Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 4. März 1990) hat er um Prozeßkostenhilfe für eine Berufung nachgesucht und erklärt, daß die Durchführung des BerufungsVerfahrens von ihrer Bewilligung abhängig gemacht werde. April 1990 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 17. Mai 1990 eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungs- und Wiedereinsetzungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Berufungsfrist nicht eingehalten, aber vor deren Ablauf um Prozeßkostenhilfe für die zweite Instanz nachgesucht. Die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) beginnt bei Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe mit der Bekanntgabe des Beschlusses des Gerichts (vgl. Die nach § 233 ZPO mögliche Wiedereinsetzung gegen die Versäumung auch dieser Frist hat das Oberlandesgericht zu Recht verweigert, weil der zur Begründung des Antrags vorgetragene Sachverhalt ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht ausräurat. Diesem Vortrag, der wenig präzise ist und nicht lücken los auf die Umstände eingeht, die für die Beurteilung der Schuldfrage bedeutsam sind, ist zu entnehmen, daß in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die Verant wortung für das Fristenwesen allgemein der erfahrenen Rechtsanwaltsgehilfin Ku. oblag, der auch bekannt gewesen sein soll, daß nach Eingang eines Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses eine Zwei-Wochen-Frist für die Wiedereinsetzung zu notieren sei. Eine entsprechende Kenntnis ist für die ebenfalls in der Kanzlei tätige Angestellte Kü., die fast ausschließlich die Diktate des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bearbeitet, jedenfalls nicht einmal behauptet wor den. Danach ist zunächst nicht festzustellen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seine Pflichten erfüllt hat, die ihn im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses vom 17. Wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es ferner einen Organisationsmangel dar, wenn zwar in einer Rechtsanwaltskanzlei ein Angestellter allgemein für das Fristenwesen verantwortlich ist, es aber auch üblich ist, daß ein anderer auf Einzelanweisung hin mit der Fristnotierung betraut wird. mißverständlich ("Notfrist”); sie trug auch nicht dem Umstand Rechnung, daß die Adressatin möglicherweise mit der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 2 ZPO, die keine Routinefrist darstellt, nicht vertraut war.
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 85/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Hans-Jürgen
Straße
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rüdiger B Straße BBHH -
gegen
1.
2. Julian W , geboren am ■. BHHBI
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Elke Wl OMBstraße t, QMBB lf
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Straße fli
2
,S
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
am 4. Oktober 1990
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Familiensenat vom 12. Juni 1990 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 900 DM.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, ab Oktober 1989 Kindesunterhalt von monatlich 75 DM über freiwillig gezahlte 300 DM hinaus zu zahlen. Vor Ablauf der Berufungsfrist (22. März 1990) hat er um Prozeßkostenhilfe für eine Berufung nachgesucht und erklärt, daß die Durchführung des BerufungsVerfahrens von ihrer Bewilligung abhängig gemacht werde. Das Oberlandesgericht hat dem Gesuch stattgegeben; die Entscheidung vom 6. April 1990 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 17. April 1990
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gegen Empfangsbekenntnis, nach § 212a ZPO bekannt gemacht worden. Mit einem am 11. Mai 1990 eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungs- und Wiedereinsetzungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hat die Berufungsfrist nicht eingehalten, aber vor deren Ablauf um Prozeßkostenhilfe für die zweite Instanz nachgesucht. Die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) beginnt bei Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe mit der Bekanntgabe des Beschlusses des Gerichts (vgl. etwa Senatsbeschluß VersR 1986, 580 m.w.N.). Hier ist dies am 17. April 1990 geschehen. Danach ist die Wiedereinsetzungsfrist, die am 2. Mai 1990 ablief, durch den erst am 11. Mai eingegangenen Schriftsatz nicht gewahrt worden. Die nach § 233 ZPO mögliche Wiedereinsetzung gegen die Versäumung auch dieser Frist hat das Oberlandesgericht zu Recht verweigert, weil der zur Begründung des Antrags vorgetragene Sachverhalt ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht ausräurat.
Diesem Vortrag, der wenig präzise ist und nicht lücken los auf die Umstände eingeht, die für die Beurteilung der Schuldfrage bedeutsam sind, ist zu entnehmen, daß in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die Verant wortung für das Fristenwesen allgemein der erfahrenen Rechtsanwaltsgehilfin Ku. oblag, der auch bekannt gewesen sein soll, daß nach Eingang eines Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses eine Zwei-Wochen-Frist für die Wiedereinsetzung zu notieren sei. Es ist schon zweifelhaft, ob letzteres glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO) ist, da die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Gehilfin lediglich auf den anwaltlichen Sachvortrag Bezug nimmt (vgl. BGH NJW 1988, 2045). Eine entsprechende Kenntnis ist für die ebenfalls in der Kanzlei tätige Angestellte Kü., die fast ausschließlich die Diktate des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bearbeitet, jedenfalls nicht einmal behauptet wor den. Ihr hat er aber, wie vorgetragen, die Akte der vorliegenden Sache mit der Anweisung übergeben, "die Notfrist ein zutragen und sie rechtzeitig, einige Tage vor Fristablauf, wieder zur Bearbeitung vorzulegen".
Eine Wiedereinsetzungsfrist ist tatsächlich von keiner der beiden Angestellten notiert worden; das Versäumnis ist offenbar erst aufgrund eines gerichtlichen Hinweises vom 10. Mai 1990 bemerkt worden.
Danach ist zunächst nicht festzustellen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seine Pflichten erfüllt hat, die ihn im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses vom 17. April 1990 trafen. Insoweit hatte er entweder selbst den Tag des Zugangs zu vermerken
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oder durch besondere Anordnung dafür zu sorgen, daß das Büropersonal das Datum festhielt. Allgemeine organisatorische Anweisungen reichen insoweit nicht aus (vgl. BGH NJW 1969, 1297; BGH VersR 1985, 147; Senatsbeschluß vom 23. Mai 1990 - XII ZB 62/90 - m.w.N.). Es ist nicht auszuschließen, daß für die Fristversäumnis schon eine pflichtwidrige Verletzung dieser Pflichten mitursächlich war.
Wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es ferner einen Organisationsmangel dar, wenn zwar in einer Rechtsanwaltskanzlei ein Angestellter allgemein für das Fristenwesen verantwortlich ist, es aber auch üblich ist, daß ein anderer auf Einzelanweisung hin mit der Fristnotierung betraut wird. Die dadurch bedingte Überschneidung von Kompetenzen eröffnet Fehlerquellen, weil die Gefahr besteht, daß sich im Einzelfall einer auf den anderen verläßt (vgl. BGH VersR 1981, 276). Auch insoweit ist nicht ausschließbar, daß sich eine mangelhafte Abgrenzung der Kompetenzen der Angestellten Ku. und Kü. im konkreten Fall schädlich ausgewirkt hat.
Schließlich war die behauptete Einzelanweisung an die Angestellte Kü. mißverständlich ("Notfrist”); sie trug auch nicht dem Umstand Rechnung, daß die Adressatin möglicherweise mit der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 2 ZPO, die keine Routinefrist darstellt, nicht vertraut war. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hätte daher die Dauer der Frist angeben müssen, was aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht hervorgeht. Daß mangelnde Sorgfalt in
diesem Punkt für die Fristversäumung ursächlich geworden ist, erscheint naheliegend. Auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen des angefochtenen Beschlusses kann übrigen verwiesen werden.
Lohmann
Zysk