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BGH · XII ZB 82/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 82/95

Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Beklagten, der Klägerin Auskunft über seine Einkünfte im Kalenderjahr 1993 zu erteilen und ihr den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 vorzulegen. Das Berufungsgericht setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren zunächst auf 500 DM, auf Gegenvorstellung des Beklagten sodann auf 1.200 DM fest und verwarf die Be- rufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige und die Berufung deshalb nach § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht statthaft sei. Er ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz zu gering bemessen habe. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Sind keine Anhaltspunkte für ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten gegeben, so ist abzustellen auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Aufwandes für die Aufkunftserteilung unterliegt in der Rechtsmittelinstanz nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, insbesondere ob es alle wesentlichen Umstände des Falles in seine Betrachtung einbezogen hat (vgl. Das Berufungsgericht hat sich mit allen Einzelheiten, die der Beklagte bezüglich des bei der Erteilung der Auskunft zu erwartenden Aufwandes vorgetragen hat, beschäftigt und diesen Aufwand mit 1.200 DM bewertet. Der Beklagte hat im Gegenteil keine überzeugenden Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht (vgl. b) Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Beklagte zur Ermittlung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb - insbesondere zur Erstellung der notwendigen Gewinn- und Verlustrechnung - der Hilfe eines Steuerberaters bedarf, ist die von ihm vorgelegte Bescheinigung seiner Steuerberaterin vom 9. c) Auch der Hinweis auf das Interesse des Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Familiengerichts abzuwehren, ist nicht geeignet, der sofortigen Beschwerde zu dem Erfolg zu verhelfen. Zwar ist bei der Bemessung der Beschwer auch der Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, der dem Verurteilten durch die Abwehr ungerechtfertigter Vollstreckungsversuche entsteht, wenn dem Auskunftstitel ganz oder teilweie die Vollstreckungsfähigkeit fehlt oder zu demindest unklar ist, welche Angaben oder Belege im einzelnen erforderlich sind, um dem Urteil nachzukommen (Senatsbeschluß vom 3. Die Verurteilung des Beklagten, Auskunft über seine Einkünfte im Kalenderjahr 1993 zu erteilen und den Einkommensteuerbescheid 1992 vorzulegen, ist hinreichend bestimmt und eindeutig.

Zitierte Normen: § 294 ZPO
BerufungsgerichtEinkunftBeschlußAufwandAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 82/95
vom 28. Juni 1995 in der Familiensache
 Jürgen
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Inge
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Partner,
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. April 1995 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.200 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Beklagten, der Klägerin Auskunft über seine Einkünfte im Kalenderjahr 1993 zu erteilen und ihr den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 vorzulegen. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein.
Das Berufungsgericht setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren zunächst auf 500 DM, auf Gegenvorstellung des Beklagten sodann auf 1.200 DM fest und verwarf die Be-
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rufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige und die Berufung deshalb nach § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht statthaft sei.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Er ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz zu gering bemessen habe.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Sind keine Anhaltspunkte für ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten gegeben, so ist abzustellen auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Dagegen bleibt der Wert des Auskunftsanspruchs außer Betracht (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 -FamRZ 1993, 1423 m.N.). Daran ist festzuhalten. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat diese Rechtsprechung auf Vorlage des II. Zivilsenats inzwischen bestätigt (Beschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 -
FamRZ 1995, 349 ff). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Aufwandes für die Aufkunftserteilung unterliegt in der Rechtsmittelinstanz nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, insbesondere ob es alle wesentlichen Umstände des Falles in seine Betrachtung einbezogen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 - BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 9 m. N.) .
Das Berufungsgericht hat sich mit allen Einzelheiten, die der Beklagte bezüglich des bei der Erteilung der Auskunft zu erwartenden Aufwandes vorgetragen hat, beschäftigt und diesen Aufwand mit 1.200 DM bewertet. Die sofortige Beschwerde zeigt nicht auf, daß ihm dabei Ermessensfehler unterlaufen sind. Der Beklagte hat im Gegenteil keine überzeugenden Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht (vgl.
 § 511a Abs. 1 Satz 2 ZPO), den zu erwartenden Aufwand höher zu bewerten.
a)	Der Beklagte hat weder vorgetragen, auf welche Weise er Einkünfte aus Kapitalvermögen und als Beteiligter einer Gemeinschaft anteilige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, noch welche Größenordnung diese Einkunftsarten haben. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind im Normalfall durch eine Bankbescheinigung zu belegen, für die lediglich eine geringe bankübliche Gebühr zu zahlen ist. Ebensowenig macht es im Normalfall besondere Mühe, die Ein-
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nahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz und die damit zusammenhängenden Belastungen - z.B. für Grundsteuer, Versicherungen, Erhaltungsaufwendungen und Finanzierungskosten - anzugeben (vgl. Senatsbeschluß vom 24. März 1993 aaO). Der bloße Hinweis des Beklagten, es handele sich um "umfangreichen Grundbesitz", ist ohne Darlegung der Zahl der Miet- bzw. Pachtobjekte und -Parteien nicht geeignet, Verhältnisse darzulegen, die von diesem Normalfall abweichen.
b)	Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Beklagte zur Ermittlung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb - insbesondere zur Erstellung der notwendigen Gewinn- und Verlustrechnung - der Hilfe eines Steuerberaters bedarf, ist die von ihm vorgelegte Bescheinigung seiner Steuerberaterin vom 9. Februar 1995 über die Vereinbarung eines Pauschalhonorars von 1.800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer nicht geeignet, die Notwendigkeit eines höheren als vom Berufungsgericht angenommenen Kostenaufwandes zu belegen. Der Beklagte hat weder die Art noch den Umfang seiner gewerblichen Tätigkeit angegeben. Somit fehlt es an der erforderlichen Darlegung der tatsächlichen Umstände, die die Angemessenheit der vereinbarten Pauschale rechtfertigen sollen (vgl. BGHZ 115, 311, 323; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - BGHR BGB § 315 Strompreis 1). Soweit der Beklagte sich zu dem Beweise dafür, daß die Steuerberaterkosten "zutreffend bemessen" seien, auf das Zeugnis seiner Steuerberaterin beruft, vermag dies zu dem einen die fehlende Darlegung der Beurteilungsgrundlagen nicht zu ersetzen und stellt zu dem anderen auch kein präsen-
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jT)
tes und damit nach §§ 511a Abs. 1 Satz 2, 294 Abs. 2 ZPO zulässiges Beweismittel zur Glaubhaftmachung dar.
c)	Auch der Hinweis auf das Interesse des Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Familiengerichts abzuwehren, ist nicht geeignet, der sofortigen Beschwerde zu dem Erfolg zu verhelfen. Zwar ist bei der Bemessung der Beschwer auch der Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, der dem Verurteilten durch die Abwehr ungerechtfertigter Vollstreckungsversuche entsteht, wenn dem Auskunftstitel ganz oder teilweie die Vollstreckungsfähigkeit fehlt oder zu demindest unklar ist, welche Angaben oder Belege im einzelnen erforderlich sind, um dem Urteil nachzukommen (Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 - FamRZ 1988, 495, 496 und Senatsurteil vom 5. Mai 1993 aaO, jeweils m.N.). Derartige Bedenken gegen die Bestimmtheit oder Vollstreckungsfähigkeit des Urteils sind hier aber nicht
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ersichtlich. Die Verurteilung des Beklagten, Auskunft über seine Einkünfte im Kalenderjahr 1993 zu erteilen und den Einkommensteuerbescheid 1992 vorzulegen, ist hinreichend bestimmt und eindeutig.
Blumenröhr
 Zysk
Hahne
 Sprick
Weber-Monecke