BGH · XII ZB 89/90 vom 04.10.1990
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Wenn die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts fälschlich über eine Familiensache entschieden hat, wahrt nur eine beim Landgericht eingelegte Berufung die Rechtsmittelfrist. Ist Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt worden, kommt eine Verweisung weder an das Landgericht noch an das Familiengericht in Betracht. BGHZ 72, 182) ist durch die Neufassung der §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG überholt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 4. Hilfweise hat er beantragt, den Rechtsstreit aufgrund von § 281 ZPO oder § 17 GVG an das Landgericht zu verweisen, äußerst hilfsweise an das Familiengericht erster Instanz. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. 21), bestimmt sich das zuständige Berufungsgericht in Fällen, in denen in erster Instanz fälschlich die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts über eine Familiensache oder ein Familiengericht über eine allgemeine Streitsache entschieden hat, allein danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist. Da das angefochtene Urteil von der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts stammt, war die Berufung daher nach § 72 GVG beim übergeordneten Landgericht einzulegen, weil es sich nicht um eine "vom Familiengericht entschiedene Sache" handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats vor Inkrafttreten des UÄndG wäre das Oberlandesgericht das zuständige Rechtsmittelgericht gewesen, wenn die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts tatsächlich, wie geltend gemacht, über eine Familiensache entschieden hätte (vgl. Diese Rechtsprechung ist aber durch die Neufassung der §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG überholt (vgl. Die sofortige Beschwerde macht geltend, es sei ein unnötiger verfahrensrechtlicher Umweg, in einem Fall, in dem die allgemeine Prozeßabteilung fälschlich über eine Familiensache entschieden hat, zunächst das Landgericht anzugehen, um die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Derartige Überlegungen können nichts an dem zwingenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ändern, daß die Berufungsfrist nur durch Einlegung des Rechtsmittels beim zuständigen Berufungsgericht gewahrt wird. Nur nach der früher vom Senat vertretenen materiellen Anknüpfung (BGHZ aaO) bestand in der Zuständigkeit des Berufungsgerichts eine Zweigleisigkeit: War eine Familiensache fälschlich von der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts entschieden worden, kam die fristwahrende Einlegung der Berufung sowohl beim Oberlandesgericht als dem zuständigen Berufungsgericht als auch - aus Gründen der Meistbegünstigung - beim Landgericht in Betracht, weil Fehler des Gerichts sich nicht zu Lasten der Partei auswirken sollten. Dem ist aber, wie ausgeführt, durch die Neufassung der §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG der Boden entzogen worden. 4. Soweit die sofortige Beschwerde geltend macht, zur Vermeidung des von ihr ins Feld geführten verfahrensrechtlichen Umweges hätte das Oberlandesgericht dem Hilfsantrag des Klägers auf Verweisung der Sache an das Landgericht stattgeben müssen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Verweisung von Rechtsmittelgericht zu Rechtsmittelgericht analog § 281 ZPO ist in der früheren Rechtsprechung des Senats aus prozeßökonomischen Gründen ausnahmsweise zugelassen worden, wenn die Berufung sowohl beim Oberlandesgericht als auch beim Landgericht eingelegt werden konnte (BGHZ 72, 182, 193; Senatsbeschluß vom 2. Abgesehen davon ist auch diese Rechtsprechung des Senats durch die Einführung der formellen Anknüpfung gegenstandslos geworden, weil seither - wie ausgeführt - nur die Einlegung der Berufung bei dem nach den §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG zuständigen Rechtsmittelgericht fristwahrend ist und für eine Verweisung an das zuständige Rechtsmittelgericht kein ausreichendes Bedürfnis mehr besteht (ebenso KG FamRZ 1987, 608; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 14. Eine Verweisung nach § 17 GVG, die die sofortige Beschwerde für möglich hält, kommt nicht in Betracht, da der familiengerichtliche und der Rechtszug in allgemeinen Prozeßsachen zu dem gleichen Gerichtszweig gehören. § 17 GVG ist nur anwendbar, wenn ohne eine Verweisung die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abzuweisen wäre (vgl. Zwar ist umstritten, ob eine Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO geboten ist, wenn das Berufungsgericht auf zulässige Rüge nach § 529 Abs.3 ZPO zu der Auffassung gelangt, in der ersten Instanz habe die allgemeine Prozeßabteilung fälschlich über eine Familiensache entschieden oder das Familiengericht fälschlich über eine allgemeine Prozeßsache (so etwa BT-Drucks. Die Frage hätte sich hier nur dann gestellt, wenn der Kläger die Berufung fristgerecht beim zuständigen Landgericht eingelegt hätte und dieses Gericht zu dem Ergebnis gelangt wäre, es liege eine Familiensache vor. Auch der von Zöller/Gummer (aaO § 119 GVG Rdn. 7 f) erwogene Ausweg einer formlosen Abgabe zwischen den Rechtsmittelgerichten geht von der Annahme aus, daß das nach der formellen Anknüpfung zuständige Berufungsgericht fristgerecht mit der Sache befaßt worden ist (vgl.