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BGH · XII ZB 85/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 85/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 25. 2. Den Klägerinnen wird als Beschwerdegegnerinnen für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die nach § 511a Abs. 1 ZPO in der bis zu dem 31. Die Festsetzung der Beschwer auf 500 DM durch den Beschluß des Berufungsgerichts vom 29. Das Amtsgericht hat ihn verurteilt, den Klägerinnen über sein Einkommen aus dieser Tätigkeit Auskunft zu erteilen und darüber Nachweise durch Vorlage von Gewinn-und Verlustrechnungen, Bilanzen und Steuerbescheiden für die Jahre 1988, 1989 und 1990 vorzulegen. Entgegen der Darstellung der sofortigen Beschwerde hat er mit der Berufungsbegründung nicht vorgetragen, daß er die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen der Gesellschaft für die genannten Jahre nicht besitze, was auch - wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt hat - bei einem geschäftsführenden Gesellschafter nicht glaubhaft wäre. Er hat sich vielmehr darauf berufen, daß er nicht befugt *sei, "irgendwelche Unterlagen" aus der Gesellschaft ohne die ihm angeblich verweigerte Zustimmung seines früheren Mitgesellschafters vorzulegen. Die vorhandenen Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Bilanzen muß der Beklagte ohne Rücksicht auf ein Geheimhaltungsinteresse seines früheren Mitgesellschafters vorlegen. Das Berufungsgericht hat es daher mit Recht abgelehnt, unter diesem Gesichtspunkt den Wert der Beschwer zu erhöhen. Der Beklagte hatte als Berufungskläger den Wert der Beschwer glaubhaft zu machen (§ 511a Abs. 2 ZPO); ein Beweisanerbieten durch Benennung eines Zeugen in der Berufungsbegründung reichte dafür nicht aus.

Zitierte Normen: § 1580 BGB § 294 ZPO
GesellschaftTätigkeitRechtBeschlußBeschwergründen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
So-
BESCHLUSS
XII ZB 85/91
in der Familiensache
 Nikolaus-J
hStraße 0, s|
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte flHHi und
 Straße f
Dr.
gegen
1. Sophia	K	,	Rfl|straße
2. Ulrike	K flHHHB	»	geboren am 25. Mai 1977, gesetz-
lich vertreten durch die Klägerin zu 1 und wohnhaft daselbst,
 Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 25. September 1991
beschlossen:
■ 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats (Familiensenat) des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juni 1991 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 500 DM festgesetzt.
2. Den Klägerinnen wird als Beschwerdegegnerinnen für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 2. August 1991 unter Beiordnung von Rechtsanwältin Scheuch Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die nach § 511a Abs. 1 ZPO in der bis zu dem 31. März 1991 geltenden Fassung erforderliche Beschwer von mehr als 700 DM nicht erreicht ist. Die Festsetzung der Beschwer auf 500 DM durch den Beschluß des Berufungsgerichts vom 29. Mai 1991 läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit wird auf die zutreffenden
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Gründe jenes Beschlusses und auf die ergänzenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Was die sofortige Beschwerde dagegen vorbringt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Der Beklagte war in der Zeit bis zu dem 31. August 1990 unstreitig geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH und hat aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt. Das Amtsgericht hat ihn verurteilt, den Klägerinnen über sein Einkommen aus dieser Tätigkeit Auskunft zu erteilen und darüber Nachweise durch Vorlage von Gewinn-und Verlustrechnungen, Bilanzen und Steuerbescheiden für die Jahre 1988, 1989 und 1990 vorzulegen. Entgegen der Darstellung der sofortigen Beschwerde hat er mit der Berufungsbegründung nicht vorgetragen, daß er die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen der Gesellschaft für die genannten Jahre nicht besitze, was auch - wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt hat - bei einem geschäftsführenden Gesellschafter nicht glaubhaft wäre. Er hat sich vielmehr darauf berufen, daß er nicht befugt *sei, "irgendwelche Unterlagen" aus der Gesellschaft ohne die ihm angeblich verweigerte Zustimmung seines früheren Mitgesellschafters vorzulegen. Indessen sind Unterlagen, die "unter Zuhilfenahme eines Wirtschaftsprüfers" erst noch "ausgewertet" werden müßten, nicht Gegenstand der Verurteilung. Die vorhandenen Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Bilanzen muß der Beklagte ohne Rücksicht auf ein Geheimhaltungsinteresse seines früheren Mitgesellschafters vorlegen. Dessen Interessen bleiben nach der in den §§ 1580, 1605 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Wertung außer Betracht. Das Berufungsgericht hat es daher mit Recht abgelehnt, unter diesem Gesichtspunkt den Wert der Beschwer zu erhöhen. Der Beklag-
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r

te hat auch nicht behauptet, daß er sich durch die Erfüllung der Handlungen, zu denen er verurteilt ist, schadensersatzpflichtig mache; er hat es im übrigen in der Hand, in den vorzulegenden Dokumenten solche Daten oder Angaben unleserlich zu machen, die für den Nachweis seines Einkommens aus der Tätigkeit in der Gesellschaft ohne Belang sind, aber Rückschlüsse auf nicht offenbarungspflichtige betriebliche Vorgänge der Gesellschaft zulassen könnten.
Auch verfahrensrechtlich ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hatte als Berufungskläger den Wert der Beschwer glaubhaft zu machen (§ 511a Abs. 2 ZPO); ein Beweisanerbieten durch Benennung eines Zeugen in der Berufungsbegründung reichte dafür nicht aus. Daß das Oberlandesgericht den zunächst auf den 20. Juni 1991 anberaumten Verhandlungstermin wieder aufzuheben beabsichtigte, war dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten rechtzeitig durch die am 4. Juni 1991 abgesandte Verfügung vom 29. Mai 1991 mitgeteilt worden. Spätestens mit der Ge-
genvorStellung vom 13. Juni 1991 hätte sich der Beklagte der nach § 294 ZPO zulässigen Beweismittel für die Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen bedienen können.
Lohmann
 Nonnenkamp