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BGH · XII ZB 88/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 88/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 2. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf die Dauer von drei Jahren eine monatliche Unterhaltsrente von 285,70 DM zu zahlen. Den weitergehenden Antrag der Antragsgegnerin, ihr eine monatliche Unterhaltsrente von 490 DM zu zahlen, hat es abgewiesen und die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen. Februar 1991 rechtzeitig Berufung eingelegt und um Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung gebeten. April 1991 beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin die Berufung begründet und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gebeten. Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat die Frist zur Begründung der Berufung nicht versäumt. Die Frist zur Begründung der Berufung begann am 23.

Zitierte Normen: § 519 ZPO § 187 BGB § 222 ZPO
BerufungKammergericht23Frist

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 88/91
in der Familiensache
 Margret Ursula W 1 Straße#,
Friedrich-Fi
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
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BÄ*
und
 gegen
Dietrich Alfred Wilhelm Bfli
 fstraße
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt #■ Damm J
V
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 2. Oktober 1991
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 16. Mai 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 14.168,40 DM.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf die Dauer von drei Jahren eine monatliche Unterhaltsrente von 285,70 DM zu zahlen. Den weitergehenden Antrag der Antragsgegnerin, ihr eine monatliche Unterhaltsrente von 490 DM zu zahlen, hat es abgewiesen und die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung hat die
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Antragsgegnerin am 23. Februar 1991 rechtzeitig Berufung eingelegt und um Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung gebeten. Diesem Antrag hat der Vorsitzende in der Weise entsprochen, daß er verfügt hat, die Frist zur Begründung der Berufung werde um einen Monat verlängert.
Mit am 24. April 1991 beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin die Berufung begründet und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gebeten. Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Frist zur Begründung der Berufung nicht versäumt.
Die Frist zur Begründung der Berufung begann am 23. Februar 1991 (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und endete (zunächst) am 25. März 1991, da der 23. März ein Samstag war (S 222 Abs. 2 ZPO). Die Verlängerung um einen Monat begann deshalb mit dem 26. März 1991 (§§ 224 Abs. 3, 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und endete am 25. April 1991 (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Die am 24. April 1991 beim Kammergerieht eingegangene Berufungsbegründung war daher rechtzeitig. Die Auffassung des Kammergerichts, die Berufungsbegründungs-
sfrist habe infolge ihrer Verlängerung zwei Monate betragen lind demgemäß am 23. April 1991 geendet, trifft nicht zu (BGHZ 21, 43).
Da die Antragsgegnerin die Frist nicht versäumt hat, stellt sich die Frage einer Wiedereinsetzung nicht.
Lohmann
 Knauber