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BGH · XII ZB 91/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 91/91

Juni 1991 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 389,05 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen wurden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. auf seiten der Ehefrau eine Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 661,21 DM, die auf der Grundlage des alten Beamtenversorgungsrechts berechnet war. Dementsprechend hat es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 403,05 DM (Hälfte des Wertunterschieds zwischen den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes und der Beamtenversorgung der Ehefrau) auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes hat es gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere Rentenanwartschaften in Höhe des zulässigen Grenzbetrages von monatlich 61,60 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau Gegen die Übertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 1 BGB hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten der Ehefrau neu zu regeln. Das Oberlandesgericht ist dem gefolgt und hat mit Beschluß vom 3. Juni 1991 die Entscheidung über das Rentensplitting dahin abgeändert, daß es auf das Versicherungskonto der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 389,05 DM übertragen hat (Hälfte des Wertunterschieds zwischen 1.467,30 DM und 689,21 DM). Denn das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienstund versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. 2298 ff.), auf das sich die Beschwerde stützt, ist gemäß seinem Art. 20 Abs. 1 erst zu dem 1. Der Senat hat mehrfach entschieden, daß nur das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den in Frage stehenden Sachverhalt erfaßt (BGHZ 90, 52 ff., 57, 62 und ständige Rechtsprechung). Der Umstand, daß das Gericht seine Entscheidung nicht bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgeschoben hat, war auch nicht verfahrensfehlerhaft. Das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ist auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. mit dem Hamburgischen Beamtengesetz auch die Versorgung der Ehefrau (vgl. Das Oberlandesgericht hat - aus seiner Sicht zutreffend - die gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Parteien mit den Werten einbezogen, die sich auf der Grundlage des alten, bis zu dem 31. Januar 1992 ist jedoch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. 2261) in Kraft getreten, welches sich gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf Sachverhalte oder Ansprüche erstreckt, die bereits vor dem 1. legt hat, bedarf es daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch in noch nicht abgeschlossenen Fällen, in denen das Ehezeitende vor dem 1.

Zitierte Normen: § 3b VAHRG § 53c FGG § 85 BeamtVG § 300 SGB 6
EhefrauGesetzGrundlageBeschwerdeSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 91/91
vom 7. Oktober 1992 in dem Rechtsstreit
 geb.	J^^^straße	103b,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Gerd
Am M
51,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 Weitere Beteiligte:
1.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^^straße 2,
Vers.Nr.: 59	S	SG	und
53 ^^■d0317
2.	Freie und Hansestadt Hamburg, Senatsamt für den Verwaltungsdienst, Personalamt, S0|B^hörn 12,
Gesch.-Nr.: P333/^.4ff-2.60,25 und ^P/l-04/21.41/#
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 3. Juni 1991 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 389,05 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen wurden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 17. Mai 1961 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag
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der Ehefrau wurde dem Ehemann am 11. Januar 1989 zugestellt.
Nach vorab durchgeführter Scheidung hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es folgende ehezeitliche Versorgungsanrechte der Parteien in den Ausgleich einbezogen:
Auf seiten des Ehemannes eine gesetzliche Rentenanwartschaft von monatlich 1.467,30 DM; ferner eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung der Deutschen Bank in Höhe von jährlich 6.363,65 DM, die es in einem monatlichen Wert von 152,35 DM dynamisiert hat, und eine unverfallbare zusätzliche Versorgung des Beamtenversicherungsvereins in Höhe von jährlich 8.480,94 DM, die es in ein dynamisches Anrecht von monatlich 203,04 DM umgerechnet hat;
auf seiten der Ehefrau eine Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 661,21 DM, die auf der Grundlage des alten Beamtenversorgungsrechts berechnet war.
Dementsprechend hat es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 403,05 DM (Hälfte des Wertunterschieds zwischen den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes und der Beamtenversorgung der Ehefrau) auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes hat es gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere Rentenanwartschaften in Höhe des zulässigen Grenzbetrages von monatlich 61,60 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau
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übertragen. Im übrigen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten.
Gegen die Übertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 1 BGB hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten der Ehefrau neu zu regeln.
