Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Januar 1996, an diesem Tag per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen, legte die Klägerin gegen das Urteil Berufung ein. die Versäumung der Berufungsfrist und trug dazu - mit nachgereichter eidesstattlicher Versicherung der Angestellten ihres Prozeßbevollmächtigten, Frau P. sofort die Frist, notiere sie im Kalender und auch in der Akte, dort sichtbar auf dem Aktendeckel; der Vermerk in der Akte sei erst anzubringen, wenn die Frist im Kalender notiert sei. Alsdann werde die Akte dem Rechtsanwalt in das speziell dafür eingerichtete Fristenfach zur Bearbeitung gelegt. einen Aktenvermerk diktiert und dabei verfügt, daß die Akte zur weiteren Bearbeitung in sein Fristenfach gelegt werden solle. Bedauerlicherweise sei die Akte nicht in das Fristenfach gelegt worden. Da die Frist auch im Fristenkalender nicht eingetragen gewesen sei, sei auch eine Kontrolle über den Kalender unterblieben, so daß es zu der Versäumung der Berufungsfrist gekommen sei. Januar 1996 weder die Akte habe vorlegen lassen noch die Fristen selbst im Kalender nachgeprüft, sondern lediglich einen Aktenvermerk diktiert habe mit der Verfügung, die Akte in das Fristenfach zu legen. sei - die Akte vorlegen lassen und zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Berufungseinlegung in der Akte und im Fristenkalender selbst geprüft, dann wäre bemerkt worden, daß die Eintragung im Kalender unterblieben sei. Die Berufung der Klägerin ist zwar erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 516 ZPO (22. Die Versäumung der Frist beruht jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt L., sondern auf einem Versäumnis von dessen Sekretärin Frau P.. Ihr ist deshalb auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, a) Er hat zwar die Führung des Fristenkalenders seiner Sekretärin Frau P. in eigener Verantwortung überlassen und die Eintragung der Fristen in dem Kalender nicht kontrolliert mit der Folge, daß er das Fehlen von Fristeintragungen für die vorliegende Sache nicht bemerkt hat. Dies hat seine Ursache jedoch nicht in einer mangelhaften Organisation des Fristenwesens und der Fristenkontrolle im Büro von Rechtsanwalt L.. Denn die entsprechende Anweisung ging, wie dargelegt, dahin, daß die berechnete Frist stets zunächst im Fristenkalender einzutragen und erst danach, wenn die Frist im Kalender notiert war, der Vermerk auf dem Aktendeckel anzubringen sei. Auf diese Weise war - bei ordnungsgemäßer Befolgung der Anweisung durch die Sekretärin - sichergestellt, daß der Fristvermerk auf dem Aktendeckel als "Erledigungsvermerk" die tatsächlich erfolgte Eintragung der Frist im Kalender bestätigte (vgl. Da sich die langjährige Sekretärin von Rechtsanwalt L., Frau P., nach seiner anwaltlichen Erklärung bisher als "äußerst zuverlässig und gewissenhaft" erwiesen hatte, gereicht es Rechtsanwalt L. nicht zu dem Verschulden, auch im vorliegenden Fall auf die ordnungsgemäße Ausführung seiner allgemeinen Anweisung durch Frau P. Januar 1996 berechnete Berufungsfrist im Fristenkalender eingetragen sei, als ihm die Akte mit dem entsprechenden Fristvermerk auf dem Aktendeckel vorgelegt wurde. b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts fällt dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auch kein Einzelverschulden zur Last, das sie sich zurechnen lassen müßte. Denn er hatte die Berechnung der Frist bereits nach dem Eingang des angefochtenen Urteils kontrolliert und konnte im übrigen aufgrund des damals von Frau P. gefertigten Aktenvermerks davon ausgehen, daß die Frist auch im Kalender eingetragen sei. Darauf, daß seine in dem Aktenvermerk als gezielte Einzelanweisung diktierte Verfügung zur Vorlage der Akte in das Fristenfach von seiner sonst zuverlässig arbeitenden Sekretärin befolgt werden würde, durfte Rechtsanwalt L.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 85/96 vom 19. Juni 1996 in dem Rechtsstreit Martina N , B Straße , T. Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. L F. . i.L. vertreten durch die Liquidatoren Klaus Li' und Rolf Sch: , R Straße , F , 2. Lai Pr. GmbH & Co. KG F , vertreten durch die Geschäftsführerin Ursel K , R' Straße , F , Beklagte und Beschwerdegegnerinnen, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz zu 1. : - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz zu 2.: 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. April 1996 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 19. Dezember 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Wert: 24.000 DM Gründe: I. Durch landgerichtliches Urteil vom 19. Dezember 1995 wurde die auf ein Pachtverhältnis gestützte Zahlungsklage der Klägerin abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten am 22. Dezember 1995 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 1996, an diesem Tag per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen, legte die Klägerin gegen das Urteil Berufung ein. Am 12. Februar 1996 bat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen 3 die Versäumung der Berufungsfrist und trug dazu - mit nachgereichter eidesstattlicher Versicherung der Angestellten ihres Prozeßbevollmächtigten, Frau P. - vor: Im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt L., sei dessen langjährige, zuverlässig und gewissenhaft arbeitende "ge-schäftsleitende Sekretärin" Kornelia P. im Sachbereich von Rechtsanwalt L. für die Fristenkontrolle und die Führung des Fristenkalenders zuständig. Bei der Behandlung von Fristensachen arbeite Frau P. nach folgender im Büro bestehender allgemeiner Anweisung: Bei Eingang von Entscheidungen, deren Anfechtung einer Frist unterliege, berechne Frau P. sofort die Frist, notiere sie im Kalender und auch in der Akte, dort sichtbar auf dem Aktendeckel; der Vermerk in der Akte sei erst anzubringen, wenn die Frist im Kalender notiert sei. Sodann erhalte der Rechtsanwalt die Akte und kontrolliere die richtige Berechnung der Frist und den Kontrollvermerk in der Akte. Alsdann werde die Akte dem Rechtsanwalt in das speziell dafür eingerichtete Fristenfach zur Bearbeitung gelegt. Von da an kontrolliere Rechtsanwalt L. die Einhaltung der Frist durch tägliche "Fachkontrolle". Frau P. prüfe im Fristenkalender die Einhaltung der Frist einschließlich der jeweils einzutragenden Vorfrist . Mit der Vorfrist werde der Anwalt nochmals auf die Fristeinhaltung aufmerksam gemacht. Im vorliegenden Fall habe Frau P. nach Eingang des landgerichtlichen Urteils am 22. Dezember 1995 die Frist zu dem 22. Januar 1996 berechnet und in der Akte mit Vor- und Hauptfrist eingetragen. Die Eintragung im Fristenkalender sei aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben. Rechtsanwalt L. habe die richtige Berechnung der Frist kon- 4 trolliert. Sodann sei die Akte zur weiteren Fristüberwachung in das Fristenfach übernommen worden. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 1996 habe Rechtsanwalt L. bei ihr, der Klägerin, nachgefragt, ob Berufung eingelegt werden solle. Aufgrund einer telefonischen Abstimmung mit ihrem, der Klägerin, Ehemann vom 15. Januar 1996 habe Berufung eingelegt werden sollen. Über das Telefongespräch habe Rechtsanwalt L. einen Aktenvermerk diktiert und dabei verfügt, daß die Akte zur weiteren Bearbeitung in sein Fristenfach gelegt werden solle. Der Aktenvermerk mit der Verfügung sei am 16. Januar 1996 geschrieben worden. Bedauerlicherweise sei die Akte nicht in das Fristenfach gelegt worden. Aus diesem Grund habe Rechtsanwalt L. den Fristablauf nicht kontrollieren können. Da die Frist auch im Fristenkalender nicht eingetragen gewesen sei, sei auch eine Kontrolle über den Kalender unterblieben, so daß es zu der Versäumung der Berufungsfrist gekommen sei. Am 30. Januar 1996 sei die Akte Rechtsanwalt L. vorgelegt worden, der sodann sofort die Berufung eingelegt habe. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ein Verschulden von Rechtsanwalt L. an der Versäumung der Berufungsfrist darin gesehen, daß dieser sich seit der vom Ehemann der Klägerin erhaltenen Weisung zur Berufungseinlegung vom 15. Januar 1996 weder die Akte habe vorlegen lassen noch die Fristen selbst im Kalender nachgeprüft, sondern lediglich einen Aktenvermerk diktiert habe mit der Verfügung, die Akte in das Fristenfach zu legen. Zu welcher Frist, sei mit dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht einmal vorgetragen. Hätte der Anwalt sich - wie zu fordern 5 sei - die Akte vorlegen lassen und zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Berufungseinlegung in der Akte und im Fristenkalender selbst geprüft, dann wäre bemerkt worden, daß die Eintragung im Kalender unterblieben sei. Die Fristversäumung hätte somit vermieden werden können. