§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1 -BfA) erworben, die auf der Grundlage des bis zu dem 31. Einen Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der ZKSH und der KZVSH hat es aufgrund der Bagatellklausel des § 3c VAHRG ausgeschlossen. Hiergegen hat die Ehefrau - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie insbesondere die lewertung der Anrechte des Ehemannes bei der ZKSH angreift und eine Erhöhung des Quasisplittings zu ihren Gunsten auf insgesamt monatlich 30,04 DM erstrebt. Weiter hat der Senat in dem angeführten Beschluß dargelegt, daß für die Umrechnung nicht volldynamischer Anrechte in eine vergleichbare Regelälters’-rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch in Fällen Schließlich Kann der Ausschluß der Anrechte des Ehemannes bei der ZKSH und KZVSH aufgrund der Bagatellklausel des S 3c VAHRG nicht bestehen bleiben. Hiernach muß der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien neu geregelt werden» Per Senat ist insbesondere deshalb zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, weil die in der Ausgleichsbilanz zu berücksichtigenden Anwartschaften beider Parteien bei der BfA tatrichterlich neu festgestellt werden müssen. a) Die Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der ZKN auf der Grundlage des ehezeitlich gebildeten Deckungskapitals von 21.960 DM gemäß § 1587a Abs* 3 Nr. 1 BGB entspricht an sich der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 21. b) Hinsichtlich der Anrechte des Ehemannes bei der ZKSH hat das Oberlandesgericht aufgrund der Auskünfte des Versorgungsträgers einen Monatsbetrag von 106,55 DM zugrunde gelegt und diesen gemäß § 1587a Abs.3 Nr. 2 BGB mit Hilfe der Barwertverordnung dynamisiert. Die weitere Begehwerde hält demgegenüber eine Dynamisierung aufgrund des Deckungskapitals wie bei der ZKN für erforderlich, wobei sie einen Betrag von 7.845 DM (davon 2.899 DM die Hinterbliebenenversorgung betreffend) zugrunde gelegt wissen will. Indessen hat der Senat bereits entschieden, daß eine Deckungsrückstellung für die Hinterbliebenenversorgung im Versorgungsausgleich in jedem Fall außer Betracht bleiben muß, weil sie eine Versorgungsart betrifft, die nicht Gegenstand des Ausgleichs nach den §§ 1587 ff bgb ist (vgl. Das Oberlandesgericht hat im übrigen festgestellt, daß die Struktur der ZKSH nicht mit derjenigen der ZKN vergleichbar ist, sondern mit derjenigen des Versorgungswerks der Landesärztekammer Hessen. Deren Anrechte sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit Hilfe der Barwertverordnung und nicht des Deckungskapitals zu dynamisieren (vgl. c) Die Bewertung der Anrechte des Ehemannes bei der KZVSH mit Hilfe der Barwertverordnung wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen.
BUNDESGERICHTSHOF r BESCHLUSS XII ZB 78/90 vom 17. Februar 1993 in der Familiensache 2 r £ Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. April 1990 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen . Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die Parteien haben am 16. Juli 1964 geheiratet; am 12. Februar 1979 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin} der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden. 3 In der Ehezeit (1. Juli 1964 bis 31. Januar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1 -BfA) erworben, die auf der Grundlage des bis zu dem 31. Dezember 1991 geltenden Rechts mit monatlich 194,10 DM für die Ehefrau und mit monatlich 41,70 DM für den Ehemann angenommen worden sind. Daneben hat der Ehemann, von Beruf Zahnarzt, Versorgungsanrechte bei mehreren Arzteversorgungen erlangt, nämlich beim Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen (weitere Beteiligte zu 2 - ZKN), beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (weitere Beteiligte zu 3 - ZKSH) und bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (weitere Beteiligte zu 4 - KZVSH). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 137,32 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA den Betrag von •*' 26.706,72 DM einzuzahlen. Beide Parteien haben mit der Beschwerde einen für sie günstigeren Versorgungsausgleich erstrebt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel der Ehefrau zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Ehemannes die amtsgerichtliche Entscheidung dahin geändert, daß es zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der ZKN auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften in Höhe 4 - von 13,52 DM begründet hat. Einen Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der ZKSH und der KZVSH hat es aufgrund der Bagatellklausel des § 3c VAHRG ausgeschlossen. Hiergegen hat die Ehefrau - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie insbesondere die lewertung der Anrechte des Ehemannes bei der ZKSH angreift und eine Erhöhung des Quasisplittings zu ihren Gunsten auf insgesamt monatlich 30,04 DM erstrebt. XI. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung . 1. Der angefochtene Beschluß kann schon wegen der Auswirkungen des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Rentenreformgesetzes 1992 (BGBl. 1989 I 2261) keinen Bestand haben. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - NJW 1993, 465), ist bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem 1. Januar 1992 die Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen, die sich nach den Vorschriften des neuen Rentenrechts ergibt. Die R§ptenan-wartschaften beider Parteien bei der BfA müssen spmit auf der Grundlage aktueller Auskünfte des Versorgungsträgers neu festgestellt werden. Weiter hat der Senat in dem angeführten Beschluß dargelegt, daß für die Umrechnung nicht volldynamischer Anrechte in eine vergleichbare Regelälters’-rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch in Fällen 5 mit einem Ehezeitende vor dem 31. Dezember 1991 Rechengrößen heranzuziehen sind, die auf der Grundlage des neuen Rentenrechts ermittelt sind. Dies betrifft die Bewertung der Anrechte des Ehemannes bei den drei Arzteversorgungen, die ebenfalls neu vorgenommen werden muß. Schließlich Kann der Ausschluß der Anrechte des Ehemannes bei der ZKSH und KZVSH aufgrund der Bagatellklausel des S 3c VAHRG nicht bestehen bleiben. Abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - FamRZ 1991, 314) ein Ausgleich aufgrund dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen werden durfte, wenn lediglich infolge einer anteilsmäßigen Aufteilung des Ausgleichsbetrages auf mehrere Versorgungsträger der Grenzbetrag unterschritten wurde, ist durch Art. 30 Nr. 1 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606) § 3C VAHRG ersatzlos aufgehoben worden. Hiernach muß der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien neu geregelt werden» Per Senat ist insbesondere deshalb zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, weil die in der Ausgleichsbilanz zu berücksichtigenden Anwartschaften beider Parteien bei der BfA tatrichterlich neu festgestellt werden müssen. 2. Nach dem bisherigen Sachstand sind folgende Hinweise veranlaßt: a) Die Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der ZKN auf der Grundlage des ehezeitlich gebildeten Deckungskapitals von 21.960 DM gemäß § 1587a Abs* 3 Nr. 1 BGB entspricht an sich der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 FamRZ 1989, 155) und wird von der weiteren Beschwerde euch 6 nicht angegriffen. Insoweit sind aber, wie bereits ausgeführt, bei der Umrechnung andere Rechengrößen heranzuziehen. b) Hinsichtlich der Anrechte des Ehemannes bei der ZKSH hat das Oberlandesgericht aufgrund der Auskünfte des Versorgungsträgers einen Monatsbetrag von 106,55 DM zugrunde gelegt und diesen gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB mit Hilfe der Barwertverordnung dynamisiert. Die weitere Begehwerde hält demgegenüber eine Dynamisierung aufgrund des Deckungskapitals wie bei der ZKN für erforderlich, wobei sie einen Betrag von 7.845 DM (davon 2.899 DM die Hinterbliebenenversorgung betreffend) zugrunde gelegt wissen will. Indessen hat der Senat bereits entschieden, daß eine Deckungsrückstellung für die Hinterbliebenenversorgung im Versorgungsausgleich in jedem Fall außer Betracht bleiben muß, weil sie eine Versorgungsart betrifft, die nicht Gegenstand des Ausgleichs nach den §§ 1587 ff bgb ist (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165, 166) . Das Oberlandesgericht hat im übrigen festgestellt, daß die Struktur der ZKSH nicht mit derjenigen der ZKN vergleichbar ist, sondern mit derjenigen des Versorgungswerks der Landesärztekammer Hessen. Deren Anrechte sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit Hilfe der Barwertverordnung und nicht des Deckungskapitals zu dynamisieren (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 aaO jp.w.N.). Den Ausführungen des Versicherungsmathematikers K. der ZKSH vom 2. März 1990 läßt sich auch entnehmen, daß es sich bei dem Betrag von 7.845 DM um ein theoretisch errechnetes, nicht um ein tatsächlich gebildetes Deckungskapital handelt. Die Art und Weise der Bewertung durch das Oberlandes- gericht ist daher im Ansatz zutreffend; auch hierbei müssen aber bei der Umrechnung andere Rechengrößen verwendet werden. c) Die Bewertung der Anrechte des Ehemannes bei der KZVSH mit Hilfe der Barwertverordnung wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Insoweit bestehen auch insgesamt keine Bedenken mit Ausnahme des Umstandes, daß auch hier andere Rechengrößen herangezogen werden müssen. Blumenrohr Zysk Nonnenkamp Knauber Hahne