Das Oberlandesgericht ist dem gefolgt und hat mit Beschluß vom 3. Juni 1991 die Entscheidung über das Rentensplitting dahin abgeändert, daß es auf das Versicherungskonto der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 389,05 DM übertragen hat (Hälfte des Wertunterschieds zwischen 1.467,30 DM und 689,21 DM). Dabei hat es, ebenso wie das Amtsgericht, die nach altem Recht errechnete Beamtenversorgung zugrunde gelegt.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie erreichen will, daß ihre Beamtenversorgung nur mit dem aufgrund des neuen Beamtenversorgungsrechts geminderten Betrag von monatlichen 572,39 DM in das Splitting einbezogen wird.
II.
Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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Allerdings hat das Beschwerdegericht aus der Sicht seines Entscheidungszeitpunktes zutreffend entschieden. Denn das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienstund versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BeamtVGÄndG, BGBl I S. 2218; vgl. auch die Bekanntmachung zur Neufassung des BeamtVG vom 24. Oktober 1990, BGBl I S. 2298 ff.), auf das sich die Beschwerde stützt, ist gemäß seinem Art. 20 Abs. 1 erst zu dem 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Der Senat hat mehrfach entschieden, daß nur das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den in Frage stehenden Sachverhalt erfaßt (BGHZ 90, 52 ff., 57, 62 und ständige Rechtsprechung). Ein Gesetz gilt nicht schon dann, wenn es verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in Kraft getreten ist. Aus der Abänderungsmöglichkeit des § 10a VAHRG läßt sich nichts anderes herleiten, da diese nicht dazu dient, erwartete, erst künftig eintretende Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art schon im Vorgriff zu berücksichtigen. Die im Gesetz zur Änderung des BeamtVG enthaltenen geänderten Grundlagen für die Berechnung eines Beamtenruhegehalts konnten somit vor dem 1. Januar 1992 noch nicht angewendet werden (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Umstand, daß das Gericht seine Entscheidung nicht bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgeschoben hat, war auch nicht verfahrensfehlerhaft. Eine förmliche Aussetzung gemäß § 53c FGG kam mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht. Für ein bloßes Zuwarten mit einer entscheidungsreifen Sache fehlt die rechtliche Grundlage (vgl. auch Senatsbeschluß vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682, 683).
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Aus heutiger Sicht kann der Beschluß des Beschwerdegerichts indessen keinen Bestand mehr haben, weil er nicht mehr der geltenden Rechtslage entspricht. Das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ist auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). Es erfaßt nach seiner Übergangsregelung in § 85 BeamtVG i.V. mit dem Hamburgischen Beamtengesetz auch die Versorgung der Ehefrau (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO). Die danach vorzunehmende Berechnung ihrer Versorgungsanwartschaft führt, wie die sachlich und rechnerisch nicht zu beanstandende Auskunft des Senatsamtes für den Verwaltungsdienst vom 26. März 1990 zeigt, zu einem geringeren gegenzurechnenden Ehezeitanteil und damit im Ergebnis zu einer Erhöhung des Splittings zugunsten der beschwerdeführenden Ehefrau.
Der Senat ist dennoch nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat - aus seiner Sicht zutreffend - die gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Parteien mit den Werten einbezogen, die sich auf der Grundlage des alten, bis zu dem 31. Dezember 1991 geltenden Rentenrechts ergeben haben. Mit dem 1. Januar 1992 ist jedoch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992, BGBl I S. 2261) in Kraft getreten, welches sich gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf Sachverhalte oder Ansprüche erstreckt, die bereits vor dem 1. Januar 1992 bestanden haben. Wie der Senat mit Beschluß vom 7. Oktober 1992 (XII ZB 58/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) darge-
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legt hat, bedarf es daher im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch in noch nicht abgeschlossenen Fällen, in denen das Ehezeitende vor dem 1. Januar 1992 liegt, neuer Rentenauskünfte auf der Grundlage des jetzt geltenden Rentenrechts (vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich dadurch, wenn auch nur geringfügig, die Ehezeitanteile der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Ehegatten ändern. Zur Feststellung neuer Rentenauskünfte ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Blumenrohr
 Krohn
Zysk
 Knauber
Hahne