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BGH · XII ZB 88/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 88/96

Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. b) Die mit Schriftsatz vom 12. März 1996 vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist hat das Oberlandesgericht zu Recht versagt. Aus einem vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann hergeleitet werden, wenn der Rechtsanwalt lediglich formularmäßig Berufung eingelegt hat, die Partei aber keinen Prozeßbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden (vgl. Januar 1996 zeigt, auch mit der Durchführung der Berufung beauftragt, sofern er die Erfolgsaussicht bejahen sollte, und - wie seine Antwort auf das Auftragsschreiben und der weitere Prozeßverlauf ergeben - auch gewillt, für den Beklagten über die Berufungseinlegung hinaus tätig zu werden. Oktober 1985 aaO und vom 13. Die Vermeidung von Kosten auf seiten des Prozeßgegners war kein Grund, davon abzusehen. sich hätte vergewissern müssen, kann sein Verhalten nicht als unverschuldet angesehen werden mit der Folge, daß gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
Rechtsanwalt26aaO29ZBBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 88/96
vom 26. Juni 1996 in der Familiensache
 Otilio K	,	A
D
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Ursula K	,	Kl<	,	D
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. März 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 5.000 DM.
Gründe:
Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen.
Das Vorbringen der sofortigen Beschwerde rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung.
a) Der Lauf der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist begann gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Einlegung des Rechtsmittels am 29. Januar 1996. Er wurde nicht dadurch gehemmt, daß am 26. Februar 1996 seitens des Beklagten ein Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht worden ist (vgl. BGHZ 7, 280, 283; BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1992 - V ZB 39/92 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 4). Rechts-
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anwalt v. H. hat vor dem 29. Februar 1996 keinen Antrag auf Fristverlängerung (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO) gestellt. Damit lief die Frist an diesem Tage ab.
b) Die mit Schriftsatz vom 12. März 1996 vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist hat das Oberlandesgericht zu Recht versagt. Aus einem vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann hergeleitet werden, wenn der Rechtsanwalt lediglich formularmäßig Berufung eingelegt hat, die Partei aber keinen Prozeßbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden (vgl. BGHZ 38, 376, 378 f; BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 1986 - VIII ZB 15/85 - VersR 1986, 91, 92 und vom 10. Dezember 1992 aaO). Ein derartiger Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Rechtsanwalt v. H. war, wie das Auftragsschreiben vom 22. Januar 1996 zeigt, auch mit der Durchführung der Berufung beauftragt, sofern er die Erfolgsaussicht bejahen sollte, und - wie seine Antwort auf das Auftragsschreiben und der weitere Prozeßverlauf ergeben - auch gewillt, für den Beklagten über die Berufungseinlegung hinaus tätig zu werden. Er war daher verpflichtet, vor dem 29. Februar 1996 wenigstens einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen (vgl. BGHZ 7 aaO; BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 1985 aaO und vom 13. Oktober 1992 - XI ZB 12/92 - VersR 1993, 1125, 1126; Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. § 233 Rdn. 23 unter Stichwort Prozeßkostenhilfe). Die Vermeidung von Kosten auf seiten des Prozeßgegners war kein Grund, davon abzusehen. Schon in Anbetracht der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung, über die er
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sich hätte vergewissern müssen, kann sein Verhalten nicht als unverschuldet angesehen werden mit der Folge, daß gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.
Blumenrohr
 Zysk
Hahne
 Sprick
Weber-Monecke