pränoms ..." für ein. Ausweispapier nicht standesamtlicher Art sprechen mag. Das Verständnis, eine "andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 NamObk sei auch ein Reisepaß, läßt sich mithin auch nicht auschließen. Den Materialien zu dem Zustimmungsgesetz vom 30. August 1976 läßt sich weder etwas für die eine noch für die andere Auffassung entnehmen (vgl. BT-Drucks. 7/5203 S. 10; BT-Drucks. 7/5370 S. 2).
Eine an dem Zweck der Führung der deutschen Personenstandsregister orientierte Auslegung spricht allerdings mehr dafür, unter "andere Urkunde" nur eine solche Urkunde zu verstehen, die mit gleicher Beweiskraft wie eine Personenstandsurkunde ausgestattet oder die von einer Behörde mit standesamtlichen Funktionen ausgestellt ist (vgl. OLG Köln StAZ 1985, 209; OLG Stuttgart StAZ 1986, 321).
Indessen ist der Zweck des Namensübereinkommens ausweislich seiner Präambel in erster Linie, eine einheitliche Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsregistern der einzelnen Staaten zu gewährleisten. Dieser Zweck wird nur dann erreicht, wenn alle Vertragsstaaten das Abkommen einheitlich interpretieren. Es ist deshalb von Bedeutung, wie die übrigen Vertragsstaaten den Begriff "andere Urkunde" im Sinne von Art. 2.Abs. 1 NamObk verstehen. Durch Beschluß der Generalversammlung der CIEC vom 11. September 1992 ist einstimmig festgehalten worden, daß der in Art. 2 Abs. 1 enthaltene Begriff "... oder eine andere Urkunde vorlegt,'die die Familiennamen'und Vornamen ..." jede öffentliche Urkunde betrifft, aucluwenn sie nicht von einem Standesbeamten erstellt wurde, wievz.B. der Paß
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der betreffenden Person>(wiedergegeberi bei Bornhofen,
 StAZ 1993, 238, 242 in Fußn. 20). Unabhängig.hiervon haben die anderen Vertragsstaaten'diese Vorschrift/bisher in diesem Sinne verstanden und angewändet.(Bornhofen aaO S. 242; OLG Karlsruhe StAZ 1993, 114,. 115 li.Sp. unten, re.Sp. oben). Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Übereinkommens schließt sich der Senat dieser Auffassung an.
Sie führt zu vernünftigen Ergebnissen. Darüber hinaus bestimmt nunmehr auch § 49 Abs. 2 Satz 2 DA i.d.F. der Zehnten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu dem Personenstandsgesetz (10. DA-ÄndVwV) vom 12. Juli 1993, daß, wenn sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde (z.B. Reisepaß) ergibt, diese Schreibweise maßgebend ist (wiedergegeben in StAZ 1993, 270).
b)	Für diese Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Namübk spricht, daß sie - wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt - die Schwierigkeiten vermeidet, die bei erheblichem Auseinanderfallen zwischen nach der ISO-Normempfehlung transliterierter Schreibweise des Namens in einem Personenstandseintrag und der Schreibweise im Reisepaß eines griechischen Staatsangehörigen auftreten können. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß dieser im Einzelfall Mühe haben kann, seine Identität nachzuweisen (vgl. den vom vorlegenden Oberlandesgericht genannten "Bofilias-Fall" - LG München StAZ 1976, 108, 109 li.Sp. oben) oder der Gefahr einer Personenverwechselung ausgesetzt ist. Zudem vermeidet dieses Verständnis des Art. 2 Abs. 1 Namübk die vom Gerichtshof der'Europäischen Gemeinschaften ange-
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führte Gefahr einer Verletzung des Art, 52 EWG-Vertrag, auch wenn er festgestellt hat, daß es nach dem EWG-Vertrag nicht untersagt ist, einen.griechischen Namen-in den Personenstandsbüchern eines Mitglieidstaates, der das lateinische Alphabet verwendet, umzuschreiben (Urteil vom 30. März 1993 -■Rs.C - 168/91 - Christos Konstantinidis - StAZ 1993,
256 f). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Auffassung einiger Oberlandesgerichte gefolgt werden könnte, etwaige durch die Transliteration verursachte Unannehmlichkeiten seien von den Betroffenen hinzunehmen (so etwa Bay-ObLG StAZ 1984, 11, 12 re.Sp. oben; OLG Düsseldorf StAZ 1986, 39, 40 li.Sp. unten; OLG Bremen StAZ 1986, 213, 214 li.Sp. oben). Ebenso kann auf sich beruhen, ob es nicht Bedenken begegnet, dem griechischen Staatsangehörigen die Entscheidung im Einzelfall zu überlassen, ob er sich - insbesondere Behörden gegenüber - der transliterierten oder der in seinem Reisepaß ausgewiesenen Schreibweise seines Namens bedienen muß (vgl. dazu § 111 Abs. 1 OWiG).
