Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. März 2002 hat das Oberlandesgericht die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Sie macht geltend, die ihr zugestellte Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils lasse nicht erkennen, daß das Urteil die Unterschrift eines Richters trage; es fehle jegliche Dokumentation einer Richterunterschrift. Ferner trage das Original des Urteils nur eine Paraphe und keine ordnungsgemäße Unterschrift. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des §574 Abs. 2 ZPO fehlt (Senatsbeschluß vom 19. Eine Entscheidung des Senats ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aber auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, zur Divergenz: vgl. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Richterunterschrift nicht in Frage gestellt und hatte mangels Kenntnis der zugestellten Ausfertigung keinen Anlaß, sich zu der Frage der Dokumentation einer Richterunterschrift zu äußern. Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß es die aufgeworfenen Rechtsfragen anders beantwortet hat als die höchstrichterliche Rechtsprechung, also einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Vergleichsentscheidungen tragenden Rechtssatz abweicht (BGHZ 151,221,225).
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 89/02 BESCHLUSS vom 11. Juni 2003 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz und die Richterin Dr. Vezina beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.037.295 €. Gründe: Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. November 2001 ergangene, der Klage nur teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts vom 24. Januar 2002 wurde der Klägerin am 31. Januar 2002 zugestellt. Dagegen hat sie mit am 21. Februar 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Beschluß vom 28. März 2002 hat das Oberlandesgericht die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diesen der Klägerin am 3. April 2002 zugestellten Beschluß richtet sich die am 3. Mai 2002 eingegangene Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie dessen Aufhebung erstrebt. Sie macht geltend, die ihr zugestellte Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils lasse nicht erkennen, daß das Urteil die Unterschrift eines Richters trage; es fehle jegliche Dokumentation einer Richterunterschrift. Die Zustellung einer solchen Urteilsausfertigung sei nach h.M. unwirksam und habe somit die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt. Ferner trage das Original des Urteils nur eine Paraphe und keine ordnungsgemäße Unterschrift. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des §574 Abs. 2 ZPO fehlt (Senatsbeschluß vom 19. März 2003 - XII ZB 191/02 -). 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf (BGHZ 151,221, 223). Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, sind die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt. 2. Eine Entscheidung des Senats ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aber auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, zur Divergenz: vgl. BGHZ 151, 42, 44 und aaO; BGH Beschlüsse vom 4. September 2002 -VIIIZB 23/02 - NJW 2002, 3783; vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - NJW 2003, 437). Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Richterunterschrift nicht in Frage gestellt und hatte mangels Kenntnis der zugestellten Ausfertigung keinen Anlaß, sich zu der Frage der Dokumentation einer Richterunterschrift zu äußern. Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß es die aufgeworfenen Rechtsfragen anders beantwortet hat als die höchstrichterliche Rechtsprechung, also einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Vergleichsentscheidungen tragenden Rechtssatz abweicht (BGHZ 151,221,225). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Weber-Monecke verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Vezina