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BGH · XII ZB 90/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 90/95

Das den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu dem Nachweis der Zustellung des Urteils übersandte Empfangsbekenntnis wurde von diesen ohne Datum, lediglich mit einer Unterschrift versehen, zurückgereicht. Daraufhin beantragten die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Noch am selben Tag machte das Oberlandesgericht die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darauf aufmerksam, daß die Berufung unzulässig sei und eine Verweisung deshalb nicht in Betracht komme. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Oberlandesgericht sei zur Entscheidung über die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil wegen Unterhalts eines nichteheliehen Kindes nicht berufen. § 281 ZPO sei unmittelbar nicht anwendbar; eine entsprechende Anwendung der Bestimmung scheitere an der fehlenden Zulässigkeit des Rechtsmittels. 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Berufung bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegt worden ist. 2. Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht dem Antrag der Klägerin auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nicht entsprochen. Eine solche ist vom Bundesgerichtshof etwa anerkannt worden, wenn sich Zweifel daran ergeben, welcher Spruchkörper - die allgemeine Prozeßabteilung oder das Familiengericht - nach seiner formellen Zuordnung entschieden hat, so daß die Grundsätze der formellen Anknüpfung keine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts ermöglichen. Dann besteht auch ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO; denn einer Partei, die ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, ist daran gelegen, ohne vermeidbare Umwege und Kosten eine Entscheidung in der Sache selbst von seiten des nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung wirklich zuständigen Rechtsmittelgerichts zu erhalten (BGHZ aaO; Senatsbeschlüsse vom 19. Das zu Unrecht angerufene Oberlandesgericht durfte daher dem Verweisungs-antrag nicht in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO stattgeben.

Zitierte Normen: § 72 GVG § 281 ZPO § 23a GVG § 518 ZPO
BerufungRechtsmittelOberlandesgerichtMärzLandgerichtZPOzuständigKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 90/95
vom 10. Juli 1996 in dem Rechtsstreit
 Anett
traße
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und Kollegen,
 gegen
Siegfried S
Am Sf
 Beklagter und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Istraße A/tf,
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Gerber und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 29. März 1995 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 6.764 DM.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Mit der Klage nimmt sie ihren Vater auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch.
Das Amtsgericht (allgemeine Prozeßabteilung) wies die Klage durch das am 16. Dezember 1994 verkündete Urteil ab. Das den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu dem Nachweis der Zustellung des Urteils übersandte Empfangsbekenntnis wurde von diesen ohne Datum, lediglich mit einer Unterschrift versehen, zurückgereicht. Gegen das Urteil legte die Klägerin am 24. Februar 1995 Berufung beim Oberlandesgericht ein. Mit Verfügung vom 28. Februar 1995
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wies das Oberlandesgericht darauf hin, daß die Berufung gemäß §§ 72, 23a Nr. 2 GVG an das zuständige Landgericht zu richten sei. Daraufhin beantragten die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. März 1995, beim Oberlandesgericht eingegangen am 13. März 1995, den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Erfurt zu verweisen. Noch am selben Tag machte das Oberlandesgericht die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darauf aufmerksam, daß die Berufung unzulässig sei und eine Verweisung deshalb nicht in Betracht komme. Der Klägervertreter wiederholte mit Schriftsatz vom 24. März 1995 seinen Verweisungsantrag und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Oberlandesgericht sei zur Entscheidung über die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil wegen Unterhalts eines nichteheliehen Kindes nicht berufen. Dem Verweisungsantrag habe nicht stattgegeben werden können. § 281 ZPO sei unmittelbar nicht anwendbar; eine entsprechende Anwendung der Bestimmung scheitere an der fehlenden Zulässigkeit des Rechtsmittels. Hiergegen wendet die Klägerin sich mit der sofortigen Beschwerde.
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II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Berufung bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegt worden ist. Berufungsgericht in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - um eine solche handelt es sich hier nach § 23a Nr. 2 GVG - sind die Zivilkammern beim Landgericht (§ 72 GVG).
Die Berufung hätte deshalb durch Einreichung der Berufungs-schrift beim Landgericht eingelegt werden müssen (§ 518 Abs. 1 ZPO).
2.	Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht dem Antrag der Klägerin auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nicht entsprochen.
§ 281 ZPO beschränkt sich in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich auf Fälle der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Soweit es sich - wie hier - um die Abgrenzung der Entscheidungskompetenz zwischen zwei gleichgeordneten Rechtsmittelgerichten desselben Rechtsweges (innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit) handelt, wird nicht der Begriff der sachlichen Zuständigkeit im herkömmlichen Sinne herangezogen, weil diese Zuständigkeitsregelung nur als Kriterium für die Verteilung der Verfahren unter die verschiedenen Arten der erstinstanzlichen Gerichte angesehen wird (BGHZ 72, 182, 193 f m.w.N.). Eine unmittelbare Anwendung des § 281 ZPO scheidet deshalb aus.
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Auch eine entsprechende Anwendung der Bestimmung kommt nicht in Betracht. Eine solche ist vom Bundesgerichtshof etwa anerkannt worden, wenn sich Zweifel daran ergeben, welcher Spruchkörper - die allgemeine Prozeßabteilung oder das Familiengericht - nach seiner formellen Zuordnung entschieden hat, so daß die Grundsätze der formellen Anknüpfung keine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts ermöglichen. In derartigen Fällen darf die Partei zur Vermeidung von Nachteilen alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einlegen (sogenannter Meistbegünstigungsgrundsatz) . Dann besteht auch ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO; denn einer Partei, die ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, ist daran gelegen, ohne vermeidbare Umwege und Kosten eine Entscheidung in der Sache selbst von seiten des nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung wirklich zuständigen Rechtsmittelgerichts zu erhalten (BGHZ aaO; Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVbARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 89/90 - FamRZ 1991, 682 und vom 2. November 1994 - XII ZB 121/94 - FamRZ 95, 219,
220 f).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor. Der Rechtsstreit ist als allgemeine Zivilsache behandelt und entschieden worden. Berufung konnte deshalb zulässigerweise nur zu dem Landgericht eingelegt werden. Das zu Unrecht
 angerufene Oberlandesgericht durfte daher dem Verweisungs-antrag nicht in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO stattgeben.
Blumenrohr	Krohn	Zysk
 Gerber
Weber-Monecke