BGH · XII ZB 90/99 vom 29.09.1999
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Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen das Verbundurteil des Familiengerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingegangen ist. Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, durch die Zustellung des Verbundurteils sei die Frist von einem Monat nicht in Lauf gesetzt worden, weil in den Gründen des Verbundurteils Rentenauskünfte verwertet worden seien, die ihr nicht Vorgelegen hätten und zu denen sie deshalb nicht habe Stellung nehmen können. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist der Beschwerdeführerin in einer vollständigen Fassung zugestellt worden und dementsprechend bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Zustellung keine Bedenken. Sollte der Beschwerdeführerin in erster Instanz keine Gelegenheit gegeben worden sein, zu den vom Gericht eingeholten Rentenauskünften Stellung zu nehmen, so hätte sie diesen Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs mit einem rechtzeitig eingelegten Rechtsmittel geltend machen können mit dem Ziel, entweder wegen dieses Verfahrensfehlers eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zu erreichen oder das rechtliche Gehör in zweiter Instanz nachzuholen. Das Oberlandesgericht hat zu Recht geprüft, ob der Beschwerdeführerin von Amts wegen - ein entsprechender Antrag ist nicht gestellt - wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, diese Möglichkeit aber mit zutreffender Begründung verneint.