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Berufung der Klägerin ist zwar erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 516 ZPO (22. Januar 1996) und damit verspätet bei dem Oberlandesgericht eingegangen. 2. Die Versäumung der Frist beruht jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt L., sondern auf einem Versäumnis von dessen Sekretärin Frau P.. Für deren Verschulden hat die Klägerin nicht einzustehen. Ihr ist deshalb auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, § 233 ZPO. 3. Rechtsanwalt L. ist weder ein allgemeines Organisationsverschulden noch ein Einzelverschulden hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist vorzuwerfen. 6 a) Er hat zwar die Führung des Fristenkalenders seiner Sekretärin Frau P. in eigener Verantwortung überlassen und die Eintragung der Fristen in dem Kalender nicht kontrolliert mit der Folge, daß er das Fehlen von Fristeintragungen für die vorliegende Sache nicht bemerkt hat. Da die Berufungsfrist nicht eingetragen war, fand bei ihrem Ablauf am 22. Januar 1996 keine Ausgangskontrolle statt, durch welche die Fristversäumung hätte vermieden werden können. Dies hat seine Ursache jedoch nicht in einer mangelhaften Organisation des Fristenwesens und der Fristenkontrolle im Büro von Rechtsanwalt L.. Vielmehr genügten die von ihm erteilten allgemeinen Anweisungen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation bei der Handhabung der Eintragung von Fristen durch die dazu berufenen Angestellten. Denn die entsprechende Anweisung ging, wie dargelegt, dahin, daß die berechnete Frist stets zunächst im Fristenkalender einzutragen und erst danach, wenn die Frist im Kalender notiert war, der Vermerk auf dem Aktendeckel anzubringen sei. Diese Reihenfolge der Eintragungen war strikt vorgegeben und nicht etwa in das Belieben der Sekretärin gestellt. Auf diese Weise war - bei ordnungsgemäßer Befolgung der Anweisung durch die Sekretärin - sichergestellt, daß der Fristvermerk auf dem Aktendeckel als "Erledigungsvermerk" die tatsächlich erfolgte Eintragung der Frist im Kalender bestätigte (vgl. dazu BGH Beschluß vom 10. März 1992 - VI ZB 4/92 = VersR 1992, 900, 901; vom 10. März 1982 - VIII ZB 70/81 = VersR 1982, 553; vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 = NJW 1971, 2269). 7 Da sich die langjährige Sekretärin von Rechtsanwalt L., Frau P., nach seiner anwaltlichen Erklärung bisher als "äußerst zuverlässig und gewissenhaft" erwiesen hatte, gereicht es Rechtsanwalt L. nicht zu dem Verschulden, auch im vorliegenden Fall auf die ordnungsgemäße Ausführung seiner allgemeinen Anweisung durch Frau P. vertraut zu haben. Er konnte danach davon ausgehen, daß die zutreffend auf den 22. Januar 1996 berechnete Berufungsfrist im Fristenkalender eingetragen sei, als ihm die Akte mit dem entsprechenden Fristvermerk auf dem Aktendeckel vorgelegt wurde. b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts fällt dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auch kein Einzelverschulden zur Last, das sie sich zurechnen lassen müßte. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bestand für Rechtsanwalt L. bei dem Diktat des Aktenvermerks am 15. Januar 1996 keine Veranlassung, die Berufungsfrist im Fristenkalender nachzuprüfen. Denn er hatte die Berechnung der Frist bereits nach dem Eingang des angefochtenen Urteils kontrolliert und konnte im übrigen aufgrund des damals von Frau P. gefertigten Aktenvermerks davon ausgehen, daß die Frist auch im Kalender eingetragen sei. Ebensowenig mußte Rechtsanwalt L. sich anläßlich des Diktats des Aktenvermerks die Akte vorlegen lassen, da er in dem Vermerk ausdrücklich verfügte, die Akte in das Fristenfach zu legen. Dort hätte sie vom 16. Januar 1996 an bis zu dem Fristablauf am 22. Januar 1996 seiner täglichen Fristenkontrolle unterlegen. Die Fristversäumung wäre mithin jedenfalls auf diese Weise vermieden worden, obwohl die Eintragung im Fristenkalender unterblieben war. 8 Darauf, daß seine in dem Aktenvermerk als gezielte Einzelanweisung diktierte Verfügung zur Vorlage der Akte in das Fristenfach von seiner sonst zuverlässig arbeitenden Sekretärin befolgt werden würde, durfte Rechtsanwalt L. vertrauen (vgl. BGH Beschluß vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 5 m.w.N.). Es ist ihm unter den geschilderten Umständen nicht zuzurechnen, daß seine Weisung gleichwohl nicht ausgeführt worden ist. Blumenrohr Krohn Zysk Hahne Gerber