BGH · XII ZB 88/03 vom 04.06.2003
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. 1. Die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des 16. 1. Soweit sich die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Beschlüsse vom 23. Danach sind die Rechtsmittel des Antragsgegners zu verwerfen, weil nach § 567 Abs.4 ZPO a.F. gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig ist. Soweit sich das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß vom 26. Danach ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs.1, 574 ZPO), die aber nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat.