Mai 1991 aufgehoben, soweit die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wuppertal vom 19. April 1989, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich 146,10 DM und der Ehemann in Höhe von monatlich 1.651,90 DM. Juni 1989 eine Versorgung, bestehend aus Stammrente und Überschußrente einschließlich Anpassungszuschlag, in Höhe von jährlich 6.506,65 DM, bezogen auf den 30. Januar 1990 die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 752,90 DM (Hälfte der Differenz zwischen 1.651,90 DM und 146,10 DM) und 63 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Außerdem hat es den Ehemann verurteilt, zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften von monatlich 199,45 DM einen Betrag von 37.755,67 DM auf das Konto der Ehefrau bei der BfA zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Anrechte des Ehemannes bei der DB wie auch beim BW als zu demindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamisch behandelt und sie demgemäß nach § 5 Abs. 1 BarwertVO unter Anwendung der Tabelle 7 zur BarwertVO in dynamische Werte umgerechnet. Die Anrechte bei dem BW hat es in Höhe von 63 DM (Bezugsgröße für 1989) nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting ("Supersplitting”) und im übrigen ebenso wie die Anrechte aus der Versorgung bei der DB durch Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ausgeglichen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - die Entscheidung des Familiengerichts über die Beitragsverpflichtung dahin abgeändert, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung weiterer monatlicher Rentenanwartschaften in Höhe von 208,71 DM, bezogen auf den 30. April 1989, einen Betrag von 39.508,94 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu zahlen. Ebenso wie die Versorgung bei der DB hat das Oberlandesgericht auch die beim BW als jedenfalls ab Leistungsbeginn nicht dynamisch beurteilt. Es hat die Anrechte daher unter Einschluß des Sonderzuschlages von jährlich 1.869,24 DM, also in Höhe eines Jahresgesamtbetrages von 8.375,89 DM, auf demselben Rechenweg in dynamische Werte von monatlich 221,95 DM, bezogen auf den 30. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie, wie schon in den Vorinstanzen, erreichen will, daß die Anrechte des Ehemannes bei dem BW als volldynamisch beurteilt und ohne Umrechnung in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. 1. Gegen die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Bewertung der Versorgung des Ehemannes bei der DB bestehen keine Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 12. März 1992 (XII ZB 88/89 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß sowohl die (aus Grundbetrag und Steigerungsbeträgen bestehende) Stammrente als auch die Überschußrente in der Anwartschafts- und der Leistungsphase volldynamisch sind. April 1989) hat der BW nach der genannten Auskunft "6.506,65 DM (Stammrente, Überschußrente, Anpassungszuschlag) und 1.869,24 DM Sonderzuschlag gezahlt". b) Wie sich aus dem Vergleich der Jahresleistungen für 1988 und 1989 ergibt, betrug die am Jahresende 1988 angesammelte Überschußrente 1.779,80 DM (4 x 444,95 DM). Die für 1989 angegebene Überschußrente in Höhe von 4 x 485,28 DM (= 1.941,12 DM) bezieht sich danach auf das Jahresende 1989 und nicht auf das Ende der Ehezeit am Er. entspricht.einem Monatsbetrag von 542,22 DM (389,42 DM Stammrente und 152,80 DM Überschußrente), der als volldynamischer Wert ohne Umrechnung nach der BarwertVO in die Ausgleichsberechnung einzustellen ist. c) Das Oberlandesgericht hat neben der Stammrente und der Überschußrente den Sonderzuschlag als selbständiges An- Die auf die Ehezeit entfallenden, dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung betragen nach alledem monatlich insgesamt 863,70 DM (DB: 321,48 DM, BW: 542,22 DM) und begründen damit einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich 431,85 DM. Das Oberlandesgericht hat davon rechtsfehlerfrei einen Teil von 63 DM durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG und weitere 208,71 DM durch Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ausgeglichen.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 78/91
vom 8. April 1992 in der Familiensache
geb.
kstraße 24,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und -
gegen
Karl Willi Rolf
Gl
istraße 66,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^^straße 2, Berlin-Wilmersdorf, Vers.Nr.: 53 V 001 und 53 L 523.
S0
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Hahne
am 8. April 1992
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 1991 aufgehoben, soweit die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wuppertal vom 19. Januar 1990 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 2.000 DM
Gründe:
I.
Der am 6. März 1921 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 4. Oktober 1929 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 29. Mai 1954 die Ehe geschlossen. Am 17. Mai
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1989 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Mai 1954 bis 30. April 1989, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich 146,10 DM und der Ehemann in Höhe von monatlich 1.651,90 DM. Er ist am 31. März 1981 in den vorzeitigen Ruhestand getreten und bezieht seither Altersruhegeld der BfA. Ferner erhält er aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Bank (DB) - auf der Grundlage einer Betriebszugehörigkeit vom 1. April 1937 bis zu dem 31. März 1981 - Leistungen, die sich nach einer Auskunft der DB vom 12. Juni 1989 bei Ehezeitende auf jährlich 12.132 DM beliefen. Darüber hinaus bezieht er von dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bankund Bankiergewerbes (BW) gemäß dessen Auskunft vom 19. Juni 1989 eine Versorgung, bestehend aus Stammrente und Überschußrente einschließlich Anpassungszuschlag, in Höhe von jährlich 6.506,65 DM, bezogen auf den 30. April 1989, sowie einen Sonderzuschlag in Höhe von jährlich 1.869,24 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 19. Januar 1990 die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 752,90 DM (Hälfte der Differenz zwischen 1.651,90 DM und 146,10 DM) und 63 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April
1989, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat es den Ehemann verurteilt, zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften von monatlich 199,45 DM einen Betrag von 37.755,67 DM auf das Konto der Ehefrau bei der BfA zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Anrechte des Ehemannes bei der DB wie auch beim BW als zu demindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamisch behandelt und sie demgemäß nach § 5 Abs. 1 BarwertVO unter Anwendung der Tabelle 7 zur BarwertVO in dynamische Werte umgerechnet. Die Anrechte bei dem BW hat es in Höhe von 63 DM (Bezugsgröße für 1989) nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting ("Supersplitting”) und im übrigen ebenso wie die Anrechte aus der Versorgung bei der DB durch Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ausgeglichen.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - die Entscheidung des Familiengerichts über die Beitragsverpflichtung dahin abgeändert, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung weiterer monatlicher Rentenanwartschaften in Höhe von 208,71 DM, bezogen auf den 30. April 1989, einen Betrag von 39.508,94 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat lediglich einen dem Familiengericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils unterlaufenen Rechenfehler korrigiert und - auf der Grundlage eines Ehezeitanteils von 323 Monaten an der gesamten Betriebszugehörigkeit von 528 Monaten - eine auf die Ehezeit entfallende Jahresrente der DB von 7.421,66 DM errechnet. Diese hat es unter Anwendung des Barwertfaktors 8,2 (Tabelle 7? Alter des Ehemannes bei
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Ehezeitende = 68 Jahre) und der Multiplikationsfaktoren der Tabellen 5 und 2 der Rechengrößenbekanntmachung in einen dynamischen Wert von 321,48 DM umgerechnet. Ebenso wie die Versorgung bei der DB hat das Oberlandesgericht auch die beim BW als jedenfalls ab Leistungsbeginn nicht dynamisch beurteilt. Es hat die Anrechte daher unter Einschluß des Sonderzuschlages von jährlich 1.869,24 DM, also in Höhe eines Jahresgesamtbetrages von 8.375,89 DM, auf demselben Rechenweg in dynamische Werte von monatlich 221,95 DM, bezogen auf den 30. April 1989, umgerechnet.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie, wie schon in den Vorinstanzen, erreichen will, daß die Anrechte des Ehemannes bei dem BW als volldynamisch beurteilt und ohne Umrechnung in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Gegen die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Bewertung der Versorgung des Ehemannes bei der DB bestehen keine Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989
- IVb ZB 146/86 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 5 = FamRZ 1989, 844; vom 25. März 1992
- XII ZB 8/90 - zur Veröffentlichung bestimmt). Solche werden auch von den Parteien nicht erhoben.
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2. Zur Bewertung der Versorgung bei dem BW hat der Senat mit Beschluß vom 25. März 1992 (XII ZB 88/89 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß sowohl die (aus Grundbetrag und Steigerungsbeträgen bestehende) Stammrente als auch die Überschußrente in der Anwartschafts- und der Leistungsphase volldynamisch sind. Da das Oberlandesgericht eine Dynamik der Versorgung beim BW verneint hat, hat es die Leistungen, die der Ehemann aus dieser Versorgung bezieht, zu niedrig bewertet.
a) Nach der Auskunft des BW vom 19. Juni 1989 haben sich dessen Zahlungen an den Ehemann wie folgt zusammengesetzt:
1. 1988 vierteljährlich Stammrente Überschußrente 1987 AnpassungsZuschlag 1988
x 4 = jährlich
2. 1989 vierteljährlich Stammrente Überschußrente 1988 Anpassungszuschlag 1989
x 4 = jährlich
1.168,27 DM
405,60 DM
39.35 DM________444.95 DM
1.613,22 DM 6.452,88 DM
1.168,27 DM
444,95 DM
40.33 DM________485.28 DM
1.653,55 DM 6.614,20 DM
Außerdem hat der BW, wie in den Vorjahren, auch 1989 "einen Sonderzuschlag in Höhe von 40% der fällig werdenden jährlichen Stammrente, im vorliegenden Fall 40% von
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4.673,08 DM = jährlich 1.869,24 DM" gewährt. Für die letzten 12 Monate vor dem Ende der Ehezeit (1. Mai 1988 bis 30. April 1989) hat der BW nach der genannten Auskunft "6.506,65 DM (Stammrente, Überschußrente, Anpassungszuschlag) und 1.869,24 DM Sonderzuschlag gezahlt".
b) Wie sich aus dem Vergleich der Jahresleistungen für 1988 und 1989 ergibt, betrug die am Jahresende 1988 angesammelte Überschußrente 1.779,80 DM (4 x 444,95 DM). Die für 1989 angegebene Überschußrente in Höhe von 4 x 485,28 DM (= 1.941,12 DM) bezieht sich danach auf das Jahresende 1989 und nicht auf das Ende der Ehezeit am
30. April 1989. Sie muß daher, wie in dem Senatsbeschluß vom 25. März 1992 (XII ZB 88/89) näher dargelegt, auf das Ehezeitende zurückgerechnet werden. Zu diesem Zweck ist der Anpassungszuschlag für 1989 von vierteljährlich 40,33 DM mit einem Betrag von 53,77 DM für die vier Monate Januar bis April 1989 der bis Ende 1988 angewachsenen Überschußrente von jährlich 1.779,80 DM. hinzuzurechnen. Damit beläuft sich die bis zu dem Ehezeitende erworbene Überschußrente auf jährlich 1.833,57 DM. Zusammen mit dem Jahresbetrag der Stammrente von 4.673,08 DM ergibt sich hiermit der von dem BW für das Ehezeitende am 30. April 1989 angegebene Jahreszahlbetrag (aus Stammrente und Überschußrente) von 6.506,65 DM. Er. entspricht.einem Monatsbetrag von 542,22 DM (389,42 DM Stammrente und 152,80 DM Überschußrente), der als volldynamischer Wert ohne Umrechnung nach der BarwertVO in die Ausgleichsberechnung einzustellen ist.
c) Das Oberlandesgericht hat neben der Stammrente und der Überschußrente den Sonderzuschlag als selbständiges An-
recht ausgeglichen. Das entspricht nicht den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 25. März 1992 (XII ZB 88/89). Danach ist der ab Leistungsbeginn auf die Stammrente gewährte Sonderzuschlag vielmehr ein zusätzlicher Erhöhungsfaktor, der über die laufenden jährlichen AnpassungsZuschläge hinaus im Leistungsstadium der Versorgung deren Dynamik verstärkt.
3. Die auf die Ehezeit entfallenden, dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung betragen nach alledem monatlich insgesamt 863,70 DM (DB: 321,48 DM, BW: 542,22 DM) und begründen damit einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich 431,85 DM. Das Oberlandesgericht hat davon rechtsfehlerfrei einen Teil von 63 DM durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG und weitere 208,71 DM durch Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ausgeglichen.
Wegen der Entscheidung über den Ausgleich der verbleibenden monatlich 160,14 DM verweist der Senat die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Insoweit ist dem Tatrichter die Prüfung Vorbehalten, ob und in welchem Umfang dem Ehemann nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine weitere Beitragsverpflichtung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG auf-erlegt werden kann.
Lohmann Krohn Zysk
Knauber
Hahne