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BGH · XII ZB 84/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 84/96

In diesem Antrag hat sie kommentarlos auf die von ihr in der ersten Instanz eingereichte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen. Dem Antrag beigefügt war der Entwurf einer Berufungsbegründung, der zur Begründung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten enthält. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 516 ZPO) bei Gericht eingegangen ist. Den Antrag der Beklagten, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben (BGH, Beschluß vom 15. § 117 Abs.4 ZPO schreibt zwingend vor, daß sich die Partei zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Das ist dann der Fall, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf die frühere Erklärung unmißverständlich mitteilt, es habe sich seither nichts geändert und eine neue Erklärung müsse denselben Inhalt haben (BGH aaO; Senatsbeschluß vom 21. Die Beklagte räumt ein, daß sie innerhalb der Berufungsfrist keine neue Erklärung auf dem vorgeschriebenen Vordruck eingereicht hat und daß sie im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf den in erster Instanz eingereichten Vordruck auch nicht erklärt hat, es habe sich seither nichts geändert. Schon daraus ergibt sich, daß die Beklagte bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargetan hat und daß sie deshalb nicht darauf vertrauen konnte, ihr Prozeßkostenhilfegesuch werde voraussichtlich nicht wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen werden. einer Berufungsbegründung, den die Beklagte gleichzeitig mit dem Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht habe, ersehen lasse, daß sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seit der ersten Instanz jedenfalls nicht verbessert hätten. Diese Argumentation wäre selbst dann unrichtig, wenn sich - wie die Beklagte meint - aus dem Entwurf der Berufungsbegründung herleiten ließe, daß sich an ihrer Bedürftigkeit nichts geändert hat. Im übrigen läßt sich dem Entwurf der Berufungsbegründung auch - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt -nicht entnehmen, daß sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten seit der ersten Instanz nicht verändert haben. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, die Beklagte habe in erster Instanz geltend gemacht, sie gewähre ihren volljährigen Kindern Unterhalt und es sei dem Entwurf der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen, ob das heute noch der Fall sei. Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß dem Entwurf der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen ist, ob die Beklagte inzwischen aus den Unterhaltstiteln, die sie in Händen hat, gegen den Kläger vollstrecken konnte.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
VordruckBerufungsgerichtErklärungZPOProzeßkostenhilfeKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 84/96
vom 27. November 1996 in der Familiensache
 Ursula
-Straße
117,
Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin von
 gegen
Felix
 istraße 72,
Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. April 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 70.000 DM
Gründe:
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger begehrt die Feststellung, er sei nicht verpflichtet, der Beklagten für die Zeit vom 5. Mai 1994 bis zu dem 6. Juli 1994 Unterhalt zu zahlen. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, an sie ab 7. Juli 1994 monatlich 5.000 DM Unterhalt zu zahlen. Durch Urteil vom 16. März 1995, das der Beklagen zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 6. April 1995 zugestellt worden ist, hat das Familiengericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
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Mit einem am 5. Mai 1995 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten hat die Beklagte Prozeßkostenhilfe zur Durchführung einer Berufung beantragt. In diesem Antrag hat sie kommentarlos auf die von ihr in der ersten Instanz eingereichte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen. Dem Antrag beigefügt war der Entwurf einer Berufungsbegründung, der zur Begründung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten enthält. Auf einen richterlichen Hinweis, die bloße Bezugnahme auf die in erster Instanz eingereichte Erklärung sei nicht ausreichend, übersandte die Beklagte am 31. Mai 1995 eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Durch Beschluß vom 12. Januar 1996, der der Beklagten am 31. Januar 1996 zugestellt wurde, wies das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurück. Daraufhin beantragte die Beklagte mit einem am 14. Februar 1996 eingegangenen Schriftsatz wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte gleichzeitig Berufung ein.
Durch den angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig, da sie verspätet eingelegt worden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
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II .
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 516 ZPO) bei Gericht eingegangen ist. Den Antrag der Beklagten, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben (BGH, Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 -BGHR ZPO § 233 PKH-Gesuch 2 = NJW-RR 1990, 1212). § 117 Abs. 4 ZPO schreibt zwingend vor, daß sich die Partei zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl.
 I 3001) eingeführten Vordrucks bedienen muß. Die Partei kann deshalb nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben, wenn sie rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen solchen Vordruck ordnungsgemäß
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ausgefüllt zu den Akten gereicht hat. Eine Bezugnahme auf eine in der Vorinstanz eingereichte Erklärung ist nur dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn das Verlangen, eine neue Erklärung vorzulegen, lediglich eine überflüssige Förmelei darstellen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf die frühere Erklärung unmißverständlich mitteilt, es habe sich seither nichts geändert und eine neue Erklärung müsse denselben Inhalt haben (BGH aaO; Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 m.N.).
Die Beklagte räumt ein, daß sie innerhalb der Berufungsfrist keine neue Erklärung auf dem vorgeschriebenen Vordruck eingereicht hat und daß sie im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf den in erster Instanz eingereichten Vordruck auch nicht erklärt hat, es habe sich seither nichts geändert. Schon daraus ergibt sich, daß die Beklagte bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargetan hat und daß sie deshalb nicht darauf vertrauen konnte, ihr Prozeßkostenhilfegesuch werde voraussichtlich nicht wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen werden. Die Versäumung der Berufungsfrist war somit nicht unverschuldet. Sollte der Mangel auf ein Versehen der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen sein, so müßte sich die Beklagte deren Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Zu Unrecht meint die sofortige Beschwerde, die Bezugnahme auf die in erster Instanz eingereichte Erklärung sei im vorliegenden Fall ausreichend, weil sich aus dem Entwurf
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einer Berufungsbegründung, den die Beklagte gleichzeitig mit dem Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht habe, ersehen lasse, daß sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seit der ersten Instanz jedenfalls nicht verbessert hätten. Diese Argumentation wäre selbst dann unrichtig, wenn sich - wie die Beklagte meint - aus dem Entwurf der Berufungsbegründung herleiten ließe, daß sich an ihrer Bedürftigkeit nichts geändert hat. Es ist bereits dargelegt, daß der um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht auf beliebige Weise darlegen kann, daß das Gesetz vielmehr zwingend vorschreibt, zur Darlegung der Bedürftigkeit einen bestimmten Vordruck zu benutzen, damit die Erklärung in der dort geforderten Weise aufgegliedert und substantiiert wird. Ausführungen in einer Berufungsbegründung zur Höhe des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs können die Vorlage eines ausgefüllten Vordrucks nicht ersetzen.
Im übrigen läßt sich dem Entwurf der Berufungsbegründung auch - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt -nicht entnehmen, daß sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten seit der ersten Instanz nicht verändert haben. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, die Beklagte habe in erster Instanz geltend gemacht, sie gewähre ihren volljährigen Kindern Unterhalt und es sei dem Entwurf der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen, ob das heute noch der Fall sei. Die sofortige Beschwerde meint demgegenüber, aus Seite 14 des Entwurfs ergebe sich, daß die Beklagte den Kindern nach wie vor Naturalunterhalt gewähre. Dies ist nicht zutreffend. An der betreffenden Stelle werden die Kinder lediglich im Zusammen-
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hang damit erwähnt, daß die Parteien früher zusammen mit ihnen luxuriös in Urlaub gefahren sind.
Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß dem Entwurf der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen ist, ob die Beklagte inzwischen aus den Unterhaltstiteln, die sie in Händen hat, gegen den Kläger vollstrecken konnte. Was die sofortige Beschwerde dagegen vorbringt, greift nicht durch.
Blumenrohr
 Krohn
Gerber
 Sprick
Weber-Monecke