Rechtsanwalt SflHBhatte bei Erteilung des Mandats mit Rechtsanwalt Bfü vereinbart, daß er (Rechtsanwalt die Frage der Berufungseinlegung mit dem Mandanten abklären und die Berufungsfrist allein überwachen werde. Dezember 1996, legte der Beklagte durch den auch bei dem Oberlandesgericht Naumburg zugelassenen Rechtsanwalt B®SBPkei diesem Gericht Berufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. November 1996 habe Rechtsanwalt SUB ihn, den Beklagten, über die Möglichkeit und die Frist zur Berufungseinlegung unterrichtet. Sie habe nach dem Eingang des landgerichtlichen Urteils den Ablauf der Berufungsfrist im Kalender mit Rotschrift auf den 2. November 1996 habe Frau m Rechtsanwalt Sfm auf den Ablauf der Beru- Darauf habe Rechtsanwalt sm|ihr den Inhalt des mit ihm, dem Beklagten, in der vorhergehenden Woche geführten Gesprächs mitgeteilt . November 1996, sei Rechtsanwalt S(| nicht in seiner Kanzlei gewesen, so daß die Fristen- und Terminbesprechung nicht habe stattfinden können. Auf diese Weise sei die Berufungsfrist wegen des Versehens der Rechtsanwaltsgehilfin ohne ein ihn, den Beklagten, treffendes Verschulden versäumt worden. Rechtsanwalt beauftragt, die Berufung einzulegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen, wie es sodann am 16. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zutreffend als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 516 ZPO) bei Gericht eingegangen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt SM, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, nach dem Vortrag des Beklagten ein Organisationsverschulden anzulasten sei, weil er in seiner Kanzlei keine hinreichende Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze vorgesehen habe. a) Wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, oblag die Überwachung und Einhaltung der Berufungsfrist - aufgrund der zwischen Rechtsanwalt Sfl^^ und Rechtsanwalt B0B0 bei Übertragung des erstinstanzlichen Mandats getroffenen Vereinbarung - allein dem Korrespondenzanwalt Stump. wachung der Berufungsfrist dem Umstand Rechnung tragen, daß er nicht selbst die Berufung einlegen konnte, sondern hiermit einen bei dem zuständigen Oberlandesgericht Naumburg zugelassenen Rechtsanwalt-beauftragen mußte. Dezember 1996 übersehen wurden und das Versehen erst bei der Ausgangskontrolle zu Büroschluß bemerkt wurde (vgl. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1) , bestand keine Gewähr dafür, daß zu diesem Zeitpunkt nach Büroschluß Rechtsanwalt BflIB in DSBpI oder gegebenenfalls ein anderer am Oberlandesgericht Naumburg zugelassener und zür Übernahme des Mandats bereiter Rechtsanwalt noch erreichbar sein würde. c) Da Rechtsanwalt Sfl[^ von dem Beklagten die Weisung erhalten hatte, die Berufungsfrist möglichst auszuschöpfen, trafen ihn im übrigen - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen - hinsichtlich der Fristwahrung erhöhte Sorgfaltsanforderungen (vgl. Zur Wahrung der gebotenen Sorgfaltspflicht hätte es nahegelegen, daß Rechtsanwalt Sf^B nach Erhalt der Weisung des Beklagten in der Woche zwischen dem 11. November 1996 hin veranlaßt hätte, daß der Auftrag zur Einlegung der Berufung an Rechtsanwalt BflH§ übermittelt und dabei gebeten wurde, das Rechtsmittel erst am 2. gewählt hatte, mußte er besondere Vorkehrungen treffen, etwa durch ausdrücklichen Auftrag an sein Personal dafür Sorge tragen, daß die von dem Mandanten erteilte Weisung aktenkundig gemacht und vor allem im Fristenkalender mit deutlichem Hinweis einerseits auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Naumburg und andererseits auf die Notwendigkeit der Beauftragung von Rechtsanwalt BfllB in DflB vermerkt wurde. Hätte sich etwa ein entsprechender ins Auge fallender Vermerk auf dem Kalenderblatt befunden, wäre nicht auszuschließen, daß die sonst zuverlässige und in der Regel sorgfältig arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin an- November 1996 mit Rechtsan-walt geführten Telefongespräche bei der Einsichtnahme in den Fristenkalender den Vermerk beachtet und Rechtsanwalt den Vorgang aufmerksam gemacht hätte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 77/97 vom 25. Juni 1997 in dem Rechtsstreit Bernd Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen GmbH & Co. KG, vertreten durch die Dfllp Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Straße, r Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. April 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Wert: 406.081 DM Gründe: I. Durch Urteil des Landgerichts Dessau vom 10. Oktober 1996 wurde der Beklagte zur Zahlung von 406.081,48 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Das Urteil wurde dem Beklagten zu Händen seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt BflH), am 1. November 1996 zugestellt. Hiervon unterrichtete Rechtsanwalt BfU^den Korrespondenzanwalt des Beklagten, Rechtsanwalt SflHHpin von dem er das Mandat erhalten und mit dem er den Schriftwechsel geführt hatte. Rechtsanwalt SflHBhatte bei Erteilung des Mandats mit Rechtsanwalt Bfü vereinbart, daß er (Rechtsanwalt die Frage der Berufungseinlegung mit dem Mandanten abklären und die Berufungsfrist allein überwachen werde. 3 Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1996, eingegangen am 16. Dezember 1996, legte der Beklagte durch den auch bei dem Oberlandesgericht Naumburg zugelassenen Rechtsanwalt B®SBPkei diesem Gericht Berufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs machte er - unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von Rechtsanwalt S|B und dessen Rechtsanwaltsgehilfin sowie von Ablichtungen der Tagesblätter aus dem Fristenkalender vom 29. November und 2. Dezember 1996 - geltend: Nach Erhalt des landgerichtlichen Urteils am 4. November 1996 habe Rechtsanwalt SUB ihn, den Beklagten, über die Möglichkeit und die Frist zur Berufungseinlegung unterrichtet. Daraufhin habe er Rechtsanwalt SUB zwischen dem 11. und 15. November 1996 telefonisch beauftragt, Berufung einzulegen, dabei aber die Berufungsfrist möglichst auszuschöpfen. In der Kanzlei von Rechtsanwalt SK sei die in Fristsachen langjährig erfahrene qualifizierte und zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin R^P-mMHB für die Führung und Überwachung des Fristenkalenders zuständig. Sie habe nach dem Eingang des landgerichtlichen Urteils den Ablauf der Berufungsfrist im Kalender mit Rotschrift auf den 2. Dezember 1996 (Montag) und eine Vorfrist auf den 18. November 1996 notiert. Am 18. November 1996 habe Frau m Rechtsanwalt Sfm auf den Ablauf der Beru- fungsfrist am 2. Dezember 1996 angesprochen. Darauf habe Rechtsanwalt sm|ihr den Inhalt des mit ihm, dem Beklagten, in der vorhergehenden Woche geführten Gesprächs mitgeteilt . 4 Rechtsanwalt Sfm bespreche üblicherweise jeweils am Freitag mit Frau die für die Folgewoche anste- henden Termine und Fristen. Am Freitag, dem 29. November 1996, sei Rechtsanwalt S(| nicht in seiner Kanzlei gewesen, so daß die Fristen- und Terminbesprechung nicht habe stattfinden können. Rechtsanwalt S(H0habe Frau aber am Vormittag des 29. November 1996 angerufen. Bei dieser Gelegenheit habe Frau m -MflHH durch Einblick in das Tagesblatt des Kalenders festgestellt, daß an diesem Tag keine Gerichtsund Besprechungstermine anstanden. Am Nachmittag des 29. November habe Rechtsanwalt erneut angerufen und mitgeteilt, daß er am darauffolgenden Montag an einer Beerdigung teilnehmen müsse und deshalb nicht in der Kanzlei erscheinen könne. Frau habe deshalb im Kalenderblatt vom 2. Dezember 1996 mit dem üblichen Schrägstrich vermerkt, daß keine Termine vereinbart werden dürften. Dabei habe sie aus unerklärlichen Gründen den Rot-eintrag des Ablaufs der Berufungsfrist in der vorliegenden Sache am 2. Dezember 1996 übersehen. Am Montag, dem 2. Dezember, habe Frau Rpp-MflHHP sodann entgegen ihrer sonstigen Übung keinen Einblick in den Kalender genommen, wohl weil sie gewußt habe, daß.sie am vorausgegangenen Freitag den Tag bereits gestrichen hatte. Auf diese Weise sei die Berufungsfrist wegen des Versehens der Rechtsanwaltsgehilfin ohne ein ihn, den Beklagten, treffendes Verschulden versäumt worden. Der Fehler sei anläßlich einer Besprechung zwischen ihm, dem Beklagten, und Rechtsanwalt anderer Ange- legenheit am 11. Dezember 1996 entdeckt worden. Daraufhin habe Rechtsanwalt S^Hpnit Telefax vom 13. Dezember 1996 5 Rechtsanwalt beauftragt, die Berufung einzulegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen, wie es sodann am 16. Dezember 1996 geschehen sei. Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig, da sie verspätet eingelegt worden sei. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zutreffend als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 516 ZPO) bei Gericht eingegangen ist. 2. Auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht zu Recht abgelehnt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt SM, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, nach dem Vortrag des Beklagten ein Organisationsverschulden anzulasten sei, weil er in seiner Kanzlei keine hinreichende Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze vorgesehen habe. Rechtsanwalt S^l hat jedenfalls die für die Wahrung der Berufungsfrist unter den hier gegebenen besonderen Um- 6 ständen gebotenen Sorgfaltspflichten nicht beachtet. Das darin liegende, dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden steht einer Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen (§ 233 ZPO). a) Wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, oblag die Überwachung und Einhaltung der Berufungsfrist - aufgrund der zwischen Rechtsanwalt Sfl^^ und Rechtsanwalt B0B0 bei Übertragung des erstinstanzlichen Mandats getroffenen Vereinbarung - allein dem Korrespondenzanwalt Stump. Rechtsanwalt BflHV trug nach der Übersendung des ihm zugestellten landgerichtlichen Urteils an Rechtsanwalt unter Mitteilung des Zustellungszeitpunkts keine weitere Verantwortung für das Verfahren; sein Mandat war beendet (vgl. BGH Beschluß vom 30. April 1973 - VIII ZB 58/72 = VersR 1973, 665; Zöller/Greger ZPO 20. Aufl. § 233 Rdn. 23, Stichwort Mehrere Anwälte; "Korrespondenzanwalt"). b) Rechtsanwalt S|m^ seinerseits mußte bei der Über- wachung der Berufungsfrist dem Umstand Rechnung tragen, daß er nicht selbst die Berufung einlegen konnte, sondern hiermit einen bei dem zuständigen Oberlandesgericht Naumburg zugelassenen Rechtsanwalt-beauftragen mußte. Auch wenn er davon ausgehen konnte, daß der bereits im dem landgerichtlichen Verfahren tätig gewordene Rechtsanwalt BflBB zur Übernahme des Mandats vor dem Oberlandesgericht Naumburg bereit sein würde, mußte Rechtsanwalt berücksichti- gen, daß der bloße Hinweis auf den Fristablauf in seinem Fristenkalender am 2. Dezember 1996 nicht mit ausreichender Sicherheit die Einhaltung der Berufungsfrist gewährleistete. Wenn etwa aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände die 7 Fristeintragung und, oder die Erledigung der Sache im Laufe des 2. Dezember 1996 übersehen wurden und das Versehen erst bei der Ausgangskontrolle zu Büroschluß bemerkt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1) , bestand keine Gewähr dafür, daß zu diesem Zeitpunkt nach Büroschluß Rechtsanwalt BflIB in DSBpI oder gegebenenfalls ein anderer am Oberlandesgericht Naumburg zugelassener und zür Übernahme des Mandats bereiter Rechtsanwalt noch erreichbar sein würde. c) Da Rechtsanwalt Sfl[^ von dem Beklagten die Weisung erhalten hatte, die Berufungsfrist möglichst auszuschöpfen, trafen ihn im übrigen - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen - hinsichtlich der Fristwahrung erhöhte Sorgfaltsanforderungen (vgl. BGH Urteile vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 - und vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelfrist 1 und 2; Beschluß vom 4. Dezember 1986 - I ZB 7/86 = VersR 1987, 589) . Diese Sorgfaltsanforderungen hat er nicht erfüllt. Zur Wahrung der gebotenen Sorgfaltspflicht hätte es nahegelegen, daß Rechtsanwalt Sf^B nach Erhalt der Weisung des Beklagten in der Woche zwischen dem 11. und dem 15. November 1996, spätestens auf die Anfrage seiner Angestellten am 18. November 1996 hin veranlaßt hätte, daß der Auftrag zur Einlegung der Berufung an Rechtsanwalt BflH§ übermittelt und dabei gebeten wurde, das Rechtsmittel erst am 2. Dezember 1996 bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Nachdem Rechtsanwalt Sjjjpdiesen "sichersten" Weg nicht 8 gewählt hatte, mußte er besondere Vorkehrungen treffen, etwa durch ausdrücklichen Auftrag an sein Personal dafür Sorge tragen, daß die von dem Mandanten erteilte Weisung aktenkundig gemacht und vor allem im Fristenkalender mit deutlichem Hinweis einerseits auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Naumburg und andererseits auf die Notwendigkeit der Beauftragung von Rechtsanwalt BfllB in DflB vermerkt wurde. Hätte sich etwa ein entsprechender ins Auge fallender Vermerk auf dem Kalenderblatt befunden, wäre nicht auszuschließen, daß die sonst zuverlässige und in der Regel sorgfältig arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin an- läßlich eines der beiden am 29. November 1996 mit Rechtsan-walt geführten Telefongespräche bei der Einsichtnahme in den Fristenkalender den Vermerk beachtet und Rechtsanwalt den Vorgang aufmerksam gemacht hätte. Auf 9 diese Weise hätte die Berufungsfrist spätestens nach Beauf- v ____ tragung von Rechtsanwalt BflIP am 2. Dezember 1996 gewahrt werden können. Vorsitzender Richter Krohn Zysk am Bundesgerichtshof Dr. Blumenrohr ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Krohn Hahne Gerber