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BGH · XII ZB 76/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 76/96

Januar 1996 zugestellten Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Berufung innerhalb der Begründungsfrist nicht begründet worden sei, teilte er am gleichen Tage mit, daß er die Antragsgegnerin nicht mehr vertrete. Januar 1996 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete der neue Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Berufung und beantragte zugleich, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat die Frist zur Begründung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO), die am 2. Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist hat das Kammergericht der Antragsgegnerin zu Recht versagt, weil sie nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, krankheitsbedingt außerstande gewesen zu sein, für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist Sorge zu tragen. Es kann dahinstehen, ob dieser Vortrag schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen (§§ 234 Abs.1, 236 Abs. 2 ZPO; vgl. Er ist jedenfalls nicht zu berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin ihn nicht glaubhaft gemacht hat, obwohl der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Auf ihre Mittellosigkeit kann die Antragsgegnerin sich nicht mit Erfolg berufen. Hier ist ein Verschulden der Antragsgegnerin oder ihres erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten, das sie sich zurechnen lassen müßte (§ 85 Abs. 2 ZPO), nicht ausgeräumt: War das Mandat ihres erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einlegung der Berufung nicht beendet, dann gereicht diesem möglicherweise zu dem Verschulden, daß er nicht zu demindest beantragt hat, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern. War das Mandat hingegen mit der Einlegung der Berufung beendet, hätte die Antragsgegnerin vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - auch ohne anwaltliche Vertretung -rechtzeitig Prozeßkostenhilfe beantragen müssen. BGHZ 38, 376, 378) in der Lage gewesen wäre, zu demal es einer Begründung des Rechtsmittels in diesem Falle zunächst nicht bedurft hätte (vgl.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungKammergerichtZBBeschlußZPOWiedereinsetzungSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 76/96
vom 5. Juni 1996 in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats - Familiensenat - des Kammergerichts vom 16. April 1996 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 56.364 DM.
Gründe:
I.
Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien blieb die Antragsgegnerin in den von ihr anhängig gemachten Folgesachen Zugewinn und Unterhalt ohne Erfolg. Gegen das ihr am 9. November 1995 zugestellte Urteil des Familiengerichts legte sie durch ihren erstinstanzlichen Verfahrens-bevollmächtigten am 1. Dezember 1995 Berufung ein. Auf den ihm am 11. Januar 1996 zugestellten Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Berufung innerhalb der Begründungsfrist nicht begründet worden sei, teilte er am gleichen Tage mit, daß er die Antragsgegnerin nicht mehr vertrete.
3
Mit am 25. Januar 1996 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete der neue Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Berufung und beantragte zugleich, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Kammergericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung durch Beschluß als unzulässig. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin .
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Die Antragsgegnerin hat die Frist zur Begründung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO), die am 2. Januar 1996 endete, nicht eingehalten.
2.	Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist hat das Kammergericht der Antragsgegnerin zu Recht versagt, weil sie nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, krankheitsbedingt außerstande gewesen zu sein, für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist Sorge zu tragen. Das hat bereits das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß mit zutreffenden Gründen ausführlich dargelegt, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen werden kann.
4
a)	Dem stehen auch die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 20. Februar und 7. März 1996 nicht entgegen, in denen die Antragsgegnerin vorträgt, ihr früherer Verfahrensbevollmächtigter habe das Mandat niedergelegt, weil sie den von ihm geforderten Gebührenvorschuß nicht habe zahlen können, und weiter darlegt, daß sie die in die Zeit ihrer Erkrankung fallenden Rechtshandlungen (Namensänderung vor dem Standesamt, per Fax übermittelter Schriftsatz, Telefonate und Überweisungen) nur dank tatkräftiger Unterstützung ihres Vaters habe vornehmen können.
Zu Recht hat das Kammergericht dem keine Bedeutung bei-gemessen. Es kann dahinstehen, ob dieser Vortrag schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 4). Er ist jedenfalls nicht zu berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin ihn nicht glaubhaft gemacht hat, obwohl der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. März 1996 auf die fehlende Glaubhaftmachung hingewiesen hat.
b)	Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf ihre Mittellosigkeit kann die Antragsgegnerin sich nicht mit Erfolg berufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nämlich nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, daß die Fristversäumung verschuldet war (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1991 - I ZB 12/91 - BGHR ZPO § 236 Abs. 2
5
Satz 1 Glaubhaftmachung 3). Hier ist ein Verschulden der Antragsgegnerin oder ihres erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten, das sie sich zurechnen lassen müßte (§ 85 Abs. 2 ZPO), nicht ausgeräumt:
War das Mandat ihres erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einlegung der Berufung nicht beendet, dann gereicht diesem möglicherweise zu dem Verschulden, daß er nicht zu demindest beantragt hat, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern.
War das Mandat hingegen mit der Einlegung der Berufung beendet, hätte die Antragsgegnerin vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - auch ohne anwaltliche Vertretung -rechtzeitig Prozeßkostenhilfe beantragen müssen. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles ist der Senat überzeugt, daß die Antragsgegnerin hierzu ungeachtet ihrer Erkrankung bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (vgl. BGHZ 38, 376, 378) in der Lage gewesen wäre, zu demal es einer Begründung des Rechtsmittels in diesem Falle zunächst nicht bedurft hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732, 733; Zöller/Greger, ZPO 19. Aufl. § 233 Rdn. 23, Stichwort Prozeßkostenhilfe m.N.).
Sollte ihr erstinstanzlicher Verfahrensbevollmächtigter sie über die Notwendigkeit eines Prozeßkostenhilfegesuchs während der laufenden Begründungsfrist nicht belehrt haben, wäre auch darin möglicherweise ein ihr zuzurechnendes Anwaltsverschulden zu sehen (vgl. BGHZ 7, 280, 286 f; Zöl-ler/Greger aaO).
Blumenrohr
 Zysk
Hahne
 Sprick
Webe r-Monecke