Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 10. Der Beklagte lehnt eine Unterhaltsleistung und demgemäß auch die begehrte Auskunft ab. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert der Berufung durch Beschluß vom 2. 1. Für den Wert der Berufungssumme (§ 511a ZPO), den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Für die Bewertung des Abwehrinteresses ist vielmehr, von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Es hat allerdings "nach dem Vortrag des Beklagten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung und des Einkom-mensteuerbescheides für 1989 Steuerberaterkosten in Höhe von 491,57 DM" angesetzt, die bei der Bewertung des Abwehrinteresses des Beklagten nicht zu berücksichtigen sind. Da nach diesem Vortrag der Einkommensteuerbescheid für 1989 im April 1991 bereits vorlag, kann die ihm zugrundeliegende Steuererklärung für 1989 nicht erst aus Anlaß der Verurteilung zur Auskunft durch die amtsgerichtliche Entscheidung vom 18. Die nach dem amtsgerichtlichen Urteil geschuldete Vorlage der bereits vorliegenden Steuererklärung und des Einkommensteuerbescheides 1989 verursacht keine nennenswerten Kosten. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die zu erteilende Auskunft keine Besprechung der Spesenabrechnungen mit dem Steuerberater erfordert. Mai 1991 geltend, es reiche nicht aus, dem Kläger nur einen ungeordneten Stoß von Spesenbelegen zu überlassen; der Beklagte müsse vielmehr darlegen, welchen Teil der Spesen der Arbeitgeber nicht erstattet habe; außerdem müsse er darlegen, welche Spesen er beim Finanzamt angemeldet habe und inwieweit das Finanzamt diese steuerlich berücksichtige. Der Beklagte ist verurteilt worden, seine Einkünfte u.a. aus Spesen in der Zeit vom 1. Dazu muß er die von seinem Arbeitgeber gezahlten Spesen darlegen und seine Angaben - etwa durch eine Spesenabrechnung des Arbeitge- Februar 1988 - IVb ZB 205/87 - FamRZ 1988, 495 = BGHR aaO Beschwerdegegenstand 7 und vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 81/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 10. Juli 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1991 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 500 DM Gründe: I. Der Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Er nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch und verlangt in der ersten Stufe Auskunft über dessen Einkommen. Der Beklagte lehnt eine Unterhaltsleistung und demgemäß auch die begehrte Auskunft ab. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 18. Februar 1991 ist der Beklagte verurteilt worden, 3 dem Kläger Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte in dem Zeitraum vom 1. Dezember 1989 bis 30. November 1990, und zwar einschließlich aller Sonderzahlungen wie 13. Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sachleistungen, Provisionen und Spesen usw., und zwar unter Vorlage geeigneter Belege wie Einkommensteuerbescheid, Steuererklärung 1989, Gehaltsabrechnung, die sich auch über die Provisionsforderungen verhält. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert der Berufung durch Beschluß vom 2. April 1991 auf 500 DM festgesetzt und eine hiergegen gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten am 26. April 1991 zurückgewiesen. Durch Beschluß vom 15. Mai 1991 hat es sodann die Berufung als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwer 700 DM nicht übersteige. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Für den Wert der Berufungssumme (§ 511a ZPO), den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend. Legt, wie hier, die zur Auskunft verurteilte Partei das Rechts- 4 mittel ein, so hat ihr Interesse, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht zu bleiben. Für die Bewertung des Abwehrinteresses ist vielmehr, von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbe-schluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 83/87 = BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 4; Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 = BGHR aaO Beschwerdegegenstand 9 = FamRZ 1989, 157). 2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen. Es hat allerdings "nach dem Vortrag des Beklagten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung und des Einkom-mensteuerbescheides für 1989 Steuerberaterkosten in Höhe von 491,57 DM" angesetzt, die bei der Bewertung des Abwehrinteresses des Beklagten nicht zu berücksichtigen sind. Der Beklagte hatte hierzu, worauf das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat, mit Schriftsatz vom 19. April 1991 S. 2 vorgetragen: "Allein die Erstellung des Einkommensteuerbescheides sowie der Steuererklärung 1989 waren mit Steuerberaterkosten in Höhe von 491,57 DM verbunden". Da nach diesem Vortrag der Einkommensteuerbescheid für 1989 im April 1991 bereits vorlag, kann die ihm zugrundeliegende Steuererklärung für 1989 nicht erst aus Anlaß der Verurteilung zur Auskunft durch die amtsgerichtliche Entscheidung vom 18. Februar 1991 erstellt worden sein. Die für ihre Er- 5 Stellung angefallenen Steuerberaterkosten sind demgemäß keine Kosten der Auskunft. Die nach dem amtsgerichtlichen Urteil geschuldete Vorlage der bereits vorliegenden Steuererklärung und des Einkommensteuerbescheides 1989 verursacht keine nennenswerten Kosten. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die zu erteilende Auskunft keine Besprechung der Spesenabrechnungen mit dem Steuerberater erfordert. Die sofortige Beschwerde macht in diesem Zusammenhang unter Vorlage einer Mitteilung des Steuerberaters vom 8. Mai 1991 geltend, es reiche nicht aus, dem Kläger nur einen ungeordneten Stoß von Spesenbelegen zu überlassen; der Beklagte müsse vielmehr darlegen, welchen Teil der Spesen der Arbeitgeber nicht erstattet habe; außerdem müsse er darlegen, welche Spesen er beim Finanzamt angemeldet habe und inwieweit das Finanzamt diese steuerlich berücksichtige. Dieses Vorbringen verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zu dem Erfolg. Wie sich aus der Mitteilung des Steuerberaters ergibt, hat dieser einen Zeitaufwand von etwa drei Stunden bei einem Gebührensatz von 270 DM zuzüglich Mehrwertsteuer veranschlagt für eine "umfassende Kontrolle der sachlichen Voraussetzungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von dienstlich veranlaßten Reisekosten". Eine derartige Überprüfung unter dem Gesichtspunkt steuerlicher Abzugsfähigkeit ist jedoch weder dem Beklagten aufgegeben noch erforderlich. Der Beklagte ist verurteilt worden, seine Einkünfte u.a. aus Spesen in der Zeit vom 1. Dezember 1989 bis zu dem 30. November 1990 anzugeben und zu belegen. Dazu muß er die von seinem Arbeitgeber gezahlten Spesen darlegen und seine Angaben - etwa durch eine Spesenabrechnung des Arbeitge- 6 bers - belegen. Einer Beratung durch den Steuerberater bedarf es jedoch nicht. Kosten für eine besondere anwaltliche Beratung hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht nicht anerkannt. Der Urteilsausspruch ist klar und unmißverständlich gefaßt. Anders als in den den Senatsbeschlüssen vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 - FamRZ 1988, 495 = BGHR aaO Beschwerdegegenstand 7 und vom 14. November 1990 - XII ZB 96/90 - FamRZ 1991, 315, 316 zugrundeliegenden Fällen bedarf der Beklagte daher keiner fachkundigen Hilfe, um zu entscheiden, welche Belege im einzelnen vorzulegen sind. Maßgeblich für die Bewertung des Abwehrinteresses des Beklagten ist nach alledem lediglich der Aufwand an Zeit und Kosten (z.B. für Fotokopien), der für ihn selbst mit der Aufschlüsselung seiner Einkünfte - anhand der Steuererklärung und des Steuerbescheides - sowie der Zusammenstellung der Belege verbunden ist. Sein Vortrag ergibt nicht, daß dieser Aufwand mit mehr als 700 DM zu bewerten ist. Lohmann Krohn Zysk Nonnenkamp Knauber