Juli 1992 in der Familiensache Eckhard Straße 17, B - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße 14, B Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - vom 13. Auch in der Begründung der sofortigen Beschwerde fehlt weiterhin jeder Vortrag dazu, aus welchen Gründen der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten diesen nicht von der am 26.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 81/92 vom 14. Juli 1992 in der Familiensache Eckhard Straße 17, B Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße 14, B gegen Ingrid 5 a, Bf Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße 5, /g Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - vom 13. Januar 1992 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Auch in der Begründung der sofortigen Beschwerde fehlt weiterhin jeder Vortrag dazu, aus welchen Gründen der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten diesen nicht von der am 26. August 1991 erfolgten Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils unterrichtet hat. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob, wie die sofortige Beschwerde geltend macht, einzelne Verschuldensformen - generell oder ausnahmsweise in bestimmten Verfahrensarten - von der Zurechenbarkeit des Anwaltsverhaltens nach §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO auszunehmen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 = BGHR ZPO § 85 Abs. 2 Anwendbarkeit 1 = FamRZ 1988, 496, 497; Zöller/Vollkommer ZPO 17. Aufl. § 85 Rdn. 12, 12 a; Vollkommer, die Stellung des Anwalts im Zivilprozeß, 1984 S. 41 bis 44; Stürner in JZ 1986, 1089, 1091 f) . Wert: 17.100 DM Lohmann Krohn