c)	Gegen das vom Senat für richtig gehaltene Verständnis des Art. 2 Abs. 1 Namübk wird der Einwand erhoben, Urkunden, die dem Nachweis der Staatsangehörigkeit dienen, komme nach deutscher Auffassung in namensrechtlicher Hinsicht keine konstitutive Bedeutung zu (vgl. Ludwig,'
 StAZ 1993, 301, 302 m.N.). Es geht aber nicht' darum, den Beweiswert eines Reisepasses in namensrechtlicher Hinsicht dem einer Personenstandsurkunde gleichzusetzen, sondern darum, ein internationales Abkommen, dessen Zweck die gleichmäßige Handhabung bei Namenseintragungen in Personenstandsbücher in verschiedenen Staaten ist, in gleicher Weise wie die übrigen Vertragsstaaten anzuwenden. Gegenüber
 
diesem Ziel haben Bedenken, der Beweiswert der deutschen Personenstandsregister könne in Frage gestellt werden, zurückzutreten, zu demal die einheitliche Schreibweise des Familiennamens und des Vornamens ein und derselben Person in verschiedenen Staaten letztlich ebenfalls der.Richtigkeit . der deutschen Personenstandsregister dient.
Gegen das gefundene Auslegüngsergebnis spricht auch nicht Art. 6 NamÜbk i.V. mit .§ 126 Abs. 2 DA (so aber .wohl Ludwig StAZ 1993, 301, 302 f). Danach haben, wenn in zwei oder mehr von Behörden der Vertragsstaaten errichteten Einträgen in Personenstandsbüchern ein und dieselbe Person mit verschiedenen Familiennamen oder Vornamen bezeichnet ist, die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Abweichungen zu beseitigen. Diese Mitteilungspflicht ist nicht gegenstandslos geworden, da nicht gewährleistet ist, daß bei jeder Beurkundung eines Personenstandsfalles, der ein und dieselbe Person betrifft, jeweils die gleichen Unterlagen vorgelegt werden. Es sind deshalb weiterhin Divergenzen bei den Eintragungen in die Personenstandsregister verschiedener Staaten nicht ausgeschlossen.
Auch einer "Rückübertragung" in die griechische Schrift bzw. einer Identitätsfeststellung stehen bei "der Übernahme der Schreibweise des Namens in lateinischen Buchstaben aus dem Reisepaß keine unüberwindlichen Schwierigkeiten entgegen. Von den vorgelegten Unterlagen werden - wie auch hier anläßlich der Aufgebotsverhandlung vom Reisepaß des Beteiligten zu 2 geschehen - üblicherweise Fotokopien angefertigt. Damit steht jederzeit auch die griechische "Ur-
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schrift", die der Reisepaß ebenfalls enthält, zur Verfügung. Zusammen mit der etwa weiter vorgelegten Geburtsurkunde können daher Jceine ernsthaften Zweifel an der griechischen Schreibweise des Namens eines Beteiligten oder an dessen Identität auftreten.
2. Da der vom Beteiligten zu .2 bei seiner.Eheschließung vorgelegte griechische Reisepaß eine "andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Namöbk ist (ebenso OÜG Karlsruhe StAZ 1993, 114; Leible/Meyer, StAZ 1993, 115 ff; Binz,
 StAZ 1991, 333, 336 f; derselbe StAZ 1993, 105, 106), scheidet die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Namübk aus. Der im Reisepaß des Beteiligten zu 2 in lateinischen Schriftzei-
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ration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen. Unerheblich ist, daß die lateinische Schreibweise des Namens des Beteiligten zu 2 in seinem Reisepaß nach der ELOT-Norm übertragen sein mag. Es kann dem griechischen Staat nicht verwehrt sein, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift wiederzugeben, zu demal das Übereinkommen vom 13. September 1973 nur Namenseinträge in Personenstandsregistern, nicht hingegen in Reisepässen betrifft.
Da der Heiratseintrag Nr. 288/1991 des Standesamts T. dieser Rechtslage nicht entspricht, war er von Anfang an unrichtig. Er ist deshalb zu berichtigen.
Für die Anordnung einer Kostenerstattung ist kein Raum. Weder der Standesbeamte noch die Stadt T. als Träger
 des Standesamts noch der Oberkreisdirektor als Standesamtsaufsichtsbehörde sind hier Beteiligte im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG i.V. mit § 48 Abs. 1 FGG (Massfel-ler/Hoffmann, aaO § 48 Rdn. 21; Keidel/Zimmermann aaO § 13a Rdn. 10).
Blumenrohr	Zysk	Nonnenkamp
 Knauber
Hahne