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BGH · XII ZB 82/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 82/10

Der Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe richtet sich - wie der Wert einer Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe - nach dem Wert der Hauptsache. Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2009 hatte das Amtsgericht dem Vater und der Mutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt; die weiteren Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hatte es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Beschwerde des Vaters gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung des Vaters, mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts auf 586,08 € erstrebt. 1. Streiten die Parteien im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren der Rechtsbeschwerde um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, richtet sich der Streitwert nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe. Auf die Kosten, die eine Partei bei Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe sparen würde, kommt es hingegen nur dann an, wenn das Interesse des Beschwerdeführers diesem Kosteninteresse entspricht. Ist die beantragte Verfahrenskostenhilfe in erster Instanz versagt worden, ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geringer sein sollte (a.A. VGH Baden-Württemberg NJW 2009, 1692 und VGH München RVGreport 2009, 397). 9 Die Beiordnung in einem Verfahren, das keinen Anwaltszwang vorsieht, kommt nach § 78 Abs. 2 FamFG nur in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, der Beteiligte das Verfahren also nicht selbst führen kann (Senatsbeschluss vom 23.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 45 FamFG § 124 ZPO § 78 FamFG
VaterInteresseBeiordnungBewilligungBeschwerdeRechtsbeschwerdeVerfahrenskostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 82/10
vom 15. September 2010 in der Familiensache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
 FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; RVG W Nr. 3335, 3502
Der Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe richtet sich - wie der Wert einer Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe - nach dem Wert der Hauptsache.
BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10 - OLG Düsseldorf
AG Oberhausen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der	Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) und die Beteiligte zu 2 (im Fol-
 genden: Mutter) sind getrennt lebende Eheleute. Sie stritten um das Umgangsrecht des Vaters mit ihrem gemeinsamen Sohn. Mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2009 hatte das Amtsgericht dem Vater und der Mutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt; die weiteren Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hatte es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Beschwerde des Vaters gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat den Antrag des Vaters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und seine Rechtsbeschwerde verworfen.
2	Den	Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat der Senat
 auf 3.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung des Vaters, mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts auf 586,08 € erstrebt.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg, weil die Festsetzung des Streitwerts nicht zu beanstanden ist.
Nach § 45 Abs. 1 FamFG beträgt der Streitwert in einer Kindschaftssache, die das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betrifft, 3.000 €. Von diesem Wert war auch hier auszugehen.
1. Streiten die Parteien im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren der Rechtsbeschwerde um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, richtet sich der Streitwert nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe.
Für das erstinstanzliche Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses ausdrücklich den Wert der Hauptsache als maßgeblich. Auf die Kosten, die eine Partei bei Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe sparen würde, kommt es hingegen nur dann an, wenn das Interesse des Beschwerdeführers diesem Kosteninteresse entspricht. Dies ist etwa bei einer Beschwerde allein gegen die Höhe der Raten oder im nachträglichen Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 bis 4 ZPO der Fall (vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. W 3335 Rdn. 18).
Das Interesse des Antragstellers an der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe entspricht aber auch im Beschwerdeverfahren regelmäßig dem Wert der Hauptsache (VGH München NJW 2007, 861; zu dem früheren Recht vgl. OLG Koblenz JurBüro 1993, 423; LG Hannover MDR 1993, 391; OLG Frankfurt MDR 1992, 524; BayObLG JurBüro 1990, 1640). Der Grund dafür liegt darin, dass
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die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aus Sicht des Antragstellers notwendig ist, um das Verfahren überhaupt führen zu können. Ist die beantragte Verfahrenskostenhilfe in erster Instanz versagt worden, ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geringer sein sollte (a.A. VGH Baden-Württemberg NJW 2009, 1692 und VGH München RVGreport 2009, 397).
8	2.	Nichts	anderes gilt dann, wenn dem Antragsteller die begehrte Verfah-
renskostenhilfe bewilligt wurde und sich die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde allein gegen die abgelehnte Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten richtet.
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9	Die	Beiordnung	in	einem	Verfahren,	das	keinen	Anwaltszwang vorsieht,
 kommt nach § 78 Abs. 2 FamFG nur in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, der Beteiligte das Verfahren also nicht selbst führen kann (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427 Rn. 12 ff.). Auch dann entspricht sein Interesse an der Beiordnung sowohl in erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Beiordnung dem Interesse der Hauptsache.
Hahne
 Dose
Klinkhammer
 Schilling
Günter
 Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 21.12.2009 - 55 F 1415/09 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2010 -11-8 WF 11/10 -