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BGH · XII ZB 79/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 79/04

Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Das Verfahren richtet sich nach §§ 6, 8 SorgeRÜbkAG n.F. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung findet nur die sofortige Beschwerde zu dem Oberlandesgericht nach § 22 FGG statt, § 8 Abs. 2 Satz 1 SorgeRÜbkAG. schwerde zu dem Bundesgerichtshof ist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SorgeRÜbkAG a.F. Dies gilt auch für zugleich getroffene einstweilige Schutzmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SorgeRÜbkAG. Auch diese sind nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SorgeRÜbkAG nicht anfechtbar.

Zitierte Normen: § 22 FGG
RechtsmittelBundesgerichtshofFamiliensachenSorgeRÜbkAGFGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 79/04
BESCHLUSS
vom 7. April 2004 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose
 beschlossen:
Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. April 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.000 €
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, da gegen Zwischenentscheidungen in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtsweg zu dem Bundesgerichtshof nicht eröffnet ist. Dies gilt auch und insbesondere für Verfahren nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 - XII ZB 99/01 - FamRZ 2001, 1706).
Das Verfahren richtet sich nach §§ 6, 8 SorgeRÜbkAG n.F. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung findet nur die sofortige Beschwerde zu dem Oberlandesgericht nach § 22 FGG statt, § 8 Abs. 2 Satz 1 SorgeRÜbkAG. Der Bundesgerichtshof kann nur mittels Vorlage nach § 28 FGG befaßt werden (vgl. auch Keidel/Kuntze/Engelhardt FGG 15. Aufl. Rdn. 33 vor §§35 ff.); die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Eine weitere Be-
schwerde zu dem Bundesgerichtshof ist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SorgeRÜbkAG a.F. = n.F.; Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung, Rdn. 172). Dies gilt auch für zugleich getroffene einstweilige Schutzmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SorgeRÜbkAG. Auch diese sind nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SorgeRÜbkAG nicht anfechtbar.
Hahne
 Sprick
Wagenitz
 Vezina
